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Vereinigung zur Erhaltung Deutscher Burgen [Hrsg.]
Der Burgwart: Mitteilungsbl. d. Deutschen Burgenvereinigung e.V. zum Schutze Historischer Wehrbauten, Schlösser und Wohnbauten — 28.1927

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Nr. 5/6
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Ebhardt, Bodo: Zum Plan besserer Erhaltung der Burg Hohnstein am Harz
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https://doi.org/10.11588/diglit.35078#0110

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6. Funde sollten, ebenso wie durch neue ersetzte alte Teile, möglichst an Ort und Stelle aufbewahrt werden, da dort
auch an sich geringwertige Dinge ein viel lebhafteres Interesse erwecken werden als wertvollere in einem Museum
oder in einer größeren Sammlung. Die Schwierigkeit, solche Stücke wirklich zu schützen, darf dabei nicht unter-
schätzt werden. Größere kann man einmauern, kleine Stücke können in Wandnischen hinter starken Gläsern oder
Gittern vermauert werden.
7. Den künstlerischen Eindruck der Burg Hohnstein stören zur Zeit die Änderungen und Einbauten, welche mit
Rücksicht auf den Fremdenverkehr hergestellt sind. Die vielen modernen Treppen z. B. sollten wieder entfernt
werden. Die Erkenntnis des alten Zustandes wird sich allen Besuchern aufdrängen, wenn die neuen Zugangs-
wege entfernt werden.
8. Der Hohnstein müßte einer Aufsicht unterworfen werden, denn die Roheit selbst gebildeter Besucher Pflegt oft ein
ebenso schlimmer Feind des alten Bauwerkes zu sein als die Zerstörungen durch Wind, Wetterund Pflanzenwuchs.
9. Alle Eingänge der Burg bis auf das Haupttor empfehle ich zu sperren.
Kurz zusammengefaßt sind also folgende Grundsätze zu befolgen, die im wesentlichen für alle Erhaltungs-
und Wiederherstellungsarbeiten an Burgen und Ruinen maßgebend sein sollten:
1. Bei der Erhaltung der Burgruine Hohnstein dürfen die vorzunehmenden Arbeiten an dem historischen Bestände
der Burg Hohnstein nichts ändern.
2. Die notwendigen Arbeiten müssen so ausgeführt werden, daß sie nicht als nachträgliche Zutat und Flickarbeit
durch Farbe oder Veränderung der Technik kenntlich werden.
3. Alle Erhaltungsarbeiten sind dagegen durch Anbringen von Inschriften und Jahreszahlen als solche kenntlich
zu machen.
4. Für eine auf die Dauer zuverlässige Abführung der Tageswasser aus der Burg ist Sorge zu tragen.
5. Pflanzenwuchs darf nur soweit geduldet werden, als er den Bestand des Bauwerkes oder einzelner Teile des-
selben nicht gefährdet.
6. Arbeiten, welche nur vorübergehende Sicherungen bewirken können, sollten grundsätzlich vermieden werden.
7. Es ist vor Inangriffnahme irgendwelcher Arbeiten ein Arbeitsplan aufzustellen, welcher sämtliche wünschens-
werten Maßnahmen umfaßt, deren Kosten annähernd festsetzt und deren Verteilung auf eine größere oder kleinere
Reihe von Jahren vorsieht.
8. Es ist anzustreben, daß eine wirklich genaue zeichnerische Aufnahme möglichst nach weiteren Ausgrabungsergeb-
nissen hergestellt wird.
9. Ausgrabungen sollten nur dann gestattet oder vorgenommen werde::, wenn für die dauernde Sicherung der
Ergebnisse Gewähr geboten wird.
10. Funde und lose liegende Architekturteile sind möglichst an Ort und Stelle sicher und zugänglich aufzubewahreu.
11. Änderungen, welche ohne Rücksicht auf die frühere Bedeutung der Bauteile hergestellt wurden, sind nach Möglich-
keit wieder zu entfernen. Zum mindesten sind die Zugangswege genau in der alten Form wiederherzustellen.
12. Für fortlaufende kleine Erhaltungsarbeiten und für Bewachung gegenüber den Ausschreitungen der Ausflügler
ist zu sorgen.
13. Bei allen Arbeiten muß ein sachverständiger Architekt Aufsicht und Verantwortung übernehmen.
Diesen Ausführungen folgen im oben erwähnten Gutachten besondere Anweisungen, wie die Erhaltung bzw.
auch die Wiederherstellung der folgenden Bauteile durchzuführen wäre: des Torbaues am unteren Haupttor, der
Ilmfangsmauern des äußeren Beringes, des Brunnenschachtes mit seiner noch erhaltenen Steinbrüstung, eines
zweiten Sperrtores des Wohnbaues der unteren Burg, der Bauten der inneren Burg und des Bergfriedes.
Solche Eiuzelvorschriften werden bei jedem Gutachten stets notwendig bleiben, da die unendliche Vielfältigkeit
der Burgen aus Ruinen stets neue Anforderungen stellen.
 
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