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N. 34.

1823.

Heidelberger
Jahrbücher der Literatur.



Feuerbach über Oeüentlicbkeit und Mündlichkeit
der GerechtigkeitS'-Phege; BcL IL

(ForsJatzunj.)
Da auch in Civilsachen, ehe die Cassation wirklich in def
Sitzung von den Fartbeitn piädirt werden kann, das Gesuch
zuerst an die section des requetes kommt ^ Welche über die
Zulässigkeit der Kassation entscheidet, und in den meisten
Fällen schon im Keime die Kassationsverhandlung, wenn dag
Gesuch grundlos oder chicaneus scheint ^ abschheidet, So ist
die Gefahr nicht so gross^ ünd da der KaSsationsbof auch wenrl
er cassirt, nicht au fond spricht, so haben die Franzosen dag
Recht, zu. sagen, dais das Urtheil des Appellationshofes kei-
ner höheren Instanz , welche ja in marerialihus zu reformired
das Recht haben müsste, unterworfen sey, — Sehr gegründet
und von allen unparteiischen französ. Juristen zugegeben ist
es, dass die Entscheidung derKassationsinStanz lange dauert
und der Hof im Rückstände ist (S. Il4) der psauptgrund da-
von Hegt in der überwiegenden Zahl von Kassationsgesuchen
in strafrechtlichen Fällen, allein es ist Grundsatz, strafrechtliche
Kassationen nicht zu verzögern, und da, wieRec. schon bemerkte;
die Kassation nicht suspensiv ist, so schadet die Verzögerung
auch, in Civilsachen nicht so, als es bei Rückständen eines
deutschen Obergericbts der Fall ist. Der Verf. (S. Ii5) läug-
net den von den französ. Schriftstellern angeführten Satz, dalS
der Kassatiönshof dazu diene, Einheit der Jurisprudenz und
Praxis bewirken; verhältnissmässtg nur die allerwenigsten
Fälle kämen ja zus Kenntniss des Hofes, und die Gerichte
Seyen ja doch nicht durch die Aussprüche und Entscheidungs-
gründe des Kassationshofes gebunden; allein dagegen lässt sich'^
Wie Rec. glaubt, anführen; dass doch die wichtigsten
Rechtsfragen an die Kassationshöfe gelangen und dafs, wenn?
auch formell die Aussprüche des Hofes nicht die Gerichte bin-?
XVIII. Jahrg. p. Hess. 34
 
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