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Die Urkunden der Habsburger im 14. Jahrhundert
Aufgrund dieser Vorüberlegungen wird im folgenden der rechtliche Ge-
halt einer Urkunde nur insofern in Betracht kommen, als er zur Bestimmung
ihres Entstehungs- und Wirkungskontexts von Bedeutung ist. Im Vorder-
grund steht vielmehr die Untersuchung der verwendeten Titel und Arengen.
Denn von diesen Teilen des Urkundenformulars sind am ehesten Aufschlüsse
über habsburgische Herrschaftsideen zu erwarten.6 An die Behandlung von
Intitulatio und Arenga schließt sich eine Untersuchung der habsburgischen
Siegel an, die ebenfalls eine große Rolle bei der herrscherlichen Repräsenta-
tion spielen. Bei alledem wird versucht, die Entwicklung des 14. Jahrhun-
derts in ihrer Gesamtheit zu skizzieren, ohne allerdings im Detail auf das
Urkundenwesen Rudolfs IV. einzugehen, da diesem aufgrund der vielfältigen
Besonderheiten ein eigener Abschnitt zu widmen ist.6
Grundlage der Untersuchung war in erster Linie eine Sammlung von rund
2000 habsburgischen Urkunden des Zeitraums von 1281 bis 1399.9 Dabei
wurde weitestgehend darauf verzichtet, nicht im Druck vorliegende Urkun-
den einzubeziehen. Denn schon die große Anzahl an gedruckten Urkunden
ermöglicht Aussagen zu den hier im Vordergrund stehenden Fragen. Zudem
sind die Empfänger und Anlässe der Ausstellungen so breit gestreut, daß
auch die Repräsentativität dieser Aussagen gewährleistet ist.10
Einige Anmerkungen zur habsburgischen Kanzlei im 14. Jahrhundert
vorweg." Zunächst ist festzuhalten, daß es sich seit der Zeit Herzog Al-
brechts I. um eine sehr leistungsfähige Einrichtung handelte, die mit gut aus-
gebildeten Fachkräften ausgestattet war. Das läßt sich zum einen an der rela-
tiv geringen Zahl der Empfängerausfertigungen, zum anderen am frühzeiti-
gen Vorhandensein von Juristen in der Kanzlei ablesenA Albrecht I. verdank-
te diese gute Ausstattung u.a. der Tatsache, daß ihm sein Vater Rudolf von
Habsburg Personal aus der königlichen Kanzlei zur Verfügung stellte. Nach
dem Tod Rudolfs wurden die Geschäfte aller in der Hand Albrechts vereinten
Territorien von einer einzigen Kanzlei ausgeführt: ein »bezeichnender Aus-
druck der Regierungspraxis [angesichts] keineswegs gleichgeschalteter
Rechts- und Verfassungszustände in den einzelnen Territorien und [...] aus-
geprägten individuellen Landesbewußtseins z.B. in der Steiermark und in
Österreich«.13
6 Vgl. Fichtenau, Arenga, 10.
7 Da die Siegel auch die wichtigste Quelle für den Wappengebrauch darstellen, wird diesem
der anschließende Abschnitt gewidmet sein (S. 99-117).
8 An dieser Stelle ist noch auf eine Reihe von Anhängen hinzuweisen, welche die Aufgabe
haben, den Text zu entlasten. S.u. Anh. 4 (Titel), 5 (Arengen), 6 (Siegel).
9 Die gedruckt vorliegenden und hier berücksichtigten Stücke sind den im Verzeichnis der
Urkundeneditionen und Regestenwerke (s.u. S. 334-341) genannten Editionen entnommen.
10 Von den knapp 2000 Urkunden fallen ca. 35% auf geistliche, 32 % auf weltliche Empfänger,
27 % auf Städte und Gemeinden, jeweils innerhalb der habsburgischen Territorien; die
verbleibenden 6% entfallen auf Empfänger außerhalb dieser Territorien.
11 Zum folgenden Absatz vgl. STOWASSER, Vorbemerkung; STELZER, Kanzlei, bes. 297-302.
12 Vgl. STELZER, Kanzlei, 306-308; MÄNNL, Juristen, 14-27. Dazu grundsätzlich: MORAW, Juri-
sten, bes. 77-91.
