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Die Dioskuren: deutsche Kunstzeitung ; Hauptorgan d. dt. Kunstvereine — 18.1873

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https://doi.org/10.11588/diglit.12974#0273

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Allgemeines Ausstellungs -Wogramm

iir die folgende Zusammenstellung der wesentlichsten
allgemein-gültigen Ausstellungs-Bestimmungen
bilden stets die neuesten Programme der Vereine die Grund-
lage. Bei der Anordnung der einzelnen Punkte gehen die
allgemein-gültigen Bestimmungen voraus, denen dann die
abweichenden Bestimmungen einzelner Vereine jedes Mal als
besondere Zusätze dem betreffenden § hinzugefllgt werden.

A. Transport und Zpesrn.

1. Im Allgemeinen übernehmen die Vereine nur für diejenigen Kunst-
werke, welche von den ausdrücklich eingeladenen Künstlern bis zu
den festgesetzten Terminen als gewöhnliche Frachtsendungen am Orte
der Bestimmung eintreffe», die Kosten der Hin- und Rücksendung
innerhalb der Grenzen Deutschlands.

2. Für alle cyklischen Ausstellungen gilt unbedingt die Voraus-
setzung, daß die Werke den ganzen Turnus durchlaufen. Die Rücksen-
dung, resp. Weitersendung von Kunstwerken vor dem Schluffe des betreffenden
Ausstellungscyklus kan» nur bei sehr dringender Veranlassung gestattet wer-
den, aber niemals vor dem Schluffe der betreffende» Ausstellung erfolgen.
I» solchen Fällen fallen die Kosten des Rück- oder Weitertransports den
Ausstellern zur Last.

a) Der Ostdeutsche Cyklus und der Württembergische Kunst-
vcrein gewähren überhaupt (nicht blos für die eingeladenen Künstler)
freien Transport für gewöhnliche Frachtsendungen, mit Ausnahme des
Lokal-Transports und der mit Nachnahmen beschwerten Sendungen.
Doch wird vorher bei größeren Sendungen eine Anmeldung verlangt.

b) Der Norddeutsche Cyklus (Bremen, Hamburg, Lübeck, Rostock,
Stralsund) sowie die Kunstvereine zu Leipzig und Merseburg
nehmen überhaupt nur Sendungen von direkt eingeladenen Künstlern
an, oder solche, die vorher angemeldet und angenommen sind. —
Uebrigens veranstaltet der genannte Cyklus bekanntlich nur alle 2 Jahr
Ausstellungen, nämlich in den Jahren mit geraden Zahlen. Er trägt
die Kosten für Her- und Rücktransport für mit gewöhnlicher Fracht
ankommende Werke innerhalb der deutschen Grenzen. Bei Werken,
die nach Anfang des Turnus gesandt werden, bedarf cS, hinsichtlich
der Kostensreiheit, vorheriger Anfrage bei dem Kunstverein, au den sie
adressirt werden. Für die nach Bremen folgenden Städte gelten
8 Tage vor der Ausstellungservffnmig als der späteste Einlieferungs-
Termin.

e) Die Wiener Kllnstl ergenvssenschaft, der Oesterreichische
Kunstverein sowie der Kunstverein für Böhmen in Prag
tragen die Kosten der Her- und Rückfracht für die per gewöhnliche
Fracht eingesandten Werke aller eingeladenen Künstler, sowie derjenigen,
welche ihr durch die Lokalgenossenschaflen der deutschen Kunststädte kor-
porativ, resp. in Folge der Autorisation eines Bevollmächtigten des
Vereins zugesendet werden. Das Maximalgewicht ist bei ersterer 3 Ctr.

d) Der Schweizer Kunstvereinscyklus übernimmt die Kosten der
Hin- und Rückfracht der Kunstwerke, welche auf dem Wege gewöhn-
licher Fracht innerhalb eines Rayons von 100 Stunden von der
Schweizergrenze eingesandt werden, und zwar für ein Gewichtsmaximunl
von 75 Kilogramm (150 Schweizerpfund). Dieser Rayon unifaßt
Paris, Brüssel, Düsseldorf, Kassel, Weimar, Linz, Triest, Florenz,
Marseille. Bei schwererem Gewicht oder weiterer Entfernung bedarf
es der vorherigen Anfrage.

