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N. 15.

1829.

Heidelberger
Jahrbücher der Literatur.

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Ref. hält es für das Zweckmäßigste, seine Beurthei-
lung in die Beantwortung der Fragen zusammenzuziehen:
Erscheint die Verbindung von allgemeiner Geschichte,
und Geschichte des öffentlichen Rechts als zweckmäßig?
Läßt sich, sofern jene Frage zu bejahen ist, die strenge
Trennung beider in den einzelnen Perioden rechtfer-
tigen? Erleichtert überhaupt eine Abtheilung deut-
scher Reichs - und Rechtsgeschichte nach Perioden die
Uebersiclit, oder stört sie nicht vielmehr, und sofern sie
erleichtert, erscheinen die von Hm. v. L. gewählten Ab-
schnitte als zweckmäßig? Endlich, in wie weit hat der
Verf. der Anforderung einer zweckmäßigen Auswahl des
Stoffs und passenden Anordnung desselben in den ein-
zelnen Perioden selbst Genüge geleistet? — Ref. faßt
vorerst die drei ersten Fragen zusammen, und theilt
seine Ansicht darüber in ihren Grundzügen mit, und
will nur noch bemerken, daß er hier nicht blos mit
Hm. v. L. streitet, sondern auch von den Verfassern der
ihm bisher zu Gesicht gekommenen Grundrisse für V or-
lesungen über unsem Gegenstand (von Eichhorn, Mit-
termaier, Walter und Maurer) abweicht; daß bei einem
umfassenderen, auf erschöpfende Darstellung gerichteten
Werke, wie dem Eichhornschen, seine Methode un-
statthaft seyn würde, davon ist er selbst überzeugt, er
redet nur von Werken und Grundrissen, die für An-
fänger bestimmt sind.
XXII. Jahrg. 3. Heft.

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