Der XI. Delegierten- und der Aunstgewerbetag zu München.
eigentlichen Jury, der aus Fach-
männern bestehenden Alassenjury
zu revidieren, hat diese Instanz
stets die betreffende Alassenjury zu-
zuziehen, wie solches für die Jurys
der Weltausstellungen von London
H85^ und von Paris i960 Gesetz
war, bei der letztern Ausstellung
aber in Nichtachtung einer aus-
drücklichen Vorschrift des organi-
schen Statuts unterblieben ist.
2. Öffentliche Verwaltungen, welche
als Aussteller austreten, sind den-
selben Gesetzen zu unterwerfen, wie
alle übrigen Aussteller. Sie sind
demnach wie diese vom Wett-
bewerb auszuschließen, wenn einer
ihrer Angestellten als Preisrichter
fungiert. (In Paris war ihnen
die Befugnis gegeben, auch in
letzterem Falle zu konkurrieren,
während Privatunternehmungen
im gleichen Falle außer Wett-
bewerb treten mußten.)
3. In dem Protokoll der Preisgerichte,
den Veröffentlichungen der zuer-
kannten Preise und den hierüber
auszufertigenden Urkunden find in
allen Fällen die Gegenstände oder
Verdienste kurz zu bezeichnen, für
welche die Preise zuerkannt wurden.
Diesen Leitsätzen fügt
Redner noch einige Bedenken
bei, die damit in Zusammen-
hang stehen. Eines richtet sich
gegen das Verfahren, die An-
gestellten und Mitarbeiter in
Firmen, die selbst außer Wett-
bewerb sind, weil einer ihrer
Inhaber oder Angestellten
Preisrichter ist, die daher
einer eigentlichen Prüfung
ihrer Erzeugnisse nicht unter-
liegen, aufs Geratewohl mit Auszeichnungen auf das
Freigebigste zu bedenken und dadurch mittelbar die
außer Wettbewerb stehenden Firmen auszuzeichnen.
Ein anderes Bedenken richtet sich gegen die Aus-
steller, weil diese noch zu häufig es unterlassen, ihre
technischen oder künstlerischen Mitarbeiter zu nennen.
Redner schildert dann weiterhin seine Erfah-
rungen und Beobachtungen auf der letztjährigen Aus-
stellung; daß die Zahl der Alassenrichter im Ver-
hältnis zu der Zahl der Aussteller der verschiedenen
Nationen stand, könne nicht wohl
bemängelt werden; aber daß das
Urteil der Alassenjury durch die höchste
Instanz, die aus Diplomaten, Regie
rungskommiffären, Vertretern der
französischen Regierung und Ministern
bestand, ohne weiteres umgestoßen
werden konnte, das dürfe doch nicht
mehr als statthaft bezeichnet werden.
Wenn man das ruhig hinnehme,
mache man sich zum Mitschuldigen
mittelbarer Ungerechtigkeit. „Ob es
uns möglich sein wird, bei künftigen
Ausstellungen die Wiederkehr von
Mißbräuchen, wie wir sie in Paris
erlebten, abzuwenden, steht dahin,
wir müssen aber thun, was unser
Gewissen fordert und was in unserer
Macht steht, und wenn es nichts hilft,
so sind wir wenigstens nicht Mit
schuldige eines solchen Verfahrens."
Prof. v. Thiersch eröffnet die
Debatte unter pinweis auf die ähn-
lichen Einrichtungen, die der Verband
deutscher Architekten- und Ingenieur-
Vereine in Bezug auf Wettbewerb
geschaffen habe und spricht die Über-
zeugung aus, daß sich solche Normen
im Bereich der kunstgewerblichen Aus-
stellungen ebenso Geltung verschaffen
werden, wie jene im Bereich der
architektonischen Wettbewerbe.
Direktor v. Lange- Mün-
chen hält es für besonders
wichtig, daß die Vereine ihre
Mitglieder in der Weise binden,
daß sich ein Aunsthandwerker
nicht als Juror beteiligt, wenn
nicht von vornherein die Be-
achtung der vom Verband auf-
gestellten Normen gesichert ist.
