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Denkschrift für Aufhebung

a!$ solche angeführt, welche zu Vorlesehüchern damals he-
stimmt vorgeschrieben worden. Daran schliefst sich auch
Bernardi Boll (des jetzigen verehrten Erzhischoffs zu Frei-
burg) Analysis Juris ecclesiastici (Saieniii 1794.)-
Dagegen sind auch in neueren Zeiten die z. B, in dem Walte-
rischen Lehrbuch des Kirch^nrechts ()823.) wieder vorgezo-
genePrincipien officicll gemifs)dl!igt worden. Und diese frei-
gelassene rechtliche Forschung trat auch in dieser Sache ihre
rühmlichen Früchte gezeigt. Je weniger sie von Rufseren
Banden beschränkt war , desto vorsichtiger haben die Verfas-
ser der Denkschrift sich seihst auf die klare und bündige, aber
Lidenschaftiose und bescheidene Darstellung der Sacbgründe
beschränkt, und nicht einmal das benutzt, was aus so manchen
faktischen Folgen des Verbots der Priesterehe leicht auffallend
hätte gemacht werden können.
Die Bittsteller wollen nicht die Widerrechtlichkeit, Un-
zulässigkeit und Schädlichkeit des Priester-Cölihats geradezu,
und rücksichtlos beweisen; sie wollen aber durch dte kirch-
liche Autorität den freien Gang des Denkens auch nicht zu
sehr einschränken lassen. Sie wollen als .Mitglieder der ka-
tholischen Kirche aurtreten, aber als solche, weiche aufrichtige
Und freimüthige Aeufserungen über ihre sittlichen und reli*
giösen Bedürfnisse eben so wohl für ein Recht, als für eine
Pflicht halten. Ueberhaupt will diese neue Anregung einer
so oft verhandelten Sache nicht von allgemeinen Ansichten aus-
gehen , die sich üb er die Kirche oder feindselig ihr entgegen
stellen, sondern unmittelbar von dem (auf erweislichen Grün-
den beruhenden) störenden Gefühl, welches in den meisten
gebildeten Katholiken des Vaterlands durch das Fortbestehen
des Friestercölibats hervorgebracht werde.
Sie berühren nicht einmal die Frage über Vorzug, Werth
oder Unwerth des ehelosen und enthaltsamen Lebens, son-
dern : ob es gut sey, einem ganzen zahlreichen
Stande unter allen Zeitumständen und in allen
Ländern (aufser den unirten Griechen und Maroniten) ein
Solches Letten zur besonderen Amtspflicht zu
machen. Man könne die eines höhern Zwecks wegen über-
nommene Enthaltsamkeit bewundern , ohne dafs daraus die
Nothwendigkeit eines dazu verbindenden Zwangsgebots her-
-yofgehe. Die Verfatser stehen daher keineswegs in einem
unvereinbaren Gegensatz mit der Lehre ihrer Kirche, die
dem ehefosen und enthaltsamen Stand einen gewissen Vorzug
einräunnt% obgleich, von einem andern Standpunktaus (wel-
chen sie aber absichtlich hier verlassen), sich, wie sie selbst
 
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