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N. 24-

1829-

Heidelberger
Jahrbücher der Literatur.

tu <Sc7H?ac7t ^Sc7i7. Lfo7s7e??z. C?;7M?736E7-Rec7th
Aus diesem Grunde war nöthig, dafs die P. G. O.
ausdrücklich'dieStraflosigkeit des Familiendiebstahls aus-
sprach. Indefs scheint sie hei diesem über das rum.
Recht in Irrthum gewesen zu seyn, und an eine öffent-
liche Bestrafung desselben zu denken. Denn der Art. 165.
spricht von Anklagen, und dafs der Richter nicht ca?
o/y?c/o klagen noch strafen solle; was Manche so ver-
standen: er solle nur nicht ca? o^y?c/o strafen. Allein es
wird in Ansehung der Strafe ja ausdrücklich auf das
röm. Recht verwiesen, und danach fällt alle Strafe weg.
Die Schlufsworte des Art. sind vielmehr so zu interpre-
tiren: es soll nicht mehr wie bisher von Amtswegen
verfahren, noch wie bisher (überhaupt) gestraft wer-
den. Damit spricht also die P. G. O. ausdrücklich das
Wegfällen der bisher üblichen öffentlichen Strafe aus.
Dazu passen auch die Worte „aus Leichtfertigkeit oder
Unverstand" trefflich. Denn damit ist gesagt, eine sol-
che Handlung verdiene eher als eine leichtsinnige und
unverständige That, denn als Diebstahl angesehen zu
werden, woraus sich denn gleichfatis das WegfaMen der
Strafe überhaupt und der Untersuchung cjr er-
giebt. — §. 87. handelt der Verf. (S. 483 — 93.) vom
, wec yyinHT/esfM??? und vom Diebstahl
auf handhafter That, und verweist zugleich auf Feuer-
bach, Martin und Rofshirt, nach welchen dieser Unter-
schied noch jetzt praktisch wichtig sey. S. auch N. Arch.
XXII. Jahrg. 4. Heft. 24*.
 
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