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Die Dioskuren: deutsche Kunstzeitung ; Hauptorgan d. dt. Kunstvereine — 14.1869

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https://doi.org/10.11588/diglit.13561#0335

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Inhalt.

Abhandlung: Das Konkurrenzstatut der deutschen Kunstgenossenschaft. (Forts.) Kunstkritik: Die internationale Kunstausstellung zu München. (Fortsetzung.)

Korrespondenzen: 4) Düsseldorf, Ende Oktober. (Ausstellungs-Bericht. 2. Die italienische und spanische Malerei. 3. Die belgische und die

Schluß.) holländische Malerei.

Kunst-Chronik: Lokalnachrichten aus Berlin, Weimar, Köln, Wien, Rom, Kunstindustrie und Technik: Die „Albertographie" und der sogenannte,, Licht-
Paris. druck". (Schluß.)

Aas Konkurrenz-Statut der deutschen Kunstgenossenschast.

(Fortsetzung.)

>ür alle Mitglieder der Gesellschaft sollen
die Normen zur Geltung gelangen"; also
auch für die Architekten im Verbände
der Kunstgenossenschast. Allein diese ge-
hören vermuthlich auch dem allgemeinen
Architektenverbande an, der ja sein eigenes
Statut hat. Nun unterscheidet sich zwar
dies wie gezeigt, wenig von dem der Kunst-
genossenschaft, weil es letzterem als Muster
gedient hat; indessen ist immerhin ein Un-
terschied vorhanden. Vielleicht ist derselbe
unwesentlich; aber warum dann nicht
einfach das Architekten - Statut aceeptiren,
etwa mit Specialzusätzen für die Maler
und Bildhauer? Ist der Unterschied aber wesentlich, dann
liegt auch hierin wieder ein Keim des Konstikts. Denn es ent-
steht für den Architekten die Frage, wem er zu gehorchen habe,
der Kunstgenossenschast oder dem Architektenverbande: eine Alter-
native, die ihn unter Umständen zum Austritt aus der einen
oder andern Verbindung nöthigen kann. — Damit ist also

schon angedeutet, daß es ein großer Fehler war, die „Bestim-
mungen", statt sie lediglich für die bildenden Künstler einzu-
richten, auch auf die Architekten auszudehnen, die ja ohnehin
durch ihr eigenes Statut sich hinlänglich als geschützt betrachten
durften. —

Aber es kommt schließlich auch noch die Frage in Betracht,
ob der Hauptvorstand der Deutschen Kunstgenossenschaft überhaupt
berechtigt war, solche diktatorischen Gesetze (und welche Gesetze!)
den einzelnen Mitgliedern der Genossenschaft zu octrohiren; Ge-
setze, welche die materiellen Interessen der Mitglieder in direkte-
ster Weise berühren und sie unter Umständen sehr empfindlich
zu beeinträchtigen geeignet sind. Müssen sich die Mitglieder
dies gefallen lassen oder nicht? Hierüber ist wohl allein die
Generalversammlung ein kompetenter Richter; und demzufolge
möchte denn doch dieser ganze Gesetzentwurf eben nur als ein
Entwurf, d. h. keinen Falls als „endgiltig", sondern lediglich
als provisorisch zu betrachten sein, kurz als ein Entwurf,
der zur „allgemeinen Geltung" doch wohl schließ-
lich der definitiven Sanctionirung der Generalver-
sammlung bedarf.
 
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