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Das Kunstgewerbe in Elsaß-Lothringen — 3.1902-1903

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Kleine Mitteilungen
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https://doi.org/10.11588/diglit.6478#0028

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des zu entwerfenden oder des fertigen Gegen-
standes; b. das Material und die Technik der
Ausführung; c. Höhe der Ausführungskosten
mit der bestimmten Erklärung, ob auf die Ein-
haltung der Kostensumme ein Hauptgewicht
gelegt wird; d. Anzahl und Massstab der ein-
zureichenden Arbeiten; e. Anzahl und Höhe
der Preise ; f. Bestimmung über das Eigen-
tumsrecht der preisgekrönten Entwürfe; g. Ab-
lieferungstermin der Arbeiten ; h. Nennung der
Preisrichter mit der Angabe, dass dieselben
das Programm gebilligt haben; i. Bestimmung,
ob die Entwürfe mit dem Namen des Verfassers
oder anonym mitMotto oder Zahlen einzureichen
sind, Mitteilung, ob und wo eine Ausstellung
stattfindet; k. Angabe des öffentlichen Blattes,
in welchem das Ergebnis des Preisausschreibens,
sowie Zeit und Ort der Ausstellung bekannt
gegeben werden soll. Die Durchschnittshöhe
des niedrigsten Preises darf nicht unter das
Honorar treten, welches bei direktem Auftrage
einem anerkannten Künstler zugestanden wird.
Weitere Auszeichnungen können noch in Form
von Medaillen, Diplomen, öffentlichen Be-
lobungen, Empfehlungen zum Ankauf und Auf-

nahme der Konkurrenzarbeit in die engere
Wahl erfolgen. Die Summe der ausgesetzten
Preise muss ungeschmälert zur Verteilung ge-
langen. Der erste Preis ist unter allen Um-
ständen festzuhalten. Für eine vom Programm
abweichende Verteilung der übrigen Preise
bedarf es des einstimmigen Beschlusses der
Preisrichter. Die Ausschliessung eines Gegen-
standes von der Preisbewerbung darf nur statt-
finden : a. infolge nicht rechtzeitiger Ein-
lieferung, b. infolge wesentlicher Abweichung
von den Bedingungen des Preisausschreibens.
Die Anzahl der Preisrichter raus eine ungerade
sein Ihnen sollen Sachverständige des be-
sonderen Faches angehören, welchem der
Gegenstand der Konkurrenz angehört.

Die Annahme des Preisrichteramtes bedingt
Verzichtleistung auf jede unmittelbare oder
mittelbare Preisbewerbung, desgleichen darf
ein Preisrichter die für das bezügliche Preis-
ausschreiben bestimmten Arbeiten in keiner
Weise beeinflussen.

Die eingelieferten Arbeiten sollen in der
Regel nach erfolgter Preisverteilung durch
den Ausschreiber öffentlich ausgestellt werden.

Entwürfe zu elektrischen Beleuchtungskörpern von R. Trunk
 
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