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Die Dioskuren: deutsche Kunstzeitung ; Hauptorgan d. dt. Kunstvereine — 20.1875

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https://doi.org/10.11588/diglit.13551#0292

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282

Wcbsky, Traun und Pohl, sich für die Einführung eines
Musterschutzgesetzes ausgesprochen haben.

Nach der Vorführung dieser aussichtsvollen Hauptresultate der Ver-
nehmung wird es genüge», bei der in der Enquete erfolgten Behandlung
der Detail-Fragen nur noch kurz zu verweilen.

Unter diesen nehmen die formellen Vorbedingungen der Schutz-
gewährung eine Hanptstellung ein. Die Fragen werden namentlich durch
Hrn. Zuber' s Beleuchtung des französischen Registrirungszwang klargestellt.
Eine fakultative Ersetzung der Rcgistrirung durch Hinzufügung des Namens
auf dem Fabrikat hält dieser Sachverständige nicht für räthlich. Die eng-
lische Einrichtung des Bezeichnungssystems sei mit Vorsicht aufzunehmen,
da die dortige Kunstindustric sich bis in die neueste Zeit auf einer wenig
entwickelten Stufe befinde, und auch die erheblichen Kosten, mit denen in
England die Erlangung des Schutzes verbunden sei, zu Klagen geführt habe.
— In Betreff der Modalitäten der Deposition spricht Hr. Zuber sich
für verschlossene (versiegelte) Deponirung aus und zwar soll der Verschluß
obligatorisch sein.

Für letztere Auffassung ergiebt sich nach längeren Debatten eine Majo-
rität und es wird auf Anregung des Hrn. Sußmann-Hellborn als
Ansicht der Majorität fcstgcstellt, daß sich die Tendenz einer betreffenden Ge-
seybestünmung gegen eine Einrichtung kehren müsse, welche die Muster dem
Publikuni zugänglich macht.

Die Frage über die Dauer der Schutzfrist wurde in längeren Ver-
handlungen, namentlich in den Gruppen II und III der Sachverständigen,
sehr eingehend beleuchtet. Aus der Gruppe I sind die Ausführungen des
Hrn. Möller zu rcgistrircn, der eine Maximalfrist von 5 Jahren vorschlägt;
mit ungleich langen Fristen für verschiedene Fabrikationszweige kann
dieser Sachverständige sich nicht befreunden. — Die gegentheilige Ansicht ver-
ficht Hr. Ravens: Für die kleineren Gegenstände, namentlich für Flach-
mustcr mögen 8 Jahre als Minimum der Schutzfrist genügen; bei größeren
originalen Kompositionen, sowie bei neuen Sachen dauere es 5—10 Jahre,
ehe dieselben in regelmäßigen Vertrieb kommen. In gleichem Sinne äußert
sich Hr. Künne, der aus seinem Geschäft einen Fall anführt, in welchem
Muster, die im Jahr 1857 hergestellt worden, erst 1870 marktgängig ge-
worden seien. — In der Grupps III entwickelt Hr. Ravens einen Vor-
schlag, daß als Regel eine einheitliche Schutzfrist von 3 oder 5 Jahren
festgesetzt werde, dabei aber jedem Fabrikanten zu überlassen sei, eine längere
Schutzfrist bis zu 15 Jahren zu beanspruchen, wofür eine sich jährlich
steigernde Einschreibegebühr zu erlegen sei. Nach längerer Diskussion erhielt
dieser Vorschlag die Majorität, wodurch also eine Maximalfrist von 15 Jahren
als hinreichend erkannt wird. Hr. Zuber erklärt bei den in Gruppe 11
über diese Frage gepflogenen Verhandlungen sich pars für das französische
System, mit Wegfall jedoch der Rcgistrirung in perpetaum; dafür könnte
eine Schutzfrist von 10 Jahren mit ausnahmsweiser Verlängerung eintreteu.
In der betr. Sitzung der Gruppe III der Sachverständigen schließt Hr. Zuber
sich dem Ravme'schen Vorschläge an, der auch hier die Mehrheit der Stimmen
erhält, mit der Maaßgabc jedoch, daß an Stelle der Minimalziffer von 3
Jahren, die von Hrn. Sußmann-H ellborn befürwortet wird, die Dauer
von 5 Jahren treten soll.