Prof. Vr. paupt-pan-
nover berichtet über Erfah-
rungen, die er auf den Ausstellungen in Antwerpen
und Brüssel als Preisrichter gemacht. Auf ersterer
wurde es als zulässig anerkannt, daß man bei der
Abstimmung durch Erhöhung der Einzelqualifizierung
das Votum der Gesamtjury hinaufschraubte, während
in Brüssel ein ähnliches Vorgehen vollständig ab-
geschlagen wurde. Direktor Vr. Brinckmann-
pamburg spricht sich dahin aus, daß ähnliches auch
in Paris versucht worden sei und hält dafür, daß
gegen solche Mißbräuche das einzige peilmittel die
489 u. 490. Lampen; Entwürfe von
kj. L h r i st i a n s e n.
200
eigentlichen Jury, der aus Fach-
männern bestehenden Alassenjury
zu revidieren, hat diese Instanz
stets die betreffende Alassenjury zu-
zuziehen, wie solches für die Jurys
der Weltausstellungen von London
H85^ und von Paris i960 Gesetz
war, bei der letztern Ausstellung
aber in Nichtachtung einer aus-
drücklichen Vorschrift des organi-
schen Statuts unterblieben ist.
2. Öffentliche Verwaltungen, welche
als Aussteller austreten, sind den-
selben Gesetzen zu unterwerfen, wie
alle übrigen Aussteller. Sie sind
demnach wie diese vom Wett-
bewerb auszuschließen, wenn einer
ihrer Angestellten als Preisrichter
fungiert. (In Paris war ihnen
die Befugnis gegeben, auch in
letzterem Falle zu konkurrieren,
während Privatunternehmungen
im gleichen Falle außer Wett-
bewerb treten mußten.)
3. In dem Protokoll der Preisgerichte,
den Veröffentlichungen der zuer-
kannten Preise und den hierüber
auszufertigenden Urkunden find in
allen Fällen die Gegenstände oder
Verdienste kurz zu bezeichnen, für
welche die Preise zuerkannt wurden.
Diesen Leitsätzen fügt
Redner noch einige Bedenken
bei, die damit in Zusammen-
hang stehen. Eines richtet sich
gegen das Verfahren, die An-
gestellten und Mitarbeiter in
Firmen, die selbst außer Wett-
bewerb sind, weil einer ihrer
Inhaber oder Angestellten
Preisrichter ist, die daher
einer eigentlichen Prüfung
ihrer Erzeugnisse nicht unter-
liegen, aufs Geratewohl mit Auszeichnungen auf das
Freigebigste zu bedenken und dadurch mittelbar die
außer Wettbewerb stehenden Firmen auszuzeichnen.
Ein anderes Bedenken richtet sich gegen die Aus-
steller, weil diese noch zu häufig es unterlassen, ihre
technischen oder künstlerischen Mitarbeiter zu nennen.
Redner schildert dann weiterhin seine Erfah-
rungen und Beobachtungen auf der letztjährigen Aus-
stellung; daß die Zahl der Alassenrichter im Ver-
hältnis zu der Zahl der Aussteller der verschiedenen
Nationen stand, könne nicht wohl
bemängelt werden; aber daß das
Urteil der Alassenjury durch die höchste
Instanz, die aus Diplomaten, Regie
rungskommiffären, Vertretern der
französischen Regierung und Ministern
bestand, ohne weiteres umgestoßen
werden konnte, das dürfe doch nicht
mehr als statthaft bezeichnet werden.
Wenn man das ruhig hinnehme,
mache man sich zum Mitschuldigen
mittelbarer Ungerechtigkeit. „Ob es
uns möglich sein wird, bei künftigen
Ausstellungen die Wiederkehr von
Mißbräuchen, wie wir sie in Paris
erlebten, abzuwenden, steht dahin,
wir müssen aber thun, was unser
Gewissen fordert und was in unserer
Macht steht, und wenn es nichts hilft,
so sind wir wenigstens nicht Mit
schuldige eines solchen Verfahrens."
Prof. v. Thiersch eröffnet die
Debatte unter pinweis auf die ähn-
lichen Einrichtungen, die der Verband
deutscher Architekten- und Ingenieur-
Vereine in Bezug auf Wettbewerb
geschaffen habe und spricht die Über-
zeugung aus, daß sich solche Normen
im Bereich der kunstgewerblichen Aus-
stellungen ebenso Geltung verschaffen
werden, wie jene im Bereich der
architektonischen Wettbewerbe.
Direktor v. Lange- Mün-
chen hält es für besonders
wichtig, daß die Vereine ihre
Mitglieder in der Weise binden,
daß sich ein Aunsthandwerker
nicht als Juror beteiligt, wenn
nicht von vornherein die Be-
achtung der vom Verband auf-
gestellten Normen gesichert ist.
Prof. Vr. paupt-pan-
