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Kilian!, über Execution.

jedem anderen Falle ein; der Titel der Forderung,
wenn sie nur gegründet ist, kann keinen Unterschied
begründen, und eine Forderung wegen Procefskosten
kann viele andere, wegen deren im Falle der Execution
eines ausländischen Urthcils die Ladung der Gläubiger
Statt ßndet, an Wichtigkeit übertreten. Der Grundsatz
der Verb Urkunde, dafs Niemand seinem ordentlichen
Richter entzogen werden könne, hindert nicht, dafs
ein ausländisches Gericht gegen einen klagenden oder
widerbeklagten Baier auch in Ansehung der Widerklage
ein gültiges Urtheil fälle, und so wie es bei diesem steht,
sein Recht gegen einen Ausländer vor fremden Gerichten
geltend zu machen, so kann auch die ausländische Ge-
setzgebung die Bedingungen setzen , unter welchen in
ihrem Lande Ausländern Recht gegen Inländer gegeben
yird, und jene müssen sich, wenn sie die Rechtshülfe
dort in Anspruch nehmen , diesen Bedingungen unter-
werfen. Ist die Zulässigkeit der Widerklagen überhaupt
in dem Zwecke gegründet, mehrere Rechtsstreitigkeiten
zwischen denselben Personen zu gleicher Zeit zu behan-
deln und abzuthun, so wird die Gesetzgebung eines
jeden Landes diese Alaxime zur Anwendung bringen.
So fordert es das Völkerrecht und das Verhältnis gesit-
teter , auf Recht und Cultur Anspruch machender Staa-
ten. — Der revidirte Entwurf zur bair. Civilprocefsord-
nung verbannt §. 570. die persönliche Verhaftnehmung
als Condemnationsmittel, im Falle es sich von einer Un-
terlassung handelt. Der Verf. billigt dieselbe als Zwangs-
mittel , mit Annahme eines der höchsten Geldstrafe
entsprechenden Maximums der Dauer. Seinen Gründen,
dafs die Schonung der persönlichen Freiheit auf Kosten
der Rechte Anderer nicht Statt finden sollte, und dafs
es Fälle gebe, in welchen kein anderes Zwangsmittel
zum Ziele führe, läfst sich schwerlich etwas stichhal-
tiges entgegnen, aber eben daraus scheint uns zu folgen,
dafs die Verhaftnehmung nur subsidiarisch, nämlich
wenn andere Zwangsmittel nicht vorhanden sind, also
 
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