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J. Helfert von Jen Bcneßcien.

fungen eine dem Zwecke mehr entsprechende Concurs-
Prüfnng angewendet. Anfangs Mos für die landesherr-
lichen Patronats-Benehcien vorgeschrieben, wurde sie
bald auch auf die Privat-Patronats-Pfründen ausge-
dehnt. „Nun ist hei allen Curat-Benehcien ohne Aus-
nahme die Concurs-Prüfung erforderlich, sie mögen
Pfarreien oder Lokal - Kaplaneien heifsen und unter was
immer für einem Patronate oder was immer für einer
Collation stehen, sie mögen Säcular- oder Regular -
Pfründen und letztere Stifts- oder Ordens-Pfarrer, wo
das Stift oder der Orden zwar Patron, aber der Pfarrer
nicht zugleich Mitglied des Stiftes oder Ordens ist, oder
dem Orden, Stifte oder Kloster incorporirt seyn, wo
eigentlich der Orden, Stift oder Kloster Pfarrer ist und
die Pfarrei durch Einen seiner Ordensgeistlichen als
Pfarrverweser versehen läfst, oder endiich hei Kloster-
kirchen neu errichtete Pfarren sei n, für welche der-
malen im Falle der Erledigung ebenfalls nur Ordens-
geistliche als Pfarrer anzustellen sind.
Die Examinatoren sind nebst dem bischöflichen Exa-
minator die öffentlichen Lehrer der Moral, Pastoral,
des Kirchenrechts und der Hermeneutik des neuen Bun-
des. Sind an dem Orte der bischöflichen Consistorien
keine öffentlichen Lehrer vorhanden, so werden von
dem Bischöfe andere in den Grundsätzen der geläu-
terten Theologie und des Kirchenrechts gut bewanderte
Männer ernannt, deren Zahl nicht weniger als 4 seyn
darf. Mit Ausnahme der Professoren werden die übri-
gen Examinatoren beeidigt, und haben alle ihr Amt
ohne besondere Belohnung zu versehen. Die Prüfungs-
gegenständesind, Dogmatik, Moral, Pastoral und Kir-
chenrecht. Zur praktischen Prüfung* gehört das Pre-
digen, Katechisiren, der Religionsvortragam Kranken-
bette und die Erklärung der Schrift des neuen Bundes.
Alle Concursfragen müssen schriftlich bearbeitet, und
die katechetische und Predigt-Prüfung auch mündlich
abgehalten werden. Die schriftlichen Arbeiten sind
unter den Augen eines Prüfungs-Commissärs, ohne dafs
 
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