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Ui, SS. HBtDELBEBGEB ISIS.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Verhältniss der Strafanklage und der Civilklage.

Tratte theorique et pratique des questions prejudicielles en mutiere
repressive selon le droit fran^ais, precede d’un ezpose dans
la meme forme de Vaction publique et de l’action civile, con-
siderees separement et dans leurs rapports mutuels par J. B.
Hoffmann, Procureur du Roi a Malines. Paris chez Durand,
lll Vol. 1865.
Die Verhältnisse der aus der nämlichen strafbaren Handlung
entstehenden Civilklage und der auf Strafverfolgung gerichteten
Anklage sind häufig sehr verwickelt, und in ihrer richtigen Be-
handlung schwierig. Die Erfahrung lehrt, dass die Auffassung die-
ses Verhältnisses, sowohl in den Gesetzgebungen, als in der Rechts-
übung eine sehr verschiedene ist, und vielfach von der Art der
geltenden Gerichtsverfassung abhängt, wie sich dies klar aus der
Vergleichung römischer Gesetzesstellen (Zachariä, Handbuch des
deutschen Strafprozesses. II. Bd. S. 92) ergibt, wenn man damit
die Ansichten der Juristen des Mittelalters vergleicht (Plank,
Mehrheit der Rechtsstreitigkeiten im Prozessrecht S. 255 u. 517),
wo sich ergibt, dass die damals aufgestellten Ansichten aus
den eigenthümlichen Jurisdiktionsverhältnissen, insbesondere der
damaligen Richtung sich erklären, nach welcher der Inhaber jeder
Gerichtsbarkeit eifersüchtig daran festhielt, dass ihm keine zu
seiner jurisdictio gehörige Sache entzogen wurde. Der leitende Grund-
satz war in der Rechtsübung der der Unabhängkeit der Crimi-
nal- und Civilsache von einander. Das Verhältniss beider wird
vorzüglich in zwei Hauptrichtungen bedeutend; 1) bei der Frage:
in wie ferne ein im Civilprozesse ergangenes rechtskräftiges Urtheil
auch auf die damit zusammenhängende Strafsache wirkt und um-
gekehrt ob das rechtskräftig im Strafprozesse ergangene Urtheil
auf den damit zusammenhängenden Civilprozess rechtlichen Einfluss
hat; 2) in wie ferne da, wo im Strafverfahren eine präjudicielle
Einrede erhoben wird wegen eines Rechtsverhältnisses, das civil-
rechtlich vorerst entschieden sein muss, wenn die Anklage gegrün-
det sein soll, die Verhandlung der Einrede von dem Strafrichter
entschieden oder vorerst an das Civilgericht gewiesen werden muss.
In den früheren deutschen wissenschaftlichen Arbeiten war für die
Erörterung dieser Fragen wenig geleistet. Grössere Entwicklungen
kamen schon in Frankreich bei den Juristen vor der Revolution
vor, mit der Richtung, strenge an der Unabhängigkeit der Criminal-
LVIH. Jahrg. 11. Heft 5g
 
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