Hinsichtlich der Geb Uhren frage wird als allgemeiner Ausdruck der
Ansichten fcstgcstellt, daß die Gebühren keine Einnahmequelle bilden dürfen,
sondern dieselben nur dazu bestimmt seien, die Kosten der Verwaltung zu
decken. Daher sollen auch Serien-Eintragungen, mit Festsetzung einer

Maximalzahl und eines Maximalgewichts zulässig sein, welche in Bezug auf
die Höhe der Gebühren als einzelnes Muster zu behandeln sind.

In Bezug auf die Handhabung eines zu erlassenden Musterschutz-
gesetzes wird die Errichtung einer Centralstelle für die Rcgistrirung und die
sonstigen Formalitäten, welche zu erfüllen sind, von keiner Seite gewünscht.
Hr. Zuber weist auf die im Gebiete des französischen Rechts bestehenden
Gewerbegerichte (Conseil de prud’ hommes) hin, welche sich sehr be-
währt hätten. Wenn es zu einem Streit über ein Muster komme, so werde
zunächst das Gewcrbegcricht angesprochen, um womöglich einen Ausgleich zu
Stande zu bringen. Dieses Gericht lasse die Packete, in welchen die Muster
versiegelt liegen, öffnen, untersuche sodann die Streitpunkte und spreche seine
Ansicht darüber aus, ob eine Kopie vorliege oder nicht. Bei diesem Aus-
spruch behalte es fast immer sein Bewenden und weitere Prozesse fallen fort.
Nehme das Gewerbegericht an, daß eine Kopie vorliege, so werde ein Aus-
gleich versucht, und erst wenn dieser nicht gelinge, komme der Streit vor
das Handelsgericht, — vor das Civilgericht nur dann, wenn ein straf-
bares Vergehen konkurrirc. — Positive Vorschläge würden in Gruppe II zu
dieser Frage nicht gemacht, dagegen wurde in der Gruppe III der Sachver-
ständigen eine Meinung dahin gehend sixirt, daß die Entscheidung den Ge-
richten, und zwar den Gew erbeg erichteu, gebühre, wo solche gegenwärtig
für ähnliche Streitigkeiten bestehen. — Das Erforderniß der Schleunigkeit
des Verfahrens wird von Hrn. Meckel betont; Hr. Websky hält die
Konstituirung von Sachverständigen-Kollegien für größere Bezirke
nothwcndig, damit der Richter nicht aus die Heranziehung Sachverständiger
aus einem kleinen Bezirke beschränkt sei. Er erachtet die Bestimmung in
§ 29 ff. des Gesetzes vom 11. Juni 1870 für vollkommen ausreichend,
welcher Ansicht schließlich von allen Seiten zugestimnit wird.

Die Rücksichtnahme auf das Ausland wird von keiner Seite
als ein Moment betrachtet, welches den Erlaß eines Musterschutzgesetzes in
Frage stellen dürfe. Die Herren Grass und Köhler äußern mit Rücksicht
darauf, daß durch etwaige Reciprocität zwischen Deutschland und dem Aus-
lände die ausländischen Muster den unsrigen gefährlich werden könnten, den
Wunsch, daß auf den Schutz der inländischen Industrie in geeigneter Weise
Bedacht genommen werden möge. Für solche Bestrebungen schutzzöllnerischer
Art vermögen wir unserer Seits uns nicht zu erwärmen. Mögen Fabri-
kanten kunstgewerblicher oder rein gewerblicher Erzeugnisse ihre Muster
kaufen wo sie wollen. Alles das ist gleichgültig, wogegen uns die Haupt-
frage nicht gleichgültig ist, ob die Muster auf rechtmäßigem Wege erworben,
oder gestohlen sind! Nur darauf kommt es an, daß dem bisherigen
systematischen Raubbctriebe schleunigst ein Ende bereitet werde!

