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1006

Zachariä, Rechtsgutachten

Hindernisses, als nichtig anzufechten. Beide Eltern seyen aber
mit Tod abgegangen, ohne, dafs von ihnen irgend eine
Mafsregel, oder irgend eine Erklärung erlassen wor-
den wäre, welche den Erfolg, oder auch nur den Zweck ge-
habt hätte, diese Ehe in Hannover, oder in Beziehung auf
das in Hannover regierende Haus zu vernichten. Einer
solchen Mafsregel oder Erklärung, überhaupt einer bestimmten
Aeufserung ihres Widerspruches, würde es aber um so mehr
bedürft haben, weil, wie sich aus dem bereits erwähnten Fami-
liengesetze ergebe, bis zu dessen Erlassung die Prinzen des Hauses
Braunschweig zur Einholung dieser Einwilligung nicht verpflichtet
gewesen seyen. Die Unterlassung eines solchen elterlichen Wider-
spruches könne daher als eine nachgefolgte stillschweigende Ein-
willigung, oder als eine Ratihabitation betrachtet werden; eine
solche wirke aber auf den Anfang der Ehe dergestalt zurück, als
ob dieselbe gleich Anfangs mit des Vaters Einwilligung abge-
schlossen worden wäre.
Die fünfte Frage über die S ta n d es m äfsig kei t der in
Rede stehenden Ehe zerspaltet sich in zwei Fragen, nämlich: ob
und in wie fern dieselbe überhaupt als eine standesmäfsige Ehe
zu betrachten sev ? sodann : in wie fern ihr diese Eigenschaft aus
dem Grunde bestritten werden könne, dafs Lady Augusta Murray
nicht von deutschem, sondern von schottischem Adel sey? Die
Beantwortung der ersteren dieser beiden Fragen erörtert und zeigt
den Einflufs, welchen die Standesverscbiedenheit und Standes-
ungleichheit auf die rechtlichen Verhältnisse der Ehen und der
in denselben erzeugten Rinder von den ältesten Zeiten bis in die
Mitte des vorigen Jahrhunderts (bis 1742) gehabt hat, wo in der
Wahlkapitulation Kaiser Karl VII. der bis dahin einzigen alt- und
ächtgermanischen Mifsheirath — der Ehe zwischen Freien und
Unfreien — eine zweite Art von solcher, nämlich die Ehe eines
Reichsstandes, oder eines aus einem reichsständischen Hause ent-
sprossenen Herrn, mit einer zwar freigebornen, aber nicht
adelichen Person, reichsgesetzlich, mithin reichsgemcinrecht-
lich, hinzugefügt worden ist. „ Zw'ar sey (wie der Hr. Respon-
dent ferner ausführt) mit dem Aufhören des deutschen Reichs
auch die verbindende Kraft der Reichsgesetze — die verbindende
Kraft des gemeinen deutschen Rechts, als eines von der Reichs-
staatsgewalt bekräftigten Rechts — erloschen; jedoch habe dieses
Recht noch eine andere Sanction für sich gehabt, die nämlich,
dafs dasselbe in denjenigen deutschen Fürstenhäusern und in den-
 
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