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N. 22.

1829.

Heidelberger
4

Jahrbücher der Literatur.

zj. iScAzrtzc/z tSc7z?. CWmzyaHZ-RecAL
("Fortsetzung*.J
In Ansehung der Ordnung folgt der Verf. Feuer-
b ach's Leitfaden, bei welcher Gelegenheit (8. 2?.) die
merkwürdigen Worte Vorkommen: „Grolman's Theo-
rie hat auf die hiesige Legislation niemals EinAuls ge-
habt, um so gröfsere die von Feuerbach aufgestellte
Androhungs-Theorie. Ihre Principien sind in unserer
Legislation und Praxis bis auf die neuesten Zeiten
die leitenden geblieben, und von keiner späteren Theorie
verdrängt worden." Auch ohne die Auctorität eines in
der Gesetzgebung und Praxis seines Landes so erfahre-
nen Mannes, wie Falk (8. XII.), dürfte wohl Ref. ge-
gründete Ursachen haben, die Wahrheit dieser Behaup-
tung in Zweifel zu ziehen. Denn die einzelnen Verord-
nungen, welche der Verf. mittheilt, sind
nichts weniger als das Resultat einer consequenten An-
wendung von Feuerbach's Theorie, und was die Praxis
der Gerichte betrilft, so dürfte gleichfalls zu bezweifeln
seyn, dals dieselbe bei der Anwendung der unbestimm-
ten Strafgesetze von Feuerbach's Principien einer (nach
dem Standpunkt des gemeinen Rechts) blos mögli-
chen Strafgesetzgebung (Lehrb. §. 102 —125.) ausge-
hen sollte. Der Verf. widerspricht sich auch selbst,
wenn er (S. 148.) Martin s Worte (§.58. des Lehrb.)
„bei den unbestimmten Strafgesetzen muls der Richter
dieselben Principien zum Grunde legen, welche das
dermalen geltende peinliche Recht dieses Staats bei
XXIT Jaln-g. 4. Heft. 22
 
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