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IV. 35.

1829.

Heidelberger
Jahrbücher der Literatur.

Reifer? no?z de?z ßcTze/zcze/z.
Nachdem der Verf. der Verordnungen des Uozzczlzz
TrzdezzL <S*es& 24. ctzp. 12. 18., sowie der Bullen von
Pius V. 172 CoM/ereyz^/5 ddo. 18 Afccrl. 1567. und von
Benedikt XIV. Cmzz tMo. 14. Decem&. 1742. ge-
dacht und diese Vorschriften erläutert hat, geht er auf
das Partikularrecht über, wornach Maria Theresia die
besondere Bestimmung machte, dafs Curat und einfache
Pfründen nur solchen-Geistlichen verliehen werden sol-
len, welche die theologischen Studien auf einer erblän-
dischen Universität zurückgelegt hätten, und dafs jene,
welche nur auf Gymnasien den Studien obgelegen, je-
doch 12 Jahre in der Seelsorg e gestanden wären, um
die Dispensation nach Hof gewiesen, ehevor aber noch
auf der nächsten Universität geprüft werden sollen, von
welcher sie ein Zeugnifs ihrer hinlänglichen Wissen-
schaft und Gelehrsamkeit beizubringen hätten. Mit
dieser blofsen Berücksichtigung des Scientihschen war
aber nicht ganz geholfen. Die Patronen vergaben nach
Gutdünken die erledigten Pfarreien und Beneheien, und
der Bischof mulste den Präsentirten annehmen, sofern
er nicht eine förmliche Ausnahme gegen ihn machen
konnte. Um diesen Gebrechen abzuhelfen, und zu den
Pfründen die geschicktesten Geistlichen zu befördern,
ohne jedoch den Patronen ihr Präsentationsrecht zu
beeinträchtigen, wurde unter Kaiser Joseph statt der
frühem gewöhnlichen scholastischen Consistorial-Prü-
XXII. Jnhrg. 6 Heft. 35
 
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