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IV. 16-

1829-

Heidelberger
Jahrbücher der Literatur.

8. 165. heifst es bei der Territorialverfassung: „das
Territorium war in Landgerichte — getheilt;" sollten
nicht viele kleine Dynasten und Grafen nur Einen Land-
richter gehabt haben? — 8.166. hätteRef. doch eine etwas
genauere Entwickelung der Art, wie die Vehmgerichte
allnrählig Eigentümlichkeiten annahmen, und des Grunds,
warum sie als kaiserliche Gerichte betrachtet wurden,
gewünscht. — S. 161. heilst es, der Landesherr habe
das Recht gehabt, von seiner Lehns- und Dienstmann-
schaft den Reichsdienst zu fordern; 8. 168. wird mit
Recht auch noch der freien Ritter, die weder in Mini-
sterialitäts- noch Lehnsnexus standen, Erwähnung gethan.
Wir gehen zum dritten Abschnitt über, und können
hier nur im Allgemeinen sagen, dals er uns in jeder Be-
ziehung gelungen und fast untadelhaft erschienen ist.
Dies gilt selbst mit wenigen Ausnahmen von der Anord-
nung des Stohs, wenn man einmal zerspalten will. Nach
einer allgemeinen Einleitung , in welcher die Grenzen
des Reichs mit grofser Genauigkeit angegeben, die Be-
griffe Reichsstaatsgewalt und Territorialstaatsgewalt,
Reichsunmittelbarkeit und Mittelbarkeit im Allgemeinen
bestimmt und (gewifs sehr zweckmäfsig) die einzelnen
Reichsstände genauer durchgegangen und grolsentheils
aufgezählt werden, theilt der Verf. das Ganze in zwei
Hauptabschnitte: Reichsstaatsrecht mit den Unterabthei-
lungen : 1) Wahl und Krönung des Kaisers; 2) Rechte des
XXII. Jahrg. 3. Heft. 16
 
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