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Quellen u. Erörterungen zur bayerischen u. deutschen Geschichte. 207
Rechtsgeschichte zu lesen ist. — Auf p. 66. 67 ist eine Reihe von
Stellen über die Freilassung „secundum legem Romanam, portas
apertas dare“ gut zusammengestellt. Einen Versuch, die dunkle
ZaZina dolitia in Form. Arven. 5. zu erklären, hat jedoch Hr. R.
nicht gemacht. Sollte hier etwa an latina delitia (deliciae — lae-
titia) zu denken sein, und eine Beziehung zur terra laetitia, den
„laetis barbaris“ vorliegen ? Die Sache verdiente wohl eine nähere
Untersuchung. — Auf p. 68. Note 6 ist die Bedeutung von agna-
tio; als progenies, Descendenz, sehr gut nachgewiesen. Zu der
die Kinderlosigkeit ausdrückenden Formel in Form. XIII. p. 71:
„quod inte?' eos agncitio minime esse censeretur“ hätte noch auf den
genau correspondirenden Ausdruck in Form. XV. p. 75. lin. 2
hingewiesen werden können: „dum inte?' me et co?ijuge?n meam
illam procreatio filiorum minime esse videretur“. Auch hätte Herr
R. hier bezüglich der von ihm p. 86. Note 1 angeführten und auch hier
später bei Form. XXIII weiter zu besprechenden Fo?'mula conculcaturia
(Bignon, X) gelegenheitlich den argen Verstoss bei Du Cange
s. v. conctdcaturia berichtigen können, wo dieser das Wort „ag~
nalio“ so auslegt, als wenn hier die Ebe eines servus und einer
femina ingenua „wegen Verwandtschaft“ getrennt würde,
während davon die Rede ist, dass, „wenn Kinder aus dieser Ver-
bindung entstehen sollten („si agnatio inter ipsos paruerit = ap-
paruerit) diese durch Gnade des Abtes doch als i?igenui gelten sol-
len, die eheliche Verbindung selbst aber aufrecht erhalten wird. —-
Bei der Form. XIII. p. 71 hätte hervorgehoben werden können,
dass unter der Rubrik „donatio inter virirni et ?ixorem((, eine Formel
des adfaümus vorliegt,, welches Wort die correspondirende Formula
Lindenbrog. (wie Herr R. p. 72. Note 12 selbst angeführt hat),
auch wirklich einschaltet, indem daselbst die beiden gleichlautend
hierüber ausgefertigten Urkunden „hae duae literae adfatimae“
heissen: hiermit ist sodann die Form. XV p. 74 zu vergleichen, wo
unter der Rubrik „carta inte?' vi?'um et uxorem“ abermals eine Ur-
kunde über einen adfati?nus unter Ehegatten gegeben wird. Beide
Urkunden stimmen darin überein, dass sich beide Ehegatten gegen-
seitig auf den Todesfall in den Besitz ihres Vermögens einsetzen,
also eine Art von testamentum reciprocum errichten, und dass die For-
men der donatio Salica, nämlich festuca und andela?igum} hier nicht
einmal erwähnt werden, sondern die cartae, die in den Traditions-
urkunden so häufig nur alternativ mit festuca und andelangum als
Formen der traditio erscheinen, hier ganz deren Stelle vertreten.
Dagegen weicht der Inhalt beider Formeln darin von einander ab,
dass in der ersten Urkunde die Ehegatten sich gegenseitig auf den
Todesfall in das volle Eigenthum einsetzen, in der anderen
aber, welche eben daher sich genau an die Darstellung des adfa-
timus in L. Rip. XLIX (51) anschliesst, sich nur lebensläng-
lichen Niessbrauch einräumen („fructuario ordine condo?iare(t).
— Zur Form, XXI, p, 82: „si quis in loco fdii aliquem adoptare
 
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