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658 Trait<$ des rentes funci^rcs parFotdix et Henrion.
Grundstücke, an welchen der Besitzer hlosein unvollkomme-
nes Eigenthum, hios ein dominium utile, hätte. Nur die
Grundsteuer und Dienstbarkeiten, (dieses Wort im Sinne drs
Römischen Rechts genommen,) und Unterpfänder haften in
Frankreich auf den Grundstücken, also nur solche Rasten,
welche eben so wohl den Grundsätzen des Rechts als denen der
Nationalwirtschaft entsprechen.
Diese Gesetze des Französischen Reichs haben auch auf
den rechtlichen und den wirtschaftlichen Zustand mehrerer
Deutschen Staaten, theils unmittelbar teils mittelbar einen
sehr tief eingreifenden Einfluis gehabt. Unmittelbar;
was diejenigen Deutschen Länder betrifft, welche während
einer längeren oder kürzeren Zeit Theile des Französischen
Staatsgebietes gewesen sind oder unter derObervormundschaft
der Französischen Regierung gestanden hatten. Mittelbar;
weil und in wie fern mehrere Deutsche Regierungen , z. B.
die K. Preussische, die K. Würtembergische, dieGfd.Baden-
sche, die. GH. Darmstädtische, in den neueren Zeiten den
Plan befolgt haben , das Recht des Grundeigenthumes in dem
Geiste jener Gesetze, jedoch mit der den wohlerworbenen
Rechten der Einzelnen gebührenden Achtung, umzugestalten.
In den Rändern der erstem Klasse haben jene Französischen
Gesetze fortdauernd, schlechthin oder beziehungsweise, ein
unmittelbar praktisches Interesse. Für die Staaten der letz-
tem Klasse aber sind sie eine Stimme der Belehrung und der
Warnung. Und überhaupt stehen sie mit einer Frage wesent-
lich in Verbindung, welche, man mag nun das Verhältniis
der Deutschen Staaten zu Frankreich oder den dermaligen Stand
der Staats wirthschaftslehre in Erwägung ziehen, eine Deutsche
Nationalfrage genannt werden kann.
Jedoch, wenn auch hier theils auf die Einheit der Fran-
zösischen Gesetze, durch welche der Grund und Boden von
allen civilrechtlichen Lasten , Dienstbarkeiten und Unterpfän-
der allein ausgenommen, freigesprochen worden ist, theils
auf die Vielseitigkeit des Interesses , welches diese Gesetze
an sich und beziehungsweise haben , hingedeutet werden
durfte oder mufste, so wird sich doch die vorliegende Abhand-
lung auf diejenigen f ranzösischen Gesetze beschränken , welche
die Aufhebung der Grundrenten des älteren Rechts zum
Gegenstände haben ; sie wird überdies ins besondere d i e Frage
zu beantworten versuchen:
Da auch das neuere und das dermaüge Französische Recht
gestattet, eine Liegenschaft mit dem Vorbehalte einer
— jedoch ablöslichen — Rente zu veräufsern , und da es
 
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