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J. Hclfert von den Bcneficien.

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eine Entfernung; oder ein Buch zu Hülfe zu nehmen
gestattet wird, sogleich in lateinischer Sprache zu be
antworten, mit Ausnahme der Predigt, der Katechisa-
tion und des Vortrags an Kranke, welche in der Lan-
dessprache abgefafst werden. Die Classification haben
die Examinatoren nach 3 Klassen zu machen. In der
Regel mufs jeder, welcher zu einer Cnratpfründe ent-
weder als Benehciat oder als Pfarrverweser gelangen
will, selbst der Ordensgeistliche der Concursprüfung
sich unterziehen. Gesetzlich ausgenommen davon sind:
o) öffentliche theologische Lehrer während ihres
Lehramtes,
ö) Doctoren der Theologie,
c) Katecheten bei den Normal- und andern Haupt-
schulen, welche zugleich Diöcesan-Alumnen in der Ka-
techetik und Pädagogik unterrichten. Dispensations-
weise können eine Befreiung erhalten die Pfarrer, welche
sowoh) von Seiten ihrer guten Grundsätze, ihres aufge-
klärten Verstandes und sittlichen Betragens, als von
Seiten ihrer Thätigkeit und ihres Eifers allgemein be-
kannt sind und schon einmal die Concurs-Prüfung mit
gutem Erfolge gemacht haben.
So herrlich diese Vorschriften sind, so sieht doch
Ref. zu 2 Bemerkung en sich veranlafst:
1) dafs das ganze Geschäft der Concurs-Prüfung
lediglich den Händen der Geistlichkeit anvertraut ist.
Dadurch wird der wissenschaftliche Geist der Prüfung
und die ganze Tendenz von dem gröfsern oder geringem
wissenschaftlichen Streben des Bischofs abhängig ge-
macht und die ganze Diöcesan-Geistlichkeit dem Sy-
steme zugethan seyn, zu welchem der Bischof Hch be-
kennt. Wenn man aber weifs, dafs manche Geistliche,
im ächten Sinne des Christenthums aufgeklärt, im Au-
genblicke der Besteigung des bischöflichen Stuhles,
Vertheidiger des Ultramontanismus werden, so dürfte
wohl die Einrichtung sehr zweckmäfsig seyn, nach
welcher von Seifen der Regierung Commissarien der
 
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