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Oechelhäuser, Adolf von; Kraus, Franz Xaver [Hrsg.]
Die Kunstdenkmäler des Grossherzogthums Baden (Band 4,3): Die Kunstdenkmäler der Amtsbezirke Buchen und Adelsheim (Kreis Mosbach) — Tübingen [u.a.], 1901

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https://doi.org/10.11588/diglit.1388#0160

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152 KREIS MOSBACH.

haben, dem alten Adelsheimer Geschlechte angehören. Der jüngste derselben widmete
sich dem geistlichen Stande, Poppo und Beringer wurden die Stammväter zweier be-
sonderen Linien, deren ältere 1648 ausstarb. Die jüngere Beringer'sehe Linie hat
sich bis auf den heutigen Tag erhalten, nachdem sie sich von vornherein kräftiger ent-
wickelt und noch vor dem Aussterben der altern Linie bereits einen ansehnlichen Theil
von deren Besitzungen, einschliesslich deren Antheil an der Burg erworben hatte. Glieder
derselben bauten auch, als die Burg, deren Gründung man früher ebenfalls dem Poppo
von Dura zuzuschreiben pflegte, für die weitverzweigte Familie unzulänglich wurde,
i. J. 1504 das sogen. Oberschloss und 1573 auch das Unterschloss. Im Jahre 1606 trat
die ältere Linie ihren Antheil an der Burg der jüngeren Linie ab und erbaute ein eigenes
Schlösschen, das jetzige Amthaus.

Die ursprünglich freieignen Besitzungen der Familie zu Adelsheim, Herbolzheim
und Hettingenbeuern wurden schon i. J. 1347 würzburgisches Lehen im Verfolg einer
unglücklichen Fehde, die Beringer und Poppo zu Gunsten ihres Bruders Friedrich gegen
Würzburg unternommen hatten. Herbolzheim und Hettingenbeuern gingen bald in andere
Hände über, während der Besitz zu Adelsheim ansehnlich erweitert wurde.

Das jus patronatus gehörte den München von Rosenberg, kam von diesen
an die Herren von Rosenberg und im XVII. Jh. mitsammt dem Schatzungsrecht an
den Ritterkanton Odenwald; die Cent stand Kurmainz zu.

Der Ort, der sich zu Anfang des XIV. Jhs. im Schutze der festen Wasserburg
kräftig entwickelt zu haben scheint, erhielt i. J. 1374 durch Kaiser Karl IV. »um treuer
Dienste willen«, die ihm und dem Reiche »Götz und Johannes Gebrüder und Zeisolf,
Friedrich und Conrad ihre Vettern« geleistet hatten, das Stadtrecht. Die Ausübung
der grundherrlichen Rechte der Stadt gegenüber, lag in den Händen des sogen. Bau-
meisters, der aus der Mitte der herrschaftlichen Ganerben von diesen jährlich neu
gewählt wurde und besonders auch die Einhaltung des Burgfriedens sowohl seitens der
Ortsherren, als auch seitens der Unterthanen und Fremden zu überwachen hatte. Im
Verein mit dem von ihm ernannten Schultheissen und dem von der Bürgerschaft
vorgeschlagenen und von der Herrschaft bestätigten Gemeindekollegium, den sogen.
Zwölfern, übte derselbe auch die vogteilichen Gerichtsrechte aus, während die Cent, wie
bemerkt, kurmainzisch war und blieb. Ein von der Bürgerschaft vorgeschlagener Bürger-
meister hatte in erster Linie das Rechnungswesen der Gemeinde zu besorgen.

Der Umfang des damaligen Städtchens war durch die Bäche Seckach und Kirnau
und den Durchstich, der beide verbindet, gegeben. Ausserhalb lag die Kirche, an deren
Stelle die i. J. 1489 errichtete jetzige Jacobskirche mit der grundherrlichen Grabkapelle
getreten ist. In Folge ungünstiger klimatischer und Bodenverhältnisse scheint die Stadt
nie zu rechtem Wohlstand gekommen zu sein. Die Bevölkerung, welche keine grossen
Schwankungen aufweist, belief sich durchschnittlich auf annähernd 200 Familien. Nach
dem Bauernkriege, der Adelsheim unberührt liess, wandten sich die Ortsherren der
Reformation zu, und um 1570 waren zu Adelsheim keine Katholiken mehr zu finden.
Zwei Jahre darauf folgte der Erlass einer neuen Stadtordnung, die aber das Elend
und die Zuchtlosigkeit des 30 jährigen Krieges nicht überdauert hat. Wie die meisten
der benachbarten reformirten Gemeinden hatte Adelsheim nicht nur durch unaufhörliche
Brandschätzungen und Truppendurchzüge, sondern auch durch die Ueberfälle der benach-
barten katholischen Gemeinden zu leiden; dazu kamen lang anhaltende Seuchen, die
 
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