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1008 Zachariä, Rechtsgutachten üb. d. Ansprüche August’s v. Este.
in seiner Eigenschaft als Besitzer der Insel Man, über welche
dasselbe erst in neuerer Zeit die Souveränität an die brittische
Krone abgetreten hat, und hierdurch in eine mit den deutschen
standesherrlichen Geschlechtern in jeder Beziehung vergleichbare
Kategorie getreten ist — überhaupt aus einem solchen, welches
selbst Könige unter seinen Ahnen zählt, und von derselben Her-
hunft, welcher das Haus Braunschweig-Lüneburg seine Erhebung
auf den brittischen Thron verdankt, einer solchen Forderung oder
Bedingung in vollem Maafse genügen. Der Beweis dieser Ab-
stammung ist durch die Stammtafeln geführt, welche dem Rechts-
gutachten vorgedruckt sind.
Der Einwurf endlich,'der, und wenn ein solcher aus der
Abstammung der Frau Mutter Augusts von Este aus einer schot-
tischen, mithin aus einer ausländischen Familie abgeleitet werden
wollte, ist durch eine Hinweisung auf die Thatsache entkräftet,
dafs der Adel anderer europäischer Staaten, in Deutschland (und
wie das ebenerwähnte Beispiel beweist, namentlich auch in den
hannövrischen Staaten) insbesondere in Beziehung auf das Band
der Ehe, stets nach den Grundsätzen des deutschen Adelsrechtes
beurlheilt worden sey.
Ref. glaubt die Ausführlichkeit dieser Anzeige theils durch
die Wichtigkeit des Falles, der zu dem vorliegenden Gutachten
Anlafs gegeben hat, theils und sodann auch dadurch gerechtfer-
tigt, dafs Herr von Este sich die Disposition über die in ver-
hältnifsmäfsig nur in geringer Anzahl abgedruckten Exemplare
Vorbehalten hat, und hierdurch dasselbe einer wünschenswerthen
allgemeineren Kenntnifs entzogen bleibt.
Yorgedruckt sind dem Rechtsgutachten : a) vier genealogische
Tafeln zur Nachweise der Abstammung der Lady Augusta Murray,
im taten Grade von König Jakob II., König von Schottland; im
toten Grade von Heinrich VII., König von England; im taten
Grade von Karl VII., König von Frankreich; im 7ten Grade von
Wilhelm, Prinz von Oranien, und weiter, dafs Lady Augustas
Urgrofsvater zweiter Sohn der regierenden Souveräne der Insel
Man gewesen ist; b) ein Auszug aus den rechtlichen Gutachten
der Doctoren Lushingtons und Griffith Richards überden
vorliegenden Fall in seinen Beziehungen auf England und Schott-
land, und aus jenem von O'Connell in seinen Beziehungen auf
Irland; demselben am Schlüsse beigefügt das neueste Familien-
gesetz des Gesammthauses Braunschweig vom Jahr t83i und der
sogenannte Marriage-Act (oder 12 Geo. III, C. II. an act for the
better regiilating the future Marriages of the Royal Family) in der
Ursprache.
e.

M alc hu s.
 
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