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Nieder!, uo<d Grosshr. V\^ethse!- und Münzgesetzp,

sich zu kümmern , bei jedem Falle den entscheidenden Gesichts-
punkt angeben und mit einer oft bewunderungswürdigen Kürze
(nicht seiten gleichen ihre Aussprüche den in den Fragmenten
der Pandekten uns aufbewahrten Entscheidungen der römischen
classischen Juristen) den Entscheidungsgrund aufstellen. Bei
den niederländischen Schriftstellern findet man die französische
Methode mit der englischen vereinigt, und Rec. hat kein Be-
denken, den niederländischen Autoren wegen ihrer Gründlich-
keit den Vorzug vor den französischen zu geben. Bei den
Franzosen ist zwar in neuerer Zeit Weniger für Handelsrecht
erschienen; nur die neue von Boulay Paty besorgte Ausgabe
von Emerigon und das auch manche wechselrechtliche Erörte-
rungen enthaltende Werk von Boulay Paty über den Banke-
rott, dann die neue (obwohl wenig veränderte) Ausgabe von
Fardessus Couns du droit commerciai, vorzüglich aber die im
sechszehnten Bande von Merlin Repertoire pag. 626 ff. unter
dem Artikel: Lettre de change vorkommenden Ausführungen
über Wechselrecht müssen hervorgehoben werden. Reichhal-
tiger fliesst die Quelle für Wechselrecht in den Niederlanden.
Von dem neuen niederländischen Handelsgesetzhuche nauss
unten noch die Rede seyn - Rec. benützet aber die Gelegen-
heit, um auf einige andere neue Erscheinungen aufmerksam
zu machen. Unter diesen ragt eine (bis jetzt besitzt Rec. nur
zwei Hefte von der Sammlung) den deutschen Handelsrechts-
gelehrten unentbehrliche Sammlung hervor unter dem Titel :
Verzammeling van Vonnissen in zaken van koophandel van de
regtbank van eersten Aanleg van Amsterdam door Mr. Lht-
Werf Sterling Lid van dezesve regtbank. Amsterdam 1826.
Die Darstellung in diesen Vonnissen (Schöffensprüchen im alt
holländischen Sinne, jetzt überhaupt Hrtheile bezeichnend)
ist gut, der Fall selbst ist klar und so vollständig, als es für
dieBeurtheilungnothwendigist, erzählt. Die Entscheidung
(des Gerichtshofs von Amsterdam) ist gewöhnlich so gründ-
lich gegeben , dass man ihr gerne (obwohl mit Ausnahmen)
beistimmt, und die Entscheidungsgründe selbst sind nach der
Methode der französischen Entscheidungsgründe (owerwegen-
de so viel als das französische considerant) deutlich und voll-
ständig gegeben. Rec. wird von diesen Vonnissen, so wie
von dem nachher anzuführenden Journale: Bydragen u. s. w.
nächstens in diesen Blättern eine umständliche Anzeige liefern ;
nur vorläufig will er auf einige wechselrechtliche Hauptent-
scheidungen (das erste Heft enthält achtzehn, das zweite fünf-
zehn) aufmerksam machen. Jm Heft 1. gehört hierher No. 4-
über das Recht des Inhabers eines in hJanco indossirten Ordre*
 
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