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Innendekoration: mein Heim, mein Stolz ; die gesamte Wohnungskunst in Bild und Wort — 18.1907

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Rauter, Gustav: Kann der Urheber eines Kunstwerkes vertraglich gezwungen werden, eine andere Person als Urheber anzuerkennen?
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https://doi.org/10.11588/diglit.7501#0386

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fraglichen Gesetze über das Recht des Urhebers auf
Anerkennung seines Namens überhaupt nichts sagen,
und daß insbesondere das Gesetz vom 11. Januar 1876
dies schon aus dem Grunde nicht kann, weil sich da-
mals die juristische Theorie mit solchen Fragen noch
kaum befaßt hatte, so ergibt sich, daß diese Gesetze
nur die vermögensrechtlichen Verhältnisse ordnen können
und wollen, die aus der Urheberschaft folgen. Damit
stimmt überein, daß das Gesetz nicht sagt, der Firmen-
inhaber »ist« Urheber, sondern nur er »gilt« als Urheber
des betreffenden Werkes. Es wird somit das aufgestellt,
was man eine juristische Fiktion nennt, d. h. es wird gesagt,
obschon ein Verhältnis als solches nicht besteht, so soll
doch die vermögensrechtliche Folge dieselbe sein, als
wenn dies Verhältnis bestände. Dem Gesetzgeber ist es
nicht eingefallen, was an sich auch ein Unding gewesen
wäre, Tatsachen aus der Welt schaffen zu wollen. Das Ver-
hältnis des Urhebers zu seinem Werke ist nun aber eine Tat-
sache, die einmal besteht, und die durch kein Gesetz oder
keinen Vertrag beseitigt werden kann. Es steht dem
Künstler nach wie vor frei, sich auch dann als Urheber
des Werkes zu bezeichnen, wenn seine Firma das aus-
schließliche Eigentumsrecht daran besitzt. Die Firma
ist nicht berechtigt, dem Künstler eine hierauf bezügliche
Behauptung zu verbieten, oder Veröffentlichungen zu
machen, in denen gesagt wird, daß die Firma oder
vielmehr deren Inhaber auch der wirkliche Schöpfer des
Werkes sei, daß letzterem also auch das geistige Eigentum
daran zustände. Demgegenüber suchen in manchen Fällen
Firmen die für sie tätigen Künstler dadurch ihrer Rechte
zu berauben, daß durch Vertrag festgestellt wird, daß der
Künstler sich verpflichten solle, für alle von ihm für die

Firma geschaffenen Kunstwerke und Entwürfe auch deren
geistiges Eigentum anzuerkennen. Ohne Vertrag, durch die
bloße Macht des Vorgesetzten-Verhältnisses, bestehen ähn-
liche Zustände ja auch innerhalb mancher Behörden, durch
die als Urheber von Plänen usw. nicht die betreffenden
Künstler, sondern deren Vorgesetzte genannt werden.

Es fragt sich nun, sind solche Verträge rechtsgiltig V
Dies muß durchaus verneint werden. § 138 des Bürger-
lichen Gesetzbuches besagt: »Ein Rechtsgeschäft, das
gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.« Es kann
keinem Zweifel unterliegen, daß eine solche Vertragsbestim-
mung unter diesen Paragraph fällt, weil es jedenfalls ein
Verstoß gegen die guten Sitten ist, einen Vertrag ab-
zuschließen, der die Verbreitung unwahrer Tatsachen zum
Gegenstande hat. Es kann auch nicht eingewendet werden,
daß der Geschäftsinhaber die Frage, wer von seinen An-
gestellten einen Entwurf gefertigt habe, als Geschäfts-
geheimnis ansehen dürfe, zu dessen Wahrung er berechtigt
sei, und dessen Verletzung sogar nach 9 und 10 des
Gesetzes betreffend die Bekämpfung des unlauteren
Wettbewerbs bestraft werden könne. Geschäftsgeheimnisse
sind indessen ihrem Wesen nach ganz anderer Natur.
Die Tatsache, daß sich der Geschäftsinhaber als den
Urheber von Arbeiten ausgibt, die in der Tat nicht von
ihm herrühren, ist durchaus nicht als schutzfähiges
Geschäftsgeheimnis anzusehen. Es verhält sich damit
ebenso, wie wenn in einem Geschäftsbetriebe Hand-
lungen vorgenommen werden, die gegen das Strafgesetz-
buch verstoßen. Auch deren Aufdeckung kann nicht
als Verrat von Geschäftsgeheimnissen betrachtet werden.
Vielmehr kann der Künstler noch die 824 und 826
des Bügerlichen Gesetzbuches für sich in Anspruch
 
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