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N. 44.

Heidelberger


Jahrbücher der Literatur.


Tratte des rentes foncieres par Foelix et Henrion.

Auf das bestimmteste und unzweideutigste ergiebt sieb
dieses aus dem §. 16. der Verordnrrng , weicher so lautet :
^Durcb die Genehmigung der LandesAdministration er-
langt das Renovationsinstrument exekutive Kraft, und
es kann, in Gemäfsheit desselben, jedes in den Gesetzen
gegründete , gerichtliche und aufsergerichtliche Rechts-
mittel und Zwangsverfahren zur Sicherstellung und Bei-
bringung sowohl der laufenden als rückständigen Zinsen
in Anwendung gebracht werden. Jedoch ist den Zins-
pflichtigen unbenommen , nach den bestehenden Gesetzen
über die Rechtmäfsigkeit (exigibilite) der angeforderten
Zinsen das Erkenntnifs der kompetenten Gerichte nach-
zusuchen.
und ins besondere aus der zweiten und letzten Periode die-
ses Paragraphen. Denn hier wird den Besitzern jener Güter
ausdrücklich nachgelassen , sich der Eintreibung der Zinsen
im Wege Rechtens und zwar alsdann zu widersetzen,
wenn sie sich gegen die Anforderung auf die bestehenden
Gesetze d. i. auf die Französische Gesetzgebung berufen
könnten i [Ganz so d. i. blos als eine die Finanzverwaltung
betreffende Verfügung wurde jene Verordnung auch in dem
Grofsherzoglich Hessischen Dekrete vom 22. Decemher 1822.
betrachtet, in welchem unter anderem befohlen wurde, jene
Verordnung — jedoch mit Ausschlufs des §. 12. — nochmals
durch den Druck bekannt zu machen. Vergl. das GH. Hessen-
Darmst. Regierungsblatt. 1823. N. 1. In Ansehung dieses
zwölften Paragraphen bestätigte übrigens das Dekret die —
gleich hernach anzuführende — Bekanntmachung vom Jahre
l8l9.]
So Hefs also die mehrerwähnte Verordnung vom 6. April
1816- in der Lehre von den Grundrenten die bisherige Fran-
XXI. Jah^;. 7. Heft. 44
 
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