Werfen wir zum Schluß — bemerkt der Rcf. der Bau-Ztg. — noch etncn-
Blick auf das Gesammt-Resultat der Enquete, so müssen wir gestehen, daß
wir den Veranstaltern wie den Theilnehmern besonderen Dank schulden. Durch
die Enquete hat sich die Aussicht eröffnet, ein umfassendes geistiges Eigenthum
bald mit denselben Schutzwehrcn umgeben zu sehen, welche für das Eigcnthum
gleicher Art in Literatur und Musik schon länger bestehen und welche die
unrechtmäßige Bereicherung des Einen auf Kosten des Andern wirksam ver-
hüten. Die Erfolge der Ausdehnung dieser, dem Kreise jedes Rechtsstaats
angehörenden Einrichtungen auf dem Gebiet des kunstgewerblichen Lebens in
Deutschland werden nicht ausbleiben können.

Mit der Bemerkung, daß Zeitungsnachrichten zufolge, der Theilnehmer
der Enquete, Hr. Geh. Postrath Prof. vr. Dambach, mit Abfassung eines
betr. Gesetzentwurfs betraut worden ist, schließt das Referat der Bauzeitung.

Musstellungskalender.

Kuiist-Ansstellungril des Deutschen Reichs.

Düsseldorf. Allgemeine Permanente Kunstausstellung von Bismeher
und Kraus. Täglich geöffnet, mit wöchentlichem Wechsel der Bilder.

Leipzig. Permanente Kunst-Ausstellung von Pietro del
Vecchio (gegründet 1848), täglich geöffnet. Jährlich viermal Ankäufe für
die Verloosungeu des Vereins der Kunstfreunde.

Dresden. Permanente Kunstausstellung von Anton Elb (Gewandhaus-
Straße Nr. 1). Täglich geöffnet von 10 bis 7 Uhr. Abends bei Gas-Rampen-
Beleuchtung mit cachirten Flammen.

ZZrcslau. Permanente Kunstausstellung von Theodor Lichtend erg
(Schweidnitzer Straße 30).

Köln. Allgemeine Permanente Kunst-Ausstellung des
Kölnischen Kunst-Vereins im Museum Wallraf-Richartz. Täglich
geöffnet.

Stuttgart. Permanente Kunstausstellung im „Römischen Kaiser". Täg-
lich geöffnet. Sonntags neu arrangirt. Einsendungen bei vorheriger Aniucl-
dung frachtfrei.

Süddeutscher tzyklus. Eröffnung im Januar 1875 gleichzeitig zu
Augsburg, Stuttgart, Wiesbaden, Würzburg, Fürth, Nürn-
berg, Bamberg, Bayreuth und Regensburg; Schluß im Dccember
1875. Die Einsendungen sind entweder nach Regcnsburg, Augsburg oder
Wiesbaden zu richten. (Näheres siehe im Inserat in Nr. 21.)

Ausländische Ausstellungen.

Wien. O este rrei ch isch er Kunstv erein. Wechsel der Bilder am Isten
jedes Monats. (Geschlossen während der Monate Juli, August, September.)
Nur die bis zum 25. jedes Monats eintreffenden Werke gelangen zur nächsten
Monatsausstellung.

— — Genossenschaft der bildendenKünstler Wiens, Küustler-
haus, Lothringerstraßc 9. Permanente Ausstellung von Werken in- und
ausländischer Künstler. Der Wechsel der Kunstwerke findet am 1. und 15.
jedes Monats statt. Anmeldungen und Einsendungen sind an das Sccretariat
zu richten.

Srag. Allgemeine permanente Kunstausstellung von Nicol. Lehmann's
Kunsthandlung. Täglich geöffnet.

Kommissions-Verlag der Nicolai'schen Verlags-Buchhandlung (Stricker) in Berlin. — Druck von H. Theinhardt in Berlin, Jüdenstr. 37.
 
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