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Nösselt Weltgeschichte.'

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sehr zweckmässig, und ersparen die edle Zeit, weiche oft
Leim langsamen Dictiren auf das Schreiben unleserlicher Hefte
verwandt wird. Für Mädchen aber ist der Vortrag der Ge-
schichte eine Erzählung, wobei der Gebrauch eines Compen-
diums etwas schwerfällig erscheint. Zudem ist das erstere
Werk im eigentlichen Sinne ein Lesebuch und wird gewiss in
dieser Beziehung seinen Zweck nicht verfehlen. Oh aber
Mädchenlehrer dasselbe für sich zum Unterrichte so gebrau-
chen können, dass sie fest an alles gebunden einen Auszug des-
selben bei den Schülerinnen zum Grunde legen, darüber mag
Rec. nicht entscheiden , hegt aber doch einige Zweifel. Für
sich betrachtet, und ohne diese specielle Bestimmung ist
indess das Büchelchen zu kurz und trocken, und konnte leicht
deü Geschmack an der Geschichte tödten, wenn es allein und
ohne mündlichen Vortrag jungen Mädchen in die Hände gege-
ben würde. Für die Schülerinnen des Verf. mag es indess al-
lerdings von Nutzen seyn. Röf! glaubt dieses erinnern zu
müssen, damit die Leser dieser Anzeige nicht glauben, es
liesse sieb für den geringen Preis ein jenes gröfsere ersetzen-
des Werk erlangen.

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CaWacTi, ordenth jPro/1 der PA:7o^op7:ie SH Ra/7<?. Ra77e t%
der Ge&aHericAen .BMcAAanJLn.g'; 1824. gr. 8. 386 <?. und 318
jParajrapAen. 1 Rthlr.
Das sogenannte Naturrecht bat in den letzten vier
Jahren mehrere deutsche Gelehrte so beschäftigt, dafs sie die
Resultate ihrCr Bemühungen durch den Druck mittbeilen zu
müssen glaubten. Wir erinnern desfalls an die Naturrechts-
lehren der Juristen Drescb (Naturrecht, Tübingen 1822),'
Baumbach (Einleitung in das Naturrecht als eine volksthüm-
liche Rechtsphilosophie, besonders für Deutschlands bürger-
liches Recht. Leipzig 1823) , Droste - Hüls hoff (Lehr-
buch des Naturrechts oder der Rechtsphilosophie. Bonn 1823),
und der Philosophen Troxler (Philosophische Rechtslehre
derNatut und des Gesetzes, Zürich 1820), Eschenmaier
(Normal-Recht, IITheile, Stuttg. u. Tübing. 1819 u. i820)ii
Hege! (Grundlinien der Philosophie des Rechts. Berlin l821) ?
anderer zu geschweigen, die dem Reserenten entgangen seyn
mögen.
Wenn man diese neuern Bearbeitungen desNu"'<rrechts
aufmerksam unter einander vergleicht, so sindet sich, dafs
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