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544 Feuerbach üb- Oefsentlk. u. MdUc. d. Gerechtigb.PH. 8 II.

Bekanntlich geben die besseren französischen Praktiker die9
nicht zu ; da auch im Civilprozesse das Gesetz den Richtern
keine Beweistheorie vorschreibt, so schienen auch die Civil-
richter nur als Geschworne zu sprechen, und doch erkennt
man dies nicht an; eben so wenig aber giebt man es in Anse-
hung der Zuchtpolizeigerichte zu, und nimmt vielmehr an,
dasa die Richter nach den richtigen Beweisregeln sprechen
sollen, ohne jedoch durch die Beschränkungen derselben ge-
bunden zuseyn; allein Rec. glaubt, dass diese Ansicht noch
nicht begründet werden könne, und nur dadurch entstanden
sey, weilman nicht ehrlich genug seyn will, um zu gestehen,
dais die Richter in Frankreich doch nur quo Geschworne da9
Urtheil fällen. Nach einer geistreichen und richtigen Darstel-
lung des Geistes der englischen Jury (S. 406—14) erklärt sich
der Verf. gegen den von manchen Seiten gemachten Vorschlag
dais man die rechtsgelehrten Richter mit den richterlichen Ei-
genschaften der Geschwornen ausstatten und übrigens das öf-
fentlich - mündliche Verfahren beibehalten sollte ; es giebt
(nach S. 418) keine andere Wahl, als entweder keine allge-
meine gesetzlich vorgeschriebene Beweisnormen, alsdann zum
mindesten ein Geschworuengericht, oder kein Geschwornen-
gericht, alsdann aber eine gesetzlich vorgeschriebene Beweis-
lehre. Rec. stimmt aus voller Ueberzeugung dieser Ansicht
bei, jedoch mit derModihcation, dass wenigstens die Beweis-
lehre keine so enge sey, wie noch immer unsere neuen deut-
schen Gesetzbücher sie vorschreiben. Alan sieht ja, mit wel-
cher Angst diese neuen Gesetzbücher die Lehre vom künstli-
chen Beweise normiren, und über eine Reihe von Fragen,
z. B. ob auf den Grund der Aussage von zwei Mitschuldigen
vollkommener Beweis gebaut werden dürfe, schweigen doch
vollständigsten neuen Gesetze. Ein sehr merkwürdiges Ge-
ständniss über die Unmöglichkeit, absolute Beweisregeln ge-
setzlich aufzustellen, enthält die neue hannov. Verordn, von
1823 über die Aufhebung der Folter.
 
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