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N, 6. 1825,
Heidelberger
Jahrbücher der Literatur.


Gaupp über deutsche Städtegründung.

In §. IV. wäre dann vor allen Dingen das zu erweisen
gewesen, dass schon vor Zersplitterung der Gaue durch die
Immunitätsprivilegien, Burggraten sich gefunden haben. Der
p. 261. angeführte Comes Goloniae ist kein directer, in der
Isolirtheit, wie er dasteht, nicht einmal ein indirecter Beweis.
In Deutschland glaube ich, ist ein solcher Beweis unmöglich.
Ganz unmöglich und, wie ich schon oben bemeikte, unnöthig,
ist der Beweis einer zweiten Exemtion , welche eine pure
Hypothese des Verfassers, und nach seinem eigenen Geständ-
niss der dunkelste Punct in der Städtegeschichte ist. Was den
übrigen, von den oben erwähnten Verhältnissen unabhängi-
gen Inhalt des ^ten Paragraphes anbetsifst, so pslichtet Rec.
dem Vf. ganz bei, besonders dem, was über das Hervorgehen
der städtischen Räthe aus den Schöffencollegien gesagt ist.
In §; V. kömmt der Vf. wieder auf den Punct, von wel-
chem er ausgegangen war, nämlich auf die Bedeutung des
Wortes Weichbild oder Wikbelede, welche Niederdeutsche
Form er vorzieht. — Warum Wikvogt ursprünglich Stadtvogt
und nicht lieber bischöflicher Vogt, wie Wiethum oder Wik-
thum bischöflicher Sprengel bedeuten soll, leuchtet nicht ein.
So ist auch in der p. 10J. not. 8- angeführten Urkunde Wi-
gravius ofsenbar ein bischöflicher Graf oder Vogt mit Grafen-
Lann, was aus der Sache selbst bervorgeht.
Uebrigens soll keinesweges geläugnet werden, dass nicht
Whk auch eine Stadt bedeuten könne. Es bezeichnet dann
aber die Stadt nicht als civitas, sondern als eine Vereinigung
von Hau seih, wie es ein Dorf und eine Burg auch ist. ln
diesemSinue sind Zusammensetzungen wieBardenwik, Bruns-
wik u. s. w, zu liehmen. Wenn das von dem Vf. angesührte
W i cb u s als Zusammensetzung aus Wik , Stadt, und Haus
öder Hus gelten sollte,, siebt man wahrhaftig nicht ab, wie
XVIII. Jahrg. 1. HeIV 6
 
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