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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 47.1897-1898

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Gmelin, Leopold: Merkwürdige Wettbewerbe
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https://doi.org/10.11588/diglit.7002#0414

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Merkwürdige Wettbewerbe.

566. Hof (ErholungSraum) in der Glaspalast-Ausstellung. Nach Motiven eines Hofes
im Fuggerhans in Augsburg (mit der Jahreszahl 15$5) zusammeugestellt von Architekt,
Professor Fr. v. Thiersch; Brunnen von Bildhauer Ranch, Malereien von Joseph

ö? idma n n, München.

um die Sacfye herum, indem er an die Nennung
der „UTotti" der mit einer „lobenden Erwähnung"
bedachten Entwürfe die Worte knüpft: „Wir sind
gern bereit, die Namen der Urheber dieser „lobend
erwähnten" Entwürfe zugleich mit der Veröffentlichung
der letzteren im nächsten f^eft bekannt zu geben, wenn
wir dazu rechtzeitig die Ermächtigung erhalten."

Also nicht unr das schon als selbstverständlich
angesehene Recht, die belobten Entwürfe zu ver-

öffentlichen, wirbt der Ver-
lag, sondern um das Recht,
die Namen der Urheber be-
kannt zu geben! Der Ver-
lag trägt kein Bedenken,
Entwürfe ohne ausdrückliche
Ermächtigung und ohne Ent-
gelt zu veröffentlichen und
dadurch die Uünstler um
die Frucht ihrer Arbeit zu
bringen; aber er besinnt sich,
ob er wohl auch die Namen
der Urheber nennen darf!
Erst auf dem Umschlag des
Februarheftes sausgegeben
etwa am 20. Januar) er-
scheint zum ersten Wal die
Bestimmung: „DieRedaktion
der „Deutschen Aunst und
Dekoration" ist berechtigt,
aber nicht verpflichtet, neben
den preisgekrönten Arbeiten
bezw. Entwürfen auch die
„lobend erwähnten"
abbildlich unter Namens-
nennung der Urheber zu ver-
öffentlichen." Daß bei den
nach diesem Zeitpunkt ab-
gelaufenen Wettbewerben die
„belobten" Entwürfe auch
ohne Weiteres veröffentlicht
werden dürfen, ist rechtlich
nicht anfechtbar; ein Unrecht
ist es aber, jene Bestim-
mungen auch auf Wett-
bewerbe anzuwenden, welche
ohne dieselben ausgeschrieben
wurden und bei Erlaß der
neuen Bestimmungen bereits
abgelaufen waren.

Was will es da einem
solchen eigenmächtigen Vor-
gehen gegenüber sagen, daß
„die Originale frei verfüg-
bares Eigenthum der Urheber" bleiben? Abgerahmte
Ukilch ist nicht mehr vollgültig, und ein ausgeblasenes
Ei kauft Niemand mehr.

Gegenstände gewerblicher Natur, welche in Ab-
bildungen veröffentlicht werden ohne den Vermerk
„Gesetzlich geschützt", sind vogelfrei. Welchen Werth
hat es dann, wenn der Verlag den Aünstlern das
Eigenthumsrecht auf ihre Entwürfe zuspricht? Zn
den meisten Fällen wird der Aünstler den Entwurf

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