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N. 23.

1829.

Heidelberger
Jahrbücher der Literatur.

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Im Abschnitt 3. folgen die Strafen. §. 36. Auf die
qualihcirte Todesstrafe wird noch erkannt, aber die
Humanität der Regierung läfst sie nicht mehr zur Anwen-
dung kommen. Die V. von 1771. schaffte das Hängen
beim Diebstahl — nach Falk dem einzigen Verbre-
chen, bei welchem bisher auf diese Strafe in Holstein
erkannt wurde — ab, und führte die Strafe des Beils
statt dessen ein. Zugleich wurde darin resolvirt und
angeordnet, diese Strafe solle keineswegs für schimpfli-
cher als die bisherige Schwerdtstrafe erachtet werden.
Darüber dürfte wolif nicht der Befehl des Gesetzgebers,
sondern die öffentliche Meinung entscheiden, wenn sich
dieselbe gleich, aber gewifs nur allmählig, nach jenem
bequemt. In Aerbindung mit der Schwerdtstrafe sind
äufsereQualificationen, jedoch ohne eigentliche Schmerz-
erregende Uebel gebräuchlich. Auf verstümmelnde Stra-
fen wird natürlich nicht mehr erkannt, weil die Execu-
tion derselben niemals die Absicht des Gesetzgebers seyn
kann. Dagegen §. 37. kommen noch körperliche Züch-
tigungen vor, und im Patent v. 1819, die Entweichung
der Züchtlinge u. s. w. betreffend, sind 25 — 166 Ru-
thenhiebe angedroht. S. 173 — 182. erklärt derVerf. die
körperliche Züchtigung für ein höchst zweckmäfsiges
Hebel, jedoch nur unter folgenden nothwendigen Be-
dingungen um! Beschränkungen: 1) in Ansehung des
Subjects setze sie solche Personen voraus, denen man
XXII. Jalu-g. 4. lieft. 23
 
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