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Kiliani, über Executton.

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und dafs eine solche für uns neue Einrichtung unser
ganzes Procefssystem und alle unsere Gerichtsinstitutio-
nen vom Grunde aus ändern würde. In der Gesetzge-
bung muls aber eine Hauptrücksicht seyn, jede Verbes-
serung an das Bestehende anzubinden ; nicht dasselbe
auszurotten, sondern an ihm nur dasjenige zu ändern,
was durch die Erfahrung als mangelhaft erprobt worden
ist. Niemand wird aber behaupten können, dafs die
Mängel unseres Executionsverfahrens in der richterlichen
Leitung gegründet seyen.
Die Rücksicht, von welcher eine gute Executions-
ordnung in Ansehung des Ganges des Verfahrens und der
Methode, welche anzuwenden sind, ausgehen mufs, be-
zeichnet der Verf. richtig (S. 9.), einestheils nämlich
schnelle und unaufhaltsame Rechtshilfe, und audern-
theils Schonung des Unterliegenden, soweit sie mit dem
Interesse des Siegers vereinbarlich ist. Dieser Satz ist
wohl allenthalben anerkannt; aber, wie oft, bei Seite
gesetzt worden. Die Gesetzgeber, wie die Richter, be-
fällt gar häuhg ein falsches, den Gläubiger und Schuld-
ner zugleich und allen Credit zerstörendes Mitleiden ge-
gen den Besiegten, so dafs es oft scheinen möchte, Ge-
setze und Gerichte seyen nur für die Schuldner, und um
ihnen Gnaden aus fremdem Vermögen auszutheilen, vor-
handen. Der Verf. gehört zu den rüstigen Bekämpfern
dieser fehlerhaften und ungerechten Menschenfreundlich-
keit, und seine Vorschläge sind durchgängig auf ernste,
wirksame Strenge und auf unaufgehaltene Rechtshülfe
gerichtet. Treffend schildert er die Alanier und die
Folge der Verzögerung der Rechtshülfe durch Beispiele
aus dem Leben, und mit lebhaften Farben mahlt er die
Folgen der erwähnten falschen Billigkeit (S. ?8—82.),
und diese Idee durchläuft alle einzelnen Abhandlungen
über die verschiedenen vom Verf. herausgehobenen
des Gesetzes - Entwurfes.

(Per BeseAlM/s
 
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