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N. 43.


Heidelberger

Jahrbücher der Literatur.


Traite des retiles fonciere.s pat Foebx et Henrion.


Nicht so bestimmt erklärt sich das Gesetz voni Jahre VfJ,
übet die Rechte, welche, unter der Herrschaft des neuen Hy-
pothekensystemes, den Gläubigern verbleiben oder zustehen
sollen, denen vor dem Jahre 1739. oder auch bis zur Publika-
tion des Gesetzes vom Jahre VH. eme Grundrente bestellt
worden ist. Man kann jedoch, zur Bestimmung dieser Rechte,
aus dem ganzen Zusammenhänge so wie aus einigen besonderen
Vorschritten des Gesetzes v. J. VH; mit Rücksicht auf das zur
Zeit seiner Publikation bestehende Recht, folgende Sätze ab-
leiten: l) Auch die Grundrenten, deren Titel äl-
ter ist, als das Gesetz vom Jahre VH, sind von
nun an nicht weiter Grunddienstbarkeiten, also
nicht weiter Grundrenten im Sinne des älteren
Rechts; sondernsie sindvonnunannur Forde-
rungen. Diese Forderungen sind und bleiben
zwar, (gleich als Lasten, welche der Besitzer des Grund-
stückes bei dessen Erwerbung übernommen hat , velut pars
pretii, vergl. Art. 14. n. 3- des Gesetzes vom Jahre VH.)
mit einem Unterpfands- oder Vorzugsrechte
verbunden. Jedoch ist dieses Unterpfands- oder
Vorzugsrecht von nun an allen den Vorschriften
unterworfen, welche die neue Uypothekenord-
nungfürdieUnterpfänderüberhaupt,z. B. über
die Erhaltung der Unterpfänder durch die fn-
sciption, über Jas Freimachen der Grundstücke
durch die Transscription, enthält. Diese Sätze
gehen unmittelbar und unzweideutig daraus hervor, dafs die
Grundrenten zu Folge des bisherigen Rechts mit einer hypo-
thekarischen Klage verbunden waren, als hypothekarische
Rechte und nur in dieser Eigenschaft gegen einen jeden Drit-
ten geltend gemacht werden konnten. Nun erstreckte sich

XXI. Jahrg. 7. Heft

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