Merkwürdige Wettbewerbe.
563. Gravirter Zinnteller von R. ksorrmann, München. ('/2 der am Fl. cbröße.) Muster geschützt.
Heft wurde das Ergebniß des ersten Wettbewerbes
bekannt gemacht mit dem Hinzufügen: „Die prämiirten
Entwürfe, ebeitfo die „lobenswerth" erwähnten werden
in der Zeitschrift „Deutsche Kunst uitd Dekoration"
veröffentlicht. Die Originale bleiben Ligenthum der
Autoren."
Wir stellen ausdrücklich fest, daß noch im
Dezemberheft steht: „Verhandlungen über das Ver-
öffentlichungsrecht nicht prämiirter aber werthvoller
Arbeiten bleiben Vorbehalten," — daß also der Ver-
lag sich damals noch nicht das Recht zusprach, durch
Entscheid des Preisgerichts belobte Entwürfe ohne
Weiteres auch zu veröffentlichen. Im Januar-
heft (erschienen etwa am 20. Dezember), also nach
Ablauf der zwei ersten — am 5. November und
5. Dezember fälligen — Wettbewerbe, wird den bis
herigen Wettbewerbs-Bedingungen „infolge an uns
herangetretener Wünsche" noch die weitere an-
gefügt: „Künftig werden nicht nur die Urheber der
preisgekrönten Entwürfe, sondern auch die
Urheber der mit einer „lobenden Erwähnung
bedachten Arbeiten in der „Bekanntgabe der
Entscheidung" der Preisrichter sowohl, als unter
der abbildlichen Veröffentlichung der Entwürfe ge-
nannt werden." Obgleich also bis dahin noch
nirgends ausgesprochen worden war, daß der Ver-
lag sich das Veröffentlichungsrecht nichtprämiirter
Arbeiten Vorbehalte, eignet er sich hier stillschweigend
dieses Recht an. Auch bei der gleichzeitigen Bekannt-
gabe des Ergebnisses des ersten Wettbewerbes geht er
382
563. Gravirter Zinnteller von R. ksorrmann, München. ('/2 der am Fl. cbröße.) Muster geschützt.
Heft wurde das Ergebniß des ersten Wettbewerbes
bekannt gemacht mit dem Hinzufügen: „Die prämiirten
Entwürfe, ebeitfo die „lobenswerth" erwähnten werden
in der Zeitschrift „Deutsche Kunst uitd Dekoration"
veröffentlicht. Die Originale bleiben Ligenthum der
Autoren."
Wir stellen ausdrücklich fest, daß noch im
Dezemberheft steht: „Verhandlungen über das Ver-
öffentlichungsrecht nicht prämiirter aber werthvoller
Arbeiten bleiben Vorbehalten," — daß also der Ver-
lag sich damals noch nicht das Recht zusprach, durch
Entscheid des Preisgerichts belobte Entwürfe ohne
Weiteres auch zu veröffentlichen. Im Januar-
heft (erschienen etwa am 20. Dezember), also nach
Ablauf der zwei ersten — am 5. November und
5. Dezember fälligen — Wettbewerbe, wird den bis
herigen Wettbewerbs-Bedingungen „infolge an uns
herangetretener Wünsche" noch die weitere an-
gefügt: „Künftig werden nicht nur die Urheber der
preisgekrönten Entwürfe, sondern auch die
Urheber der mit einer „lobenden Erwähnung
bedachten Arbeiten in der „Bekanntgabe der
Entscheidung" der Preisrichter sowohl, als unter
der abbildlichen Veröffentlichung der Entwürfe ge-
nannt werden." Obgleich also bis dahin noch
nirgends ausgesprochen worden war, daß der Ver-
lag sich das Veröffentlichungsrecht nichtprämiirter
Arbeiten Vorbehalte, eignet er sich hier stillschweigend
dieses Recht an. Auch bei der gleichzeitigen Bekannt-
gabe des Ergebnisses des ersten Wettbewerbes geht er
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