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Prodrom, corp iur. civ. a Schradero edendi.

863

vollständiges Resultat geliefert habe; dass man, wenn man
zu einem solchen Resultate gelangen wolle, weit mehrere
Stücke der Institutionen, namentlich aus jedem Buche wenig-
stens Einen Titel, und dann auch mehrere einzelne Stellen,
in welchen sich eine grössere und merkwürdigere Verschieden-
heit der Lesearten Andet, vergleichen müsse. Und so kann
es leicht scheinen, dass der Werth der durch jene Unter-
suchungen gewonnenen Resultate mit dem groisen Aulwand
Von Zeit und Kräften, welcher besonders auf die erste Unter-
suchung gemacht worden ist, in keinem Verhältnisse stehe.
Aber dennoch wird man gewiss , wenn man sich nur die Wahr-
scheinlichkeit, von welcher hier die Rede ist, nicht gar zu
geringe denkt, bei näherer Betrachtung der Sache gern zu-
geben, dass die Herausgeber da, wo es ihnen in ihrer Lago
unmöglich war, zu einem völlig sicheren Resultate zu gelan-
gen, mit Recht Heber einer mehr oder minder grossen Wahr-
scheinlichkeit , als dem blossen Zufalle folgen , dais sie na-
mentlich mit Recht bei der Auswahl der für ihre Zwecke zu
gebrauchenden Handschriften lieber auf wahrscheinliche Data
Rücksicht nehmen, als die ersten besten Handschriften ge-
brauchen wollten. — — Zweitens: Zunächst stelleten
die Herausgeber diese Untersuchungen an, um nach vernünf-
tigen Gründen die Auswahl der von ihnen zu gebrauchenden
Handschriften trelfen zu können , um nicht den , nur zu Einer
Familie gehörenden Handschriften zu grosses Gewicht beizu-
legen, um nicht der einen oder anderen, wahrscheinlich feh-
lerhaften Handschrift zu viel zu trauen (vergl. Seite 79 Mitte,
Seite 118. Z. 3 und l3, S. 119- §. 16. Z. 1. Seite 120. Z,2).
Aber sehr natürlich führten diese Untersuchungen die Heraus-
geber auch auf mancherlei, die. Handschriften betreffende,
schon an sieb, insonderheit für die Geschichte dieser Hand-
schriften interessante Bemerkungen, welche sie tbeils im Pro-
dromus selbst, tbeils in den Addendis mitgetbeilt haben.
1) Im I'rodromus selbst Anden sich namentlich folgende Be-
merkungen dieser Art: a) Die InstitutionenHandschriften
seyen auffallend genau geschrieben ; und diese Erscheinung
lasse sich erklären aus der Aufsicht, welche (nach Herrn von
Savigny's RGesch. B. HI.) in Bologna auf das Schreiben der
Rechtsbücher stattgefunden habe, und in Rücksicht der älte-
ren, vor der Bononischen Zeit geschriebenen Handschriften,
am dem Umstande, dass man sehr begreiflich Abweichungen
vom ächten Texte mehr bei den Rechtsbüchern, als hei ande-
ren Büchern fürchtete. (Mit dieser Bemerkung, welche sich
 
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