e) Der Rheinische Kunstvereinscyklus knüpft an die Gewährung
des freien Her- und Rücktransports innerhalb Deutschlands nur die
Bedingung brieflicher Anzeige und der Sendung in gewöhnlicher Fracht
ohne Nachnahme.

f) Der Thüringische und der Süddeutsche Vereinscyklus ge-
währen den gleichen Vortheil wie der Rheinische, verlangen jedoch bei
Sendungen über 2, resp. 3 Ctr. vorherige Anfrage.

3. Nachnahmen für Kisten, Verpackung oder Versicherung, sowie für
Kosten der Spedition oder des Lokaltransportes u. s. f. werden nicht vergütet.
Kunstwerke, welche überhaupt mit Nachnahmen belastet ankommen, werden
nur dann zur Ausstellung zugelassen, wenn diese Auslagen vergütet werden.
Erfolgt die Erstattung dieser Kosten nicht umgehend, so werden die Sendungen
demnächst unter Nachnahme aller Kosten, resp. unfrankirt, zurückgesendet.

B. Einsendung und Verpackung.

4. Jedes Gemälde ist sowohl auf der Rückseite des Rahmens als
innen am Deckel des Kastens auf deutlich in die Augen fallende Weise mit
einem Zettel zu versehen, welcher die genaue Adresse des Künstlers,
sowie Titel und kurze Beschreibung des Gegenstandes, den äußersten Ver-
kaufspreis oder Geldwerth und die Adresse der Rücksendung nach
beendeter Ausstellung enthält. Wo diese Notizen unterlassen oder nicht ausrei-

der mitteleuropäischen Kunst-Wereine.

chend gegeben sind, trägt der Absender jeden daraus entstehenden Schade»,
insbesondere den der Verwechselung oder unrichtigen Weitersendung.

5. Zu eigner Sicherheit der Absender ist es nothwendig, daß die Ge-
mälde in angemessenen Kisten, höchstens zu zweien verpackt, mit Kopfschrauben
befestigt und die Fugen mit Papier verklebt werden. Gemälde in glatten, mit
farbigem Papier ausgeklebten Kisten werden gern mit denselben ausgestellt.

g) Der Thüringische, der Rheinische, der Norddeutsche, der
Süddeutsche und der Schweizer Cyklus, sowie der Württem-
berg i sch e Kunstverein fordern Einzelverpackung.

6. Die Preise sind im Allgemeinen in der am Ausstellungsorte landes-
üblichen Münze anzugeben. Wo eine landesübliche Normirung nicht stattge-
funden hat, wird von den Vereinen die Reductivn vorgenommen.

h) Der Schweizer Cyklus wünscht die Angabe in Schweizerfrauken.
(1 Gld. — Fr. 2. 10; 1 Thlr. — Fr. 3. 67'/--)

i) Der Norddeutsche Cyklus verlangt die Preisangabe in Louisd'ors
(5'/r Thlr.); Friedrichsd'ors werden ebenfalls nur so hoch gerechnet.

k) Der Kunstverein für Böhmen in Prag verlangt Angabe der
Preise in österreichischer Währung mit dem Zusatz „in Silber"
oder „in Bank-Valuta".

7. Wegen Annahme von sehr schweren oder voluminösen Sendungen,
insbesondere von plastischen Kunstwerken und Sachen hinter Glas in Rahmen,
für welche letztere überhaupt keinerlei Garantie geleistet wird, bedarf es, nach
zuvor geschehener Angabe des Volumens und des Gewichtes, in jedem Falle
der schriftlichen Zustimmung des betreffenden Vereins.

l) Die Kunftvereine zu B r a u n s ch w e i g, H a l b e r st a d t, H a l l e, K a s s e l,
Dessau und Nordhausen erwarten selbst in den Fällen vorher An-
frage, wenn die Frachtkosten mehr als 1 Thaler für den Zoll-Centner
betragen.

8. Bei allen Sendungen aus nicht zum deutschen Zollverein gehörenden
Staaten ist auf den Deklarationen und Frachtbriefen die Bitte auszusprechen,
„daß die Steuerbehörden die Kollis uneröffnet an den Bestimmungsort ge-
langen und hier erst die Revision und Abfertigung bewirken lassen."

0. Allssttlllmgsbkdingnngkil, Garantien, Vcickanfsprovijionkn.

9. Unbedingt ausgeschlossen von den Ausstellungen sind Kopien, ferner
die schon in dem betreffenden Ort resp. Cyklus ausgestellt gewesenen,
endlich zu geringe oder sonst ungeeignete Werke. Hierüber har eine eigens dazu
gewählte Kommission (Jury) zu entscheiden, und werden die zurückgewiesenen
Werke auf Kosten der Absender zurückgesandt.

10. Für jede Angabe, insbesondere für die Originalität der Kunstwerke,
hat der Einsender zu haften.

11. Die Veranstalter der Ausstellungen haften für den Schaden, der
erweislich durch ihre Schuld geschieht; können aber nicht für die Gefahren
des Transportes oder für diejenigen garantiren, welche durch Tumult, Krieg
oder Uuglücksfälle entstehen.

u>) Auch die Schweizer Vereine haben nunmehr ebenfalls eine Garantie
gegen Beschädigung und Verluste während des Transports übernommen.

12. Der ohngefähre Werth der Kunstgegenstände wird sowohl während
der Ausstellungen als aus den Zwischentransportcn seitens der Veranstalter
der Aufstellungen gegen Feuersgefahr versichert.

13. Das Oeffnen und Schließen der Kisten erfolgt in Gegenwart einer
aus Vorstands- oder Vereins - Mitgliedern bestehenden Kommission.. Ueber
etwa wahrgenommene Beschädigungen der verpackt gewesenen Kunstgegeu-
stände wird ein besonderes Protokoll ausgenommen, von den Urkundspersonen
unterzeichnet, und muß dieses der Zusender als Beweis gegen sich gelten lassen.

14. Der Ankauf der Kunstwerke wird dem betreffenden Künstler von
demjenigen Einzelverein, bei welchem derselbe stattgehabt hat, sofort angezeigt,
und hiernächst auch von diesem alsbald oder gleich nach Beendiguitg der Aus-
stellung die Zahlung geleistet. Den Künstlern ist es dagegen nicht gestattet,
an den Orten der Ausstellung Privatverkäufe, sei es direkte oder durch Ver-
mittler vornehmen zu lassen, indem das Verkaufsrecht der ausgestellten Kunst-
Gegenstände lediglich den Vereins-Vorständen zusteht.

15. Von den auf den Ausstellungen theils für die Vereinsverloosungen
theils an Private geschehenen Ankäusen werden Provisionen zur Deckung der
Transportkosten in Abrechnung gebracht. Die Wiener Künstler-Ge-
nossenschaft, der Oesterreichische Kunstverein, der Norddeutsche
Cyklus sowie der Schweizer Vereinscyklus 5L, der Thüringische
Vereinscyklus 6#, der Pfälzer 2L; der Kunstverein für Böhmen
in Prag 5# für die Werke aller nicht dem Verein als Mitglieder angehörige
Künstler.

16. Der Kuustverein für Böhmen in Prag beansprucht bei allen
zur Ausstellung gesandten Werken das Vervielsältigungsrecht, falls das Werk
verkauft und als Gegenstand des Vereinsblalts gewählt wird.

Kommissions-Verlag der Nicolai'schen Verlags-Buchhandlung (Stricker) in Berlin. — Druck von H. Theinhardt in Berlin, Zimmerstr. 98.
 
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