13 Stelzer, Kanzlei, 300.
Die Urkunden der Habsburger im 14. Jahrhundert
Aufgrund dieser Vorüberlegungen wird im folgenden der rechtliche Ge-
halt einer Urkunde nur insofern in Betracht kommen, als er zur Bestimmung
ihres Entstehungs- und Wirkungskontexts von Bedeutung ist. Im Vorder-
grund steht vielmehr die Untersuchung der verwendeten Titel und Arengen.
Denn von diesen Teilen des Urkundenformulars sind am ehesten Aufschlüsse
über habsburgische Herrschaftsideen zu erwarten.6 An die Behandlung von
Intitulatio und Arenga schließt sich eine Untersuchung der habsburgischen
Siegel an, die ebenfalls eine große Rolle bei der herrscherlichen Repräsenta-
tion spielen. Bei alledem wird versucht, die Entwicklung des 14. Jahrhun-
derts in ihrer Gesamtheit zu skizzieren, ohne allerdings im Detail auf das
Urkundenwesen Rudolfs IV. einzugehen, da diesem aufgrund der vielfältigen
Besonderheiten ein eigener Abschnitt zu widmen ist.6
Grundlage der Untersuchung war in erster Linie eine Sammlung von rund
2000 habsburgischen Urkunden des Zeitraums von 1281 bis 1399.9 Dabei
wurde weitestgehend darauf verzichtet, nicht im Druck vorliegende Urkun-
den einzubeziehen. Denn schon die große Anzahl an gedruckten Urkunden
ermöglicht Aussagen zu den hier im Vordergrund stehenden Fragen. Zudem
sind die Empfänger und Anlässe der Ausstellungen so breit gestreut, daß
auch die Repräsentativität dieser Aussagen gewährleistet ist.10
Einige Anmerkungen zur habsburgischen Kanzlei im 14. Jahrhundert
vorweg." Zunächst ist festzuhalten, daß es sich seit der Zeit Herzog Al-
brechts I. um eine sehr leistungsfähige Einrichtung handelte, die mit gut aus-
gebildeten Fachkräften ausgestattet war. Das läßt sich zum einen an der rela-
tiv geringen Zahl der Empfängerausfertigungen, zum anderen am frühzeiti-
gen Vorhandensein von Juristen in der Kanzlei ablesenA Albrecht I. verdank-
te diese gute Ausstattung u.a. der Tatsache, daß ihm sein Vater Rudolf von
Habsburg Personal aus der königlichen Kanzlei zur Verfügung stellte. Nach
dem Tod Rudolfs wurden die Geschäfte aller in der Hand Albrechts vereinten
Territorien von einer einzigen Kanzlei ausgeführt: ein »bezeichnender Aus-
druck der Regierungspraxis [angesichts] keineswegs gleichgeschalteter
Rechts- und Verfassungszustände in den einzelnen Territorien und [...] aus-
geprägten individuellen Landesbewußtseins z.B. in der Steiermark und in
Österreich«.13
6 Vgl. Fichtenau, Arenga, 10.
7 Da die Siegel auch die wichtigste Quelle für den Wappengebrauch darstellen, wird diesem
der anschließende Abschnitt gewidmet sein (S. 99-117).
8 An dieser Stelle ist noch auf eine Reihe von Anhängen hinzuweisen, welche die Aufgabe
haben, den Text zu entlasten. S.u. Anh. 4 (Titel), 5 (Arengen), 6 (Siegel).
9 Die gedruckt vorliegenden und hier berücksichtigten Stücke sind den im Verzeichnis der
Urkundeneditionen und Regestenwerke (s.u. S. 334-341) genannten Editionen entnommen.
10 Von den knapp 2000 Urkunden fallen ca. 35% auf geistliche, 32 % auf weltliche Empfänger,
27 % auf Städte und Gemeinden, jeweils innerhalb der habsburgischen Territorien; die
verbleibenden 6% entfallen auf Empfänger außerhalb dieser Territorien.
11 Zum folgenden Absatz vgl. STOWASSER, Vorbemerkung; STELZER, Kanzlei, bes. 297-302.
12 Vgl. STELZER, Kanzlei, 306-308; MÄNNL, Juristen, 14-27. Dazu grundsätzlich: MORAW, Juri-
sten, bes. 77-91.
13 Stelzer, Kanzlei, 300.