14ter Jahrgang. \
M 44. E
Herausgegeben und redigirt von
vr. Max Fchasler.
Preis des Journals pro Quartal 1',^ fhlr. Lei Pränumeration auf den ganzen Jahrgang erhalten die Abonnenten ausserdem das photographische
K ün s 11 e r - Alb u m in vierteljährlichen Lieferungen gratis. (Redaction der Dioskuren: Berlin, Hohenzollernstr. 9.)
Inhalt.
Abhandlung: Das Konkurrenzstatut der deutschen Kunstgenossenschast. (Schluß.) Kunst-Chronik: Lokalnachrichten aus Berlin, Liegnitz, München, Wien,
KorresPvndenzcn: A Rom, im Novbr. (Römische Kunstzustände :c. Forts.) Florenz. Paris, London, Glasgow.
— 8. Wien, Mitte Novbr. (Kiinstlerhaus. Kunstverein rc. Schluß.)— Kunstkritik: Die internationale Kunst-Ausstellung zu München. (Forts.)
□ St. Petersburg, im Novbr. (Abdankung des Bicepräsidenten Kunstliteratur: Shakespeare's Frauenideale rc. — Buch der Welt rc. —
der Akademie; Kunstausstellung der Akademie. Forts.) Adrian von Ostade rc.
Aas Konkurrenz-Statut der deutschen Kunstgenossenschaft.
(Schluß.-
Nachdem wir in unfern bisheri-
gen Erörterungen das von der
Kommission der Kunstgenossen-
schaft in Form maaßgebender
Bestimmungen" entworfene
mnd veröffentlichte Statut
einer eingehenden Betrach-
tung unterworfen, welche die
Mangelhaftigkeit desselben
wohl für jeden unbefangen
und klar Denkenden zweifellos gemacht haben
dürfte, bleibt uns nur noch eine, aber aller-
dings wichtigste Frage zu beantworten, nämlich
diese: ob eine Privatgesellschaft — und
wäre sie auch mit Korporationsrechten ausge-
stattet — überhaupt in der Lage sich befin-
det, Bestimmungen mit Gesetzeskraft (s. § 12) auf-
zustellen, die nicht nur für sie selbst, d. h. für ihre eigene Mit-
glieder, sondern für eine ihr gegenüberstehende Partei,
nämlich für die Konkurrenzschreibed, maaßgebend
sein sollen.
Dies ist nun in entschiedenster Weise zu bestreiten. Wäre
das Statut ebenso lückenlos, verständlich und in jedem Betracht
zweckmäßig, wie es dies nicht ist, so könnte man allenfalls die
Hoffnung hegen, daß die Konkurrenzausschreiber dasselbe, in An-
betracht seiner Zweckmäßigkeit, in gegebenen Fällen adoptiren
würden: von einem gesetzlichen Zwange könnte aber auch dann
unter keinen Umständen die Rede sein. Wäre Letzteres der
Fall, so würde nothwendiger Weise folgen müssen, daß die
Kunstgenossenschaft jeden Konkurrenzausschreiber, der ein von
dem Statut abweichendes Programm veröffentlichte, ohne Wei-
teres zur gerichtlichen Verantwortung ziehen müßte. Hiervon
kann selbstverständlich nicht die Rede sein, sondern höchstens
davon, daß — sobald ein solcher Fall, nämlich die Veröffent-
lichung eines abweichenden Programms einträte — die Kunst-
genossenschast auf gütlichem Wege versuchte, den Konkurrenz-
ausschreiber zur Aenderung des Programms zu bewegen (was bei
der Haltlosigkeit des Statuts kaum immer erfüllbar sein dürfte),
oder aber allen ihren Mitgliedern unter Androhung der Aus-
schließung aus der Genossenschaft verböte, sich an der
Konkurrenz zu betheiligen. — Welche bedenklichen Kon-
sequenzen dies haben würde, haben wir schon früher angedeutet.
M 44. E
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— 8. Wien, Mitte Novbr. (Kiinstlerhaus. Kunstverein rc. Schluß.)— Kunstkritik: Die internationale Kunst-Ausstellung zu München. (Forts.)
□ St. Petersburg, im Novbr. (Abdankung des Bicepräsidenten Kunstliteratur: Shakespeare's Frauenideale rc. — Buch der Welt rc. —
der Akademie; Kunstausstellung der Akademie. Forts.) Adrian von Ostade rc.
Aas Konkurrenz-Statut der deutschen Kunstgenossenschaft.
(Schluß.-
Nachdem wir in unfern bisheri-
gen Erörterungen das von der
Kommission der Kunstgenossen-
schaft in Form maaßgebender
Bestimmungen" entworfene
mnd veröffentlichte Statut
einer eingehenden Betrach-
tung unterworfen, welche die
Mangelhaftigkeit desselben
wohl für jeden unbefangen
und klar Denkenden zweifellos gemacht haben
dürfte, bleibt uns nur noch eine, aber aller-
dings wichtigste Frage zu beantworten, nämlich
diese: ob eine Privatgesellschaft — und
wäre sie auch mit Korporationsrechten ausge-
stattet — überhaupt in der Lage sich befin-
det, Bestimmungen mit Gesetzeskraft (s. § 12) auf-
zustellen, die nicht nur für sie selbst, d. h. für ihre eigene Mit-
glieder, sondern für eine ihr gegenüberstehende Partei,
nämlich für die Konkurrenzschreibed, maaßgebend
sein sollen.
Dies ist nun in entschiedenster Weise zu bestreiten. Wäre
das Statut ebenso lückenlos, verständlich und in jedem Betracht
zweckmäßig, wie es dies nicht ist, so könnte man allenfalls die
Hoffnung hegen, daß die Konkurrenzausschreiber dasselbe, in An-
betracht seiner Zweckmäßigkeit, in gegebenen Fällen adoptiren
würden: von einem gesetzlichen Zwange könnte aber auch dann
unter keinen Umständen die Rede sein. Wäre Letzteres der
Fall, so würde nothwendiger Weise folgen müssen, daß die
Kunstgenossenschaft jeden Konkurrenzausschreiber, der ein von
dem Statut abweichendes Programm veröffentlichte, ohne Wei-
teres zur gerichtlichen Verantwortung ziehen müßte. Hiervon
kann selbstverständlich nicht die Rede sein, sondern höchstens
davon, daß — sobald ein solcher Fall, nämlich die Veröffent-
lichung eines abweichenden Programms einträte — die Kunst-
genossenschast auf gütlichem Wege versuchte, den Konkurrenz-
ausschreiber zur Aenderung des Programms zu bewegen (was bei
der Haltlosigkeit des Statuts kaum immer erfüllbar sein dürfte),
oder aber allen ihren Mitgliedern unter Androhung der Aus-
schließung aus der Genossenschaft verböte, sich an der
Konkurrenz zu betheiligen. — Welche bedenklichen Kon-
sequenzen dies haben würde, haben wir schon früher angedeutet.