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208 Quellen u. Erörterungen zur bayerischen u. deutschen Geschichte.
voluerit“, ist zu bemerken, dass sie den anderweiten Gebrauch des
adfatimus als Anwünschung eines Kindes, ohne den Gebrauch die-
ses technischen Ausdrucks, darstellt, und daher sich an L. Ripuar.
XLVIII. (50) anschliesst, wozu noch zu vergleichen sind: Cap. IV.
Karol. M. ad Leg. Rip. a. 803. c. 9 (Pertz, Legg. T.I. p. 118
»qui fdios non habuerit, et alium quemlibet heredem facere sibi vo-
luerit, cor am rege vel comite et scabinis vel missis dominicis tra-
ditionem faciat“; und Cap. III. Ludov. Pii ad Leg. Sal. a. 819.
c. 10 (Pertz, Legg. I. p. 226): „De afi'atomie dixerunt, quod
traditio (d. h. Gabe, Vergabung) fuisset] ita et omnes, qui lege
salica vivunt, in antea habeant et faciant((. (Vergl. darüber noch
meine deut. Rechtsgesch. 3. Aufl. 1858. p. 526. 613. 627 flg. 718.
794 flg. -— Als Form. XXIII. erscheint im Salzburgischen
Formelbuch die aus Linden brog (Form. XXXVIII.) bekannte
carta ingenuitatis, welche einer femina ingenua und deren Descen-
denz vom Herrn verwilligt wird, dessen servus diese Frau gegen
den Willen ihrer Aeltern entführt hatte, ebenso wie bei Linden-
brog unter der Bezeichnung „carta triscabina“. Hier hätte diese
Bezeichnung, sowie auch der für eine Urkunde ähnlichen Inhalts bei
Bignon, Form. X erscheinende Ausdruck „epistola conculcaturia“
wohl eine Untersuchung verdient, da Du Cange ersteren Ausdruck
zwar anführt, aber seine Bedeutung nicht angibt, den anderen aber
wie bereits (p. 207) erwähnt worden, geradezu falsch erklärt.
Müsste man triscabinus, a, um, als zusammengesetzt aus tri
(■=. Ire drei) und scabinus auffassen, so würde dieses Wort
etwa besagen, dass die Freilassungsurkunden vor drei Schöffen
(scabinis) geschehen, das heisst im Gerichte errichtet werden
müssten; man könnte dabei an jene Förmlichkeit des „tres
Tiomines tres causas demandare“ denken, mit welcher die Vornahme
von Acten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem fränkischen
Rechte eingeleitet wurde. Vergl. meine deut. Rechtsgesch. (3. Aufl.
1858) p. 628. Bei einer solchen Erklärung wäre es aber doch
auffallend, warum in der Urkunde keine Erwähnung geschieht von
dem Grafen, der doch nicht fehlen kann, wo etwas in Urtheilsform
beurkundet oder bestätigt werden soll (vergl. Salzburg. Formel-
buch. Form. XXII. p. 84). Ueberdies findet sich in der carta tri-
scabina nicht die entfernteste Andeutung, dass diese Art von cartae
hätte vor Gericht ausgefertigt werden müssen; im Gegentheile zeigt
sie genau dieselbe Form, wie alle anderen von einem Notar aufge-
setzten Urkunden, und schliesst eben so mit der besprochenen „sti-
pzdatio annezew, wie jede andere notarielle oder Privaturkunde.

(Schluss folgt.)
 
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