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1825.

N. 4.
Heidelberger
Jahrbücher der Literatur.


Obligatio ad peccatum und Monita sccreta
der Jesuiten.

Aut sint, ut sint, aut non sint, sagte ihr Genera],
Ricci. Und Ganganelli erwiederte: Ergo non sint. Und eben
so werden sicher alle Regierungen, (entweder zum voraus
oder wenn abermals erst neue Erfahrungen genug gemacht
sind?) entscheiden müssen: Da sie nicht besser seyn wollen,
als sie waren, so dürfen sie bei Uns nicht seynl Dais sie
auch in der Proselytenmacberei für den Orden, dessen Obe-
dienz Obligationes ad peccatum für baculos et cadavera einiüh-
ren will, wieder sind, wie sie waren, hat K. Alexander am
schnellsten bemerkt und das: Nostri non sint, kräftig ausge-
sprochen.

Die zweite oben genannte Schrist bezieht sich nach der
Vorrede auf das wichtige Zeitereigniss, dais nach sechszig-
jähriger durch gerichtliche Untersuchungen motivierter Ver-
bannung der Jesuiterorden wieder, unter der^Gestalt von Mis-
sionarien gegen die Ungläubigen, durch ganz Frankreich ohne
Rücksicht auf die öffentlichen Gesetze sich verbreitet hat.
Auch dieses ist ein ursprünglicher Theil des Ordensplans, dais
der Orden sich ausser den gewöhnlichen 3 Mönchsgelübdea
noch ein besonderes Gelübde der Obedienz gogen den Pabst
zuMissionen aufgelegt hat. Durch diese besondere Unterordnung
unter den Pabst gewann der O. den Vortheil, überallhin unter
einer Auctorität sich senden lassen zu können, welcher andere
Orden und der Secular-Klerus sich nicht so leicht widersetzen
konnten. In Beziehung auf den Pabst selbst aber konnte die
innere Ordensmacbt durch diese besondere Unterwerfung nur
scheinbar etwas von ihrer Unbeschränktheit verlieren. Denn
sehr klüglich erklären die Constitutionen P. V. c. 3. Declar. C.
dais die besondere Obedienz gegen den Pabst nur die Inten-
XVIII. Jahrg. j. Heft. 4
 
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