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Weimarische Beiträge für Literatur und Kunst.

Untersuchung über präjudicielle Einreden in Bezug auf den status
der Personen und hier wird zuerst von dem status der Ehegatten
gehandelt, wo vorzüglich die bestrittene Frage zur Sprache kommt,
in wie ferne bei Anklage wegen Bigamie die Einrede der Ungül-
tigkeit einer der Ehen erhoben wird. Bekanntlich sind in Frankreich
(ähnlich wie in anderen Staaten) die Meinungen der Juristen sehr
verschieden, man kann drei Systeme unterscheiden: 1) Dasjenige,
welches in allen Fällen die Strafgerichte für zuständig erklärt über
die Einrede zu erkennen. 2) Dasjenige, welches die Frage mit
Unterscheidungen beantwortet und zwar ob die Gültigkeit der ersten
oder zweiten Ehe bestritten wird. 3) Das System, welches fordert,
dass da, wo die Gültigkeit einer Ehe (erster oder zweiter) ange-
griffen wird, das Strafgericht darüber nicht entscheide, jedoch da
zu entscheiden hat, wo die Existenz eines Ehevertrags und seiner
Unterdrückung oder Zerstörung in Frage steht. Der Verf., welcher
sich, wie wir glauben, mit Recht für das dritte System ^usspricht,
entwickelt so klar und vollständig wie kein anderes neueres Werk
es gethan hat, die Gründe für und wider jedes System. Gewiss
ist, dass das dritte System das consequenteste ist, indem hier der mög-
liche Nachtheil des ersten Systems vermieden wird, dass über oft sehr
schwierige civilrechtliche Punkte oberflächliche Verhandlungen vor-
kommen und die Geschworenen irregeleitet und später widerspre-
chende Urtheile veranlasst werden, während nach dem zweiten
System die Entscheidung von willkürlichen Unterscheidungen ab-
hängig gemacht wird. Die Ausführlichkeit unserer bisherigen Mit-
theilungen wird gerechtfertigt durch die Wichtigkeit der bisher in
der Wissenschaft nicht genug gewürdigten Lehre, durch den Wunsch,
den Reichthum des in dem Werke aufgehäuften Materials zu zeigen
und die mit der Behandlung der Lehre in Gesetzgebung oder
Rechtsübung Beschäftigten auf die bedeutenden Erörterungen in dem
Werke aufmerksam zu machen. Mitteriliaier.

Weimarische Beiträge zur Literatur und Kunst von K. Brüger,
Fr. Dingelstedt u. s. w. zur Feier der fünf und zwanzig-
jährigen Wirksamkeit der Kranken-, Pensions- und Wittwen-
kasse für die Buchdrucker gehülfen zu Weimar am 24. Juni
1864. Zum Besten dieser Anstalt. Weimar. In Commission
bei Hermann Böhlau 1865. II und 210 S.
»Weimarische Beiträge«, zumal wenn sie so rühmlich bekannte
Namen wie die der Mehrzahl der Verfasser an der Stirne tragen,
müssen ein günstiges Vorurtheil erwecken. Der Name »Weimar«
hat für ein deutsches Ohr einen gewissen Zauberklang, welcher
die einzige Saite des Nationalstolzes, die für uns zur Zeit noch
tönt, jederzeit weckt. Wer spricht das Wort »Weimar« aus, ohne
dabei unwillkürlich wenigstens an Göthe und Schiller zu den-
 
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