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Die Dioskuren: deutsche Kunstzeitung ; Hauptorgan d. dt. Kunstvereine — 20.1875

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https://doi.org/10.11588/diglit.13551#0240

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230

«Allgemeines Ausstellungs -Urogramm

jir die folgende Zusammenstellung der wesentlichsten
allgemein-gültigen Ausstellungs-Bestimmungen
bilden stets die neuesten Programme der Vereine die Grund-
lage. Bei der Anordnung der einzelnen Punkte gehen die
allgemein-gültigen Bestimmungen voraus, denen dann die
abweichenden Bestimmungen einzelner Vereine jedes Mal als
besondere Zusätze dem betreffenden s hinzugefügt werden.

A. Transport und Spesen.

1. Im Allgemeinen Lbernehnien die Vereine nur für diejenigen Kunst-
werke, welche von den ausdrücklich eingeladenen Künstlern bis zu
den festgesetzten Terminen als gewöhnliche Frachtsendungen am Orte
der Bestimmung eintreffen, die Kosten der Hin- und Rücksendung
innerhalb der Grenzen Deutschlands.

2. Für alle cyklischen Ausstellungen gilt unbedingt die Voraus-
setzung, daß die Werke den ganzen Turnus durchlaufen. Die Rücksen-
dung, resp. Weitersendung von Kunstwerken vor dem Schlüsse des betreffenden
Ansstellungscyklns kann nur bei sehr dringender Veranlassung gestattet wer-
den, aber niemals vor dem Schluffe der betreffenden Ausstellung erfolgen.
In solchen Fällen fallen die Kosten des Rück- oder Weitertransports den
Ausstellern zur Last.

a) Der Ostdeutsche Chklus und der Württembergische Kunst-
verein gewähren überhaupt (nicht blos für die eingeladenen Künstler)
freien Transport für gewöhnliche Frachtsendungen, mit Ausnahme des
Lokal-Transports und der mit Nachnahmen beschwerten Sendungen.
Doch wird vorher bei größeren Sendungen eine Anmeldung verlangt.
l>) Der Norddeutsche Chklus (Bremen, Hamburg, Lübeck, Rostock,
Stralsund) sowie die Kunstvereine zu Leipzig und Merseburg
nehmen überhaupt nur Sendungen von direkt eingeladenen Künstlern
an, oder solche, die vorher angemeldet und angenommen sind. —
llebrigens veranstaltet der genannte Cyklus bekanntlich nur alle 2 Jahr
Ausstellungen, nämlich in den Jahren mit geraden Zahlen. Er trägt
die Kosten für Her- und Rücktransport für mit gewöhnlicher Fracht
ankommende Werke innerhalb der deutschen Grenzen. Bei Werken,
die nach Anfang des Turnus gesandt werden, bedarf es, hinsichtlich
der Kostensrciheit, vorheriger Anfrage bei dem Kunstverein, an den sie
adressirt werden. Für die nach Bremen folgenden Städte gelten
8 Tage vor der Ansstellmigseröffnung als der späteste Einlieferungs-
Termin.

e) Die Wiener K Unstl ergcnossenschaft, der Oesterreichische
Kunstverein sowie der Kunstverein für Böhmen in Prag
.tragen die Kosten der Her- und Rückfracht für die per gewöhnliche
Fracht eingesandten Werke aller eingeladenen Künstler, sowie derjenigen,
welche ihr durch die Lokalgenossenschaften der deutschen Kunststädte kor-
porativ, resp. in Folge der Autorisation eines Bevollmächtigten des
Vereins zugesendet werden. Das Maximalgewicht ist bei elfterer 3 Ctr.
d) Der Schweizer KunstVereinscyklus übernimmt die Kosten der
Hin- und Rückfracht der Kunstwerke, welche auf dem Wege gewöhn-
licher Fracht innerhalb eines Rayons von 100 Stunden von der
Schweizergrenze eingesandt werden, und zwar für ein GewichtSmaximmn
von 75 Kilogramm (150 Schweizerpfund). Dieser Rayon umfaßt
Paris, Brüssel, Düsseldorf, Kassel, Weimar, Linz, Triest, Florenz,
Marseille. Bei schwererem Gewicht oder weiterer Entfernung bedarf
cs der vorherigen Anfrage.

e) Der Rheinische Knnstvercinscyklus knüpft an die Gewährung
des freien Her- und Rücktransports innerhalb Deutschlands nur die
Bedingung brieflicher Anzeige und der Sendung in gewöhnlicher Fracht
ohne Nachnahme.

1) Der Thüringische und der Süddeutsche Vereinscyklus ge-
währen den gleichen Vortheil wie der Rheinische, verlangen jedoch bei
Sendungen über 2, resp. 3 Ctr. vorherige Anfrage.

3. Nachnahmen für Kisten, Verpackung oder Versicherung, sowie für
Kosten der Spedition oder des Lokaltransportes u. s. f. werden nicht vergütet.
Kunstwerke, welche überhaupt mit Nachnahmen belastet ankommen, werden
nur dann zur Ausstellung zngelaffen, wenn diese Auslagen vergütet werden.
Erfolgt die Erstattung dieser Kosten nicht umgehend, so werden die Sendungen
demnächst unter Nachnahme aller Kosten, resp. nnfrankirt, zurückgescndet.

B. Einsendung nnd Verpackung.

4. Jedes Gemälde ist sowohl auf der Rückseite des Rahmens als
innen am Deckel des Kastens auf deutlich in die Augen fallende Weise mit
einem Zettel zu versehen, welcher die genaue Avresse des Künstlers,
sowie Titel und kürze Beschreibung des Gegenstandes, den äußersten Ver-
kaufspreis oder Geldwerth und die Adresse der Rücksendung nach
beendeter Ausstellung enthält. Wo diese Notizen unterlassen oder nicht ausrei-

Kommissions-Verlag der Nicol arischen Verlags-Buchhandlung (Stricke

der mitteleuropäischen Kunst-Wereine.

chend gegeben sind, trägt der Absender jeden daraus entstehenden Schaden,
insbesondere den der Verwechselung oder unrichtigen Weitersendung.

5. Zu eigner Sicherheit der Absender ist es nothwendig, daß die Ge-
mälde in angemessenen Kisten, höchstens zu zweien verpackt, mit Kopfschrauben
befestigt und die Fugen mit Papier verklebt werden. Gemälde in glatten, mit
farbigem Papier ausgeklebten Kisten werden gern mit denselben ausgestellt.

g) Der Thüringische, der Rheinische, der Norddeutsche, der
Süddeutsche nnd der Schweizer Cyklus, sowie der Württem-
berg ische Kunst verein fordern Einzelverpackung.

6. Die Preise sind im Allgemeinen in der am Ausstellungsorte landes-
üblichen Münze anzugeben. Wo eine landesübliche Normirung nicht stattge-
fnnden hat, wird von den Vereinen die Reduction vorgenommen.

h) Der Schweizer Cyklus wünscht die Angabe in Schweizersranken.
(1 Gld. — Fr. 2. 10; 1 Thlr. — Fr. 3. 67'/-.)

i) Der Norddeu tsche Cyklus verlangt die Preisangabe in Louisd'ors
(5'/r Thlr.); Friedrichsd'ors werden ebenfalls nur so hoch gerechnet.

ü) Der Kunstverein für Böhmen in Prag verlangt Angabe der
Preise in österreichischer Währung mit dem Zusatz „in Silber"
oder „in Bank-Valuta".

7. Wegen Annahme von sehr schweren oder voluminösen Sendungen,
insbesondere von plastischen Kunstwerken und Sachen hinter Glas in Rahmen,
für welche letztere überhaupt keinerlei Garantie geleistet wird, bedarf es, nach
zuvor geschehener Angabe des Volumens und des Gewichtes, in jedem Falle
der schriftlichen Zustimmung des betreffenden Vereins.

I) Die Kunstvereine zu Brannschweig, Halb erstadt, H alle, Kassel,
Dessau und Nord hausen erwarten selbst in den Fällen vorher An-
frage, wenn die Frachtkosten mehr als 1 Thaler für den Zoll-Centner
bewagen.

8. Bei allen Sendungen aus nicht znm deutschen Zollverein gehörenden
Staaten ist auf den Deklarationen und Frachtbriefen die Bitte auszusprechen,
„daß die Steuerbehörden die Kollis uneröffnet an den Bestimmungsort ge-
langen und hier erst die Revision nnd Abfertigung bewirken lassen."

0. Änsstcllnngsbrdingmlgen, Garantien, Verkaufsprovilionen.

9. Unbedingt ausgeschlossen von den Ausstellungen sind Kopien, ferner
die schon in dem betreffenden Ort resp. Cyklus ausgestellt gewesenen,
endlich zu geringe oder sonst ungeeignete Werke. Hierüber hat eine eigens dazu
gewählte Kommission (Jury) zu entscheiden, und werden die zurückgewiesenen
Werke auf Kosten der Absender zurückgesandt.

10. Für jede Angabe, insbesondere für die Originalität der Kunstwerke,
hat der Einsender zu haften.

11. Die Veranstalter der Ausstellungen haften für den Schaden, der
erweislich durch ihre Schuld geschieht; können aber nicht für die Gefahren
des Transportes oder für diejenigen garantiren, welche durch Tumult, Krieg
oder Unglücksfälle entstehen.

m) Auch die Schweizer Vereine haben nunmehr ebenfalls eine Garantie
gegen Beschädigung und Verluste während des Transports übernommen.

12. Der ohngefähre Werth der Kunstgegenstände wird sowohl während
der Ausstellungen als auf den Zwischentransporten seitens der Veranstalter
der Ausstellungen gegen Feuersgefahr versichert.

13. Das Oeffnen und Schließen der Kisten erfolgt in Gegenwart einer
aus Vorstands- oder Vereins-Mitgliedern bestehenden Kommission. Ueber
etwa wahrgenommene Beschädigungen der verpackt gewesenen Kunstgegen-
stände wird ein besonderes Protokoll ausgenommen, von den Urknndspersonen
unterzeichnet, und nmß dieses der Zusender als Beweis gegen sich gelten lassen.

14. Der Ankauf der Kunstwerke wird dem betreffenden Künstler von
demjenigen Einzelverein, bei welchem derselbe stattgehabt hat, sofort angezeigt,
und hiernächst auch von diesem alsbald oder gleich nach Beendigung der Aus-
stellung die Zahlung geleistet. Den Künstlern ist es dagegen nicht gestattet,
an den Orten der Ausstellung Privatverkäufe, sei es direkte oder durch Ver-
nnttler vornehmen zu lassen, indem das Verkaufsrecht der ausgestellten Kunst-
Gegenstände lediglich den Vereins-Vorständen znsteht.

15. Von den auf den Ausstellungen theils für die Vereinsverloosnngen
theils an Private geschehenen Ankäufen werden Provisionen zur Deckung der
Transportkosten in Abrechnung gebracht. Die Wiener Künstler-Ge-
nossenschaft, der Oesterreichische Kuustvereiu, der Norddeutsche
Cyklus sowie der Schweizer Vereinscyklus b%, der Thüringische
Vereinscyklus &%, der Pfälzer 2L; der Kunst verein für Böhmen
in Prag b% für die Werke aller nicht dem Verein als Mitglieder angehörige
Künstler.

16. Der Kunstverein für Böhmen in Prag beansprucht bei allen
zur Ausstellung gesandten Werken das Vervielfältigungsrecht, falls das Werk
verkauft und als Gegenstand des Vereinsblatts gewählt wird.

r) in Berlin. — Druck von H. Theinhardt in Berlin, Jüdenstr. 37.
 
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