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Schwedler, Gerald; Schneidmüller, Bernd [Bibliogr. antecedent]; Weinfurter, Stefan [Bibliogr. antecedent]
Herrschertreffen des Spätmittelalters: Formen, Rituale, Wirkungen — Mittelalter-Forschungen, Band 21: Ostfildern, 2008

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.34738#0317

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Zeremoniell und Inszenierung

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men, erfolgte jedoch keine Verleihung dieser Rechte am 7. Januar 1378."" An
diesem Tag fanden die öffentlichen Ansprachen in der Universität bezüglich
des Streits mit England statt. Auf ein Zusammentreffen des Kaisers mit dem
Dauphin an jenem Tag gibt es keinerlei Hinweise. Vielmehr zogen sich die Vor-
verhandlungen zwischen den beiden Parteien in die Länge. Der Kaiser vollzog
eine Vergabe der Vikariatsrechte bis zum Ende seines Aufenthaltes jedenfalls
nicht öffentlich. Zwar ist eine geheime Belehnung wie im Falle des Herzogs
von Burgund denkbar, der Kaiser Karl IV. 1362 als Freigraf von Burgund den
Lehnseid geleistet hatte."' Wahrscheinlicher ist allerdings, dass der Kaiser erst
gegen Ende seines Aufenthaltes zur Vergabe der Rechte bereit war, diese dann
aber auf Wunsch der französischen Seite nicht öffentlich verliehen wurden, um
jegliche Symbolik der Unterordnung des Dauphins zu vermeiden. Daher er-
folgte die Belehnung ohne Inszenierung in der Öffentlichkeit auf schriftlichem
Wege. Der Protonotar Nikolaus von Riesenburg und einige Gehilfen reisten
nach der Verabschiedung des Kaisers mit dem König zurück nach Paris, wo
die Urkunden für den Dauphin ausgefertigt und besiegelt wurden."* Insgesamt
wurden sechs Urkunden ausgestellt, die unterschiedlich datiert wurden. Die
Verleihung der Rechtsmündigkeit für den zehnjährigen Dauphin wurde auf
den 5. Januar 1378 datiert,"" die Verleihung der Burgobhut der Burgen Ponpet
und Canaux bei Vienne, die bis dahin beim Domkapitel von Vienne lag,"" sowie
die Widerrufung der dem Kapitel früher verliehenen diesbezüglichen Rechte
wurden auf den 6. Januar 1378 festgelegt."" Das Datum 7. Januar 1378 wur-
de für die Ernennungsurkunde des Dauphins und seiner Nachkommen zum
Reichsvikar im Delphinat,"" für die Ernennung zum Reichsvikar für das ge-
samte Arelat mit Ausnahme Savoyens auf Lebenszeit"" und für das kaiserliche
Schreiben an die Untertanen im Arelat mit der Bekanntgabe der Ernennung
des Dauphins zum Reichsvikar gewählt."" Hätte ein öffentlicher symbolischer
Akt stattgefunden, so wären auch an jenem Tag die Urkunden ausgefertigt, zu-
mindest jedoch die hochkarätigen Zeugen in die Urkunde aufgenommen wor-
den. Stattdessen wurden alle Urkunden lediglich durch Nikolaus von Riesen-
burg rekognosziert."" Außerdem wurde bei der Datierung die Formulierung

60 KiNTziNGER, Der weiße Reiter, S. 348f.; HECKMANN, Das Reichsvikariat, S. 91-97 (mit einer
Edition der Urkunden).
61 ÜECKMANN, Stellvertreter, Mit- und Ersatzherrscher, Bd. 1, S. 235.
62 Mandements et actes divers de Charles V ed. Delisle, Nr. 1587; Dafür wurde der Protonotar
vom französischen König mit 1000 Franken, seine Gehilfen mit 108 Franken entlohnt.
63 RI VIII, Nr. 5858.
64 Ebd., Nr. 5860.
65 Ebd., Nr. 5859.
66 Ebd., Nr. 5861 (enthalten in der am 6. Nov. 1389 in Avignon ausgestellten Bestätigung der
Diplome vom 7. Jan. 1378 durch Papst Clemens VII.).
67 Ebd., Nr. 5862; ed. Heckmann, Das Reichsvikariat des Dauphins im Arelat, Anhang 2, S. 86-
90.
68 RI VIII, Nr. 5863; ed. Heckmann, Das Reichsvikariat des Dauphins im Arelat, Anhang 3, S. 90-
93.
69 Dies gilt für die von Heckmann edierten Urkunden (Heckmann, Das Reichsvikariat, S. 90, 93,
96) sowie die Hinweise der RI VIII, Nr. 5858f. Lediglich für die Widerrufung der Rechte des
 
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