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1) Soll beit Werken der bildenden Künste der fragliche Schutz gewährt
werden?
2) Verschiedene Arten der Nachbildung;
3 u. 4) Dauer der Schutzfrist und die formellen Vorbedingungen zur
Gewährung des Schutzes, und
5) Sicherung vor Verletzung des Schutzes und Befugnisse der Sachver-
ständigen-Kollegien.
B. Kunstindustrie:
1) Sollen die Erzeugnisse der Kunstindustrie gegen unbefugte Nachbildung
geschützt sein?
2) Schutz der Kunstindustrie auch ohne allgemeinen Musterschutz;
3) Verschiedene Arten der Nachbildung;
4, 5 u. 6) Dauer der Schutzfrist und Vorbedingung zur Gewährung
derselben;
7 u. 8) Sicherung vor Verletzung des Schutzes, Behördecinrichtung; und
9) Verfahren gegenüber dem Ausland.
C. Allgemeiner Muster- und Modellschutz.
Die Fragen waren nahezu übereinstimmend mit den unter A und B
angegebenen.
Für die nunmehr folgende gedrängte Darstellung über die erfolgte
Frage-Beantwortung schließen wir uns in der äußeren Anordnung den
3 Frage-Gruppen und nicht den 3 Sachverständigen-Gruppen an;
es sollen ferner auch die Gruppen B und C der Fragen hier zusammenge-
fäßt behandelt werden, wie solches sich im Verlauf der Erörterungen auch in
Wirklichkeit nahezu gestaltet hat.
Die Erörterungen der Fragen unters wurden eingeleitct durch eine
längere Entwickelung des Sachverständigen Hrn. Hoff, der betonte, daß der
Gesetzentwurf von 1870 nach Ansicht der Künstlerschaft in 3 Punkten nicht
weit genug gehe: er gestatte Einzelkopien, schließe Schutz gegenüber den Nach-
bildungen durch die Industrie aus und räume den Sachverständigen keine
genügenden Befugnisse bei der praktischen Handhabung des Gesetzes ein. Die
weiteren Ausführungen dieses Sachverständigen charakterisiren scharf das
herrschende „Benutzungssystem", welches eben das Charakterlose in der deut-
schen Kunstindustric herbeiführe. Hr. Hoff betonte endlich die Nothwendigkeit
eines einheitlichen, den Musterschutz einschließenden Gesetzes. In ähnlichem
Sinne wie der genannte Sachverständige äußerten sich die Herren Cornill,
Bcwcr, Lindcnschmit und Knoll.
Der I. Vertreter des Reichskanzler-Amts bei der Enquete, Hr. Geh.
Ober Postrath Dambach, berichtigt die Behauptung des Hrn. Hoff, daß in
dem Gesetzentwürfe von 1870 die Nachbildung der Kunstwerke durch die In-
dustrie gestattet sei, und führt zum Beweise den schon mitgetheilten § 60,
Zisf. 4 an. Seine Erklärung des Begriffs „Muster", wie dieselbe in einem
Erkenntniß des Ober-Tribunals fcstgestellt ist, geht dahin, daß jenes Gesetz
die Nachbildung unbedingt, also auch an Werken der Industrie verbiete, nicht
aber die Benutzung eines vorhandenen „künstlerischen Stoffes" als „Idee"
zur Schaffung eines neuen „Stoffes"; letzteres enthalte den Begriff des
„Musters". Hierauf wurde entgegnet, daß diese Erklärung nicht derjenigen
Auffassung entspreche, welche man im gewöhnlichen Sprachgebrauch mit denr
Ausdruck Muster verbinde, und daß es daher besser sein würde, den Nachsatz
des § 60 des mehrfach citirten Gesetzes ganz fortfallen zu lassen. Die
Sachverständigen der betr. Gruppe schlossen sich in ihrer Mehrheit der An-
nahme der Nothwendigkeit des Schutzes der Kunst, insoweit er in dem be-
sprochenen Theil der Vorlage zur Frage steht, an; nur Hr. Köhler ver-
suchte seine gegentheilige Ansicht mit den sattsam bekannten Gründen der
Gegner des Urheberrechts abermals zu motiviren. „Es sei in den künst-
lerischen Leistungen mehr oder weniger nichts anderes als ein Ausdruck des
Volksbewußtseins zu finden und deshalb für jene ein Exklufivrecht nicht in
Anspruch zu nehmen".
Hr. Möller (Berlin), der zwar lange nicht so weit geht wie Hr. Köhler,
findet dennoch den Gesetzentwurf von 1870 zu weitreichend; seinem Stand-
punkt entspreche ani meisten die von der Reichstagskommission vorgeschlagene
Formulirung, zufolge welcher die Nachbildung des Kunstwerks an einem Jn-
dustrieerzeugniß nur dann verboten sein soll, wenn sie den
hauptsächlichen Bestandtheil und Werth des letzteren aus-
m a ch t.
Seitens der Majorität der Sachverständigen wurde hiergegen
ausgeführt, daß gerade in dem verständnißloscn Hineingreifen der Industrie
in die bildende Kunst der Hauptgrund des Darniederliegcns der deutschen
Kunstindustrie zu finden sei. Speciell bemerkte Hr. Wagner (Berlin),
daß eine innere Berechtigung zur Herstellung von Gegenständen der Kunst-
industrie nur Demjenigen zuzuerkennen sei, der entweder selbst Künstlerisches
leiste, oder sich künstlerische Kräfte beschaffe.
Eine neue Diskussion über diesen Punkt entspann sich bei der Be-
rathung der Fragen der 3. Gruppe, post ckestum jedoch, da bei der 2. Gruppe
der im Sinne der Schutzgewährung formulirte Vorschlag gegen die Argu-
mente des Hrn. Köhler, denen auch der Sachverständige Hr. Pohl sich nn-
schloß, bereits Annahme gefunden hatte.
Leider kam zu diesen Vorschlägen ein Zusatz zur Erörterung, der den
in den Fragen über Musterschutz wohl am besten informirten, und wie wir
glauben, durch seine, später zu registrirenden Ausführungen für das Zu-
standekommen des Gesetzes in der nutzbringendsten Weise thätig gewesenen
Sachverständigen Hrn. Zuber zum Verfasser hatte. Hr. Zuber empfahl
einen von der Handelskammer in Mühlhausen vorgeschlagenen Zusatz des In-
halts : daß die bloße Benutzung von Gemälden, Stichen und anderen Kunst-
produkten als Vorbilder gestattet sein solle, insofern dem Schöpfer des Kunst-
werks kein pekuniärer (??) Nachtheil entstehe. Dieser Zusatz, welcher eine
Reihe von Kunstwerken außerhalb des gesetzlichen Schutzes gestellt haben
würde, wurde jedoch nach einer Diskussion, in welcher u. A. Hr. Hirschberg
ausfllhrte: er könne der betr. Frage nur eine untergeordnete Bedeutung bei-
messen und halte principiell eine Verwendung der Werke der hohen Kunst
für Jndustriczwccke nicht wünschenswerth, da das Resultat einer derartigen
Verquickung meist in Herstellung von Zerrbildern bestehe (eine Auffassung,
der wir uns durchaus anschließen), von der Majorität abgelehnt, die sich für
einfache Beibehaltung des § 61, Z. 4 in der Fassung der Reichstngskom-
mission entschied.
Wir könnten nicht umhin, den Uebergang der Bestimmung dieses Pa-
ragraphen in das zu erlassende neue Gesetz, wenn derselbe wirklich geschehen
sollte, entschieden zu beklagen, da hierdurch die jetzt bestehende Rechtsunsicher-
heit um Nichts gebessert wird und außerdem dadurch dem Künstler jede
Macht benommen erscheint, gegen eine Verballhornung seiner Werke und Dis-
kreditirung seines Rufes einzuschreiten. Wenn auch die fortschreitende Kenntuiß
der Bedingungen des Schönen in der Industrie wohl bald dahin kommen
wird, z. B. die Anbringung von Gemälden auf groben Teppichen zu ver-
werfen, so bietet doch namentlich die Metalltechnik der Kleinkunst Hebel
genug, den durch das Gesetz nicht ausgeschlossenen künstlerischen Raub von
angegebener Art zahlreich zu begehen, wodurch die moralische Ein-
wirkung, welche in der Anerkennung künstlerischer Urheberrechte gewonnen
wird, zur Vernichtung kommt. Dies ist um so mehr zu bedauern, als von
jener nwralischen Einwirkung im Allgemeinen ein größerer Erfolg erwartet
werden darf, als von Prozessen, deren Ausgang mehr oder weniger dem
Zufall untersteht.
Eine kurze Behandlung nur wurde bei der Berathung dem Schutz der
Erzeugnisse der Architektur zn Theil. Bekanntlich war in dein Gesetzentwurf
von 1870 die Architektur ausdrücklich von dem Urheberrecht ausgeschlossen.
Aus welchen Motiven dies geschehen, verinögen wir nicht einzusehen. Die
relative Seltenheit der Fälle direkter Nachbildung oder der Wiederholung
einer unrechtmäßig erworbenen Zeichnung, endlich die unbefugte Publikation
eines ausgeführten architektonischen Werkes können die Ausnahmestellung,
welche man der Architektur gegenüber den anderen Zweigen der bildenden
Künste zuweisen will, doch nicht ausreichend begründen. Für den Schütz
der Architektur traten Gnauth und Neureuth er ein. Hoff gelangte zu
der Bemerkung, daß bei aller Hochschätzung der Baukunst doch nicht zu ver-
kennen sei, daß bei keiner anderen Kunst der Uebergang zum Handwerk so
unmerklich und so schwer erkennbar sei, wie bei ihr. Die Herren Möller
und Köhler beschränkten sich darauf, diese Bemerkung zurückzuweisen. —
Hrn. Lindenschmit gebührt das Verdienst, gegen jede exceptionelle Be-
handlung der Architektur aus dem triftigen Grunde sich ausgesprochen zu
haben, daß die Allgemeinheit des Princips vom künstlerischen Urheberrecht
es nothwendig mache, alle Künste gleichartig zu behandeln und keine Rich-
tung derselben auszunehmen. (Schluß folgt.)
Permanente Kunst-Ausstellung
Anton Elb
Bveedtem
Gewandhaus-Strasse No. 1
(k. Ministerium d. Äusseren).
In den Parterre - Pavillons:
Werke der gediegensten Meister
der Gegenwart.
In der ersten Etage:
Originalgemälde alter 'berühmter
Meister. [885]
fj^-Ausstellungs-Reglements ver-
sende auf Verlangen franco. -WE
Kunst- und Gewerbe-Museum Minutoli.
Die berühmte Sammlung des Hrn. Heb.. ßeg.-Rath a. D.
Dr. A. von Minutoli in Liegnitz, enthaltend Musterwerke
der Industrie und Kunst aus allen Epochen, wird nebst dem
Kunstnachlasse des Herrn General H. von Minutoli am
25. October u. folg. Tage durch den Unterzeichneten in Köln
versteigert. — Im Anschlüsse hieran: Verkauf der Kunst-
sammlung der Freiin Annette von Droste - Hülshoff in
Münster etc. — Hlustrirte Kataloge sind zu beziehen.
[920] J. M. Merle (II. Lempertz’ Söhne) in Köln.
Preis - Medaillen:
London 1862. Moskau 1872. Wien 1873.
Polygradcs-Bleistifte in 16 Bleihärten,
Anker-Bleistifte in 5 Bleihärten,
Schul-Stifte in 4 Bleihärten,
Künstler-Bleistifte in 5 Bleihärten,
Künstler-Bleie, feinste u. beste, in 5 Blei-
härten,
Taschen- & Patent-Stifte in ca. 300 Sorten,
Bleie dazu in allen Qualitäten und circa
25 Stärken,
Farbige Oelkreide-Stifte in 48 Farben.
Vorräthig in allen Zeichnen-Materialien-
Handlungen. [830]
Schwanhäusser,
vorm. Gross!)erger & Kurz in Nürnberg.
Kommissions - Verlag der Nicolai'schen Verlags-Buchhandlung (Stricker) in Berlin. — Druck von H. Theinhardt in Berlin, Jüdenstr. 37.
1) Soll beit Werken der bildenden Künste der fragliche Schutz gewährt
werden?
2) Verschiedene Arten der Nachbildung;
3 u. 4) Dauer der Schutzfrist und die formellen Vorbedingungen zur
Gewährung des Schutzes, und
5) Sicherung vor Verletzung des Schutzes und Befugnisse der Sachver-
ständigen-Kollegien.
B. Kunstindustrie:
1) Sollen die Erzeugnisse der Kunstindustrie gegen unbefugte Nachbildung
geschützt sein?
2) Schutz der Kunstindustrie auch ohne allgemeinen Musterschutz;
3) Verschiedene Arten der Nachbildung;
4, 5 u. 6) Dauer der Schutzfrist und Vorbedingung zur Gewährung
derselben;
7 u. 8) Sicherung vor Verletzung des Schutzes, Behördecinrichtung; und
9) Verfahren gegenüber dem Ausland.
C. Allgemeiner Muster- und Modellschutz.
Die Fragen waren nahezu übereinstimmend mit den unter A und B
angegebenen.
Für die nunmehr folgende gedrängte Darstellung über die erfolgte
Frage-Beantwortung schließen wir uns in der äußeren Anordnung den
3 Frage-Gruppen und nicht den 3 Sachverständigen-Gruppen an;
es sollen ferner auch die Gruppen B und C der Fragen hier zusammenge-
fäßt behandelt werden, wie solches sich im Verlauf der Erörterungen auch in
Wirklichkeit nahezu gestaltet hat.
Die Erörterungen der Fragen unters wurden eingeleitct durch eine
längere Entwickelung des Sachverständigen Hrn. Hoff, der betonte, daß der
Gesetzentwurf von 1870 nach Ansicht der Künstlerschaft in 3 Punkten nicht
weit genug gehe: er gestatte Einzelkopien, schließe Schutz gegenüber den Nach-
bildungen durch die Industrie aus und räume den Sachverständigen keine
genügenden Befugnisse bei der praktischen Handhabung des Gesetzes ein. Die
weiteren Ausführungen dieses Sachverständigen charakterisiren scharf das
herrschende „Benutzungssystem", welches eben das Charakterlose in der deut-
schen Kunstindustric herbeiführe. Hr. Hoff betonte endlich die Nothwendigkeit
eines einheitlichen, den Musterschutz einschließenden Gesetzes. In ähnlichem
Sinne wie der genannte Sachverständige äußerten sich die Herren Cornill,
Bcwcr, Lindcnschmit und Knoll.
Der I. Vertreter des Reichskanzler-Amts bei der Enquete, Hr. Geh.
Ober Postrath Dambach, berichtigt die Behauptung des Hrn. Hoff, daß in
dem Gesetzentwürfe von 1870 die Nachbildung der Kunstwerke durch die In-
dustrie gestattet sei, und führt zum Beweise den schon mitgetheilten § 60,
Zisf. 4 an. Seine Erklärung des Begriffs „Muster", wie dieselbe in einem
Erkenntniß des Ober-Tribunals fcstgestellt ist, geht dahin, daß jenes Gesetz
die Nachbildung unbedingt, also auch an Werken der Industrie verbiete, nicht
aber die Benutzung eines vorhandenen „künstlerischen Stoffes" als „Idee"
zur Schaffung eines neuen „Stoffes"; letzteres enthalte den Begriff des
„Musters". Hierauf wurde entgegnet, daß diese Erklärung nicht derjenigen
Auffassung entspreche, welche man im gewöhnlichen Sprachgebrauch mit denr
Ausdruck Muster verbinde, und daß es daher besser sein würde, den Nachsatz
des § 60 des mehrfach citirten Gesetzes ganz fortfallen zu lassen. Die
Sachverständigen der betr. Gruppe schlossen sich in ihrer Mehrheit der An-
nahme der Nothwendigkeit des Schutzes der Kunst, insoweit er in dem be-
sprochenen Theil der Vorlage zur Frage steht, an; nur Hr. Köhler ver-
suchte seine gegentheilige Ansicht mit den sattsam bekannten Gründen der
Gegner des Urheberrechts abermals zu motiviren. „Es sei in den künst-
lerischen Leistungen mehr oder weniger nichts anderes als ein Ausdruck des
Volksbewußtseins zu finden und deshalb für jene ein Exklufivrecht nicht in
Anspruch zu nehmen".
Hr. Möller (Berlin), der zwar lange nicht so weit geht wie Hr. Köhler,
findet dennoch den Gesetzentwurf von 1870 zu weitreichend; seinem Stand-
punkt entspreche ani meisten die von der Reichstagskommission vorgeschlagene
Formulirung, zufolge welcher die Nachbildung des Kunstwerks an einem Jn-
dustrieerzeugniß nur dann verboten sein soll, wenn sie den
hauptsächlichen Bestandtheil und Werth des letzteren aus-
m a ch t.
Seitens der Majorität der Sachverständigen wurde hiergegen
ausgeführt, daß gerade in dem verständnißloscn Hineingreifen der Industrie
in die bildende Kunst der Hauptgrund des Darniederliegcns der deutschen
Kunstindustrie zu finden sei. Speciell bemerkte Hr. Wagner (Berlin),
daß eine innere Berechtigung zur Herstellung von Gegenständen der Kunst-
industrie nur Demjenigen zuzuerkennen sei, der entweder selbst Künstlerisches
leiste, oder sich künstlerische Kräfte beschaffe.
Eine neue Diskussion über diesen Punkt entspann sich bei der Be-
rathung der Fragen der 3. Gruppe, post ckestum jedoch, da bei der 2. Gruppe
der im Sinne der Schutzgewährung formulirte Vorschlag gegen die Argu-
mente des Hrn. Köhler, denen auch der Sachverständige Hr. Pohl sich nn-
schloß, bereits Annahme gefunden hatte.
Leider kam zu diesen Vorschlägen ein Zusatz zur Erörterung, der den
in den Fragen über Musterschutz wohl am besten informirten, und wie wir
glauben, durch seine, später zu registrirenden Ausführungen für das Zu-
standekommen des Gesetzes in der nutzbringendsten Weise thätig gewesenen
Sachverständigen Hrn. Zuber zum Verfasser hatte. Hr. Zuber empfahl
einen von der Handelskammer in Mühlhausen vorgeschlagenen Zusatz des In-
halts : daß die bloße Benutzung von Gemälden, Stichen und anderen Kunst-
produkten als Vorbilder gestattet sein solle, insofern dem Schöpfer des Kunst-
werks kein pekuniärer (??) Nachtheil entstehe. Dieser Zusatz, welcher eine
Reihe von Kunstwerken außerhalb des gesetzlichen Schutzes gestellt haben
würde, wurde jedoch nach einer Diskussion, in welcher u. A. Hr. Hirschberg
ausfllhrte: er könne der betr. Frage nur eine untergeordnete Bedeutung bei-
messen und halte principiell eine Verwendung der Werke der hohen Kunst
für Jndustriczwccke nicht wünschenswerth, da das Resultat einer derartigen
Verquickung meist in Herstellung von Zerrbildern bestehe (eine Auffassung,
der wir uns durchaus anschließen), von der Majorität abgelehnt, die sich für
einfache Beibehaltung des § 61, Z. 4 in der Fassung der Reichstngskom-
mission entschied.
Wir könnten nicht umhin, den Uebergang der Bestimmung dieses Pa-
ragraphen in das zu erlassende neue Gesetz, wenn derselbe wirklich geschehen
sollte, entschieden zu beklagen, da hierdurch die jetzt bestehende Rechtsunsicher-
heit um Nichts gebessert wird und außerdem dadurch dem Künstler jede
Macht benommen erscheint, gegen eine Verballhornung seiner Werke und Dis-
kreditirung seines Rufes einzuschreiten. Wenn auch die fortschreitende Kenntuiß
der Bedingungen des Schönen in der Industrie wohl bald dahin kommen
wird, z. B. die Anbringung von Gemälden auf groben Teppichen zu ver-
werfen, so bietet doch namentlich die Metalltechnik der Kleinkunst Hebel
genug, den durch das Gesetz nicht ausgeschlossenen künstlerischen Raub von
angegebener Art zahlreich zu begehen, wodurch die moralische Ein-
wirkung, welche in der Anerkennung künstlerischer Urheberrechte gewonnen
wird, zur Vernichtung kommt. Dies ist um so mehr zu bedauern, als von
jener nwralischen Einwirkung im Allgemeinen ein größerer Erfolg erwartet
werden darf, als von Prozessen, deren Ausgang mehr oder weniger dem
Zufall untersteht.
Eine kurze Behandlung nur wurde bei der Berathung dem Schutz der
Erzeugnisse der Architektur zn Theil. Bekanntlich war in dein Gesetzentwurf
von 1870 die Architektur ausdrücklich von dem Urheberrecht ausgeschlossen.
Aus welchen Motiven dies geschehen, verinögen wir nicht einzusehen. Die
relative Seltenheit der Fälle direkter Nachbildung oder der Wiederholung
einer unrechtmäßig erworbenen Zeichnung, endlich die unbefugte Publikation
eines ausgeführten architektonischen Werkes können die Ausnahmestellung,
welche man der Architektur gegenüber den anderen Zweigen der bildenden
Künste zuweisen will, doch nicht ausreichend begründen. Für den Schütz
der Architektur traten Gnauth und Neureuth er ein. Hoff gelangte zu
der Bemerkung, daß bei aller Hochschätzung der Baukunst doch nicht zu ver-
kennen sei, daß bei keiner anderen Kunst der Uebergang zum Handwerk so
unmerklich und so schwer erkennbar sei, wie bei ihr. Die Herren Möller
und Köhler beschränkten sich darauf, diese Bemerkung zurückzuweisen. —
Hrn. Lindenschmit gebührt das Verdienst, gegen jede exceptionelle Be-
handlung der Architektur aus dem triftigen Grunde sich ausgesprochen zu
haben, daß die Allgemeinheit des Princips vom künstlerischen Urheberrecht
es nothwendig mache, alle Künste gleichartig zu behandeln und keine Rich-
tung derselben auszunehmen. (Schluß folgt.)
Permanente Kunst-Ausstellung
Anton Elb
Bveedtem
Gewandhaus-Strasse No. 1
(k. Ministerium d. Äusseren).
In den Parterre - Pavillons:
Werke der gediegensten Meister
der Gegenwart.
In der ersten Etage:
Originalgemälde alter 'berühmter
Meister. [885]
fj^-Ausstellungs-Reglements ver-
sende auf Verlangen franco. -WE
Kunst- und Gewerbe-Museum Minutoli.
Die berühmte Sammlung des Hrn. Heb.. ßeg.-Rath a. D.
Dr. A. von Minutoli in Liegnitz, enthaltend Musterwerke
der Industrie und Kunst aus allen Epochen, wird nebst dem
Kunstnachlasse des Herrn General H. von Minutoli am
25. October u. folg. Tage durch den Unterzeichneten in Köln
versteigert. — Im Anschlüsse hieran: Verkauf der Kunst-
sammlung der Freiin Annette von Droste - Hülshoff in
Münster etc. — Hlustrirte Kataloge sind zu beziehen.
[920] J. M. Merle (II. Lempertz’ Söhne) in Köln.
Preis - Medaillen:
London 1862. Moskau 1872. Wien 1873.
Polygradcs-Bleistifte in 16 Bleihärten,
Anker-Bleistifte in 5 Bleihärten,
Schul-Stifte in 4 Bleihärten,
Künstler-Bleistifte in 5 Bleihärten,
Künstler-Bleie, feinste u. beste, in 5 Blei-
härten,
Taschen- & Patent-Stifte in ca. 300 Sorten,
Bleie dazu in allen Qualitäten und circa
25 Stärken,
Farbige Oelkreide-Stifte in 48 Farben.
Vorräthig in allen Zeichnen-Materialien-
Handlungen. [830]
Schwanhäusser,
vorm. Gross!)erger & Kurz in Nürnberg.
Kommissions - Verlag der Nicolai'schen Verlags-Buchhandlung (Stricker) in Berlin. — Druck von H. Theinhardt in Berlin, Jüdenstr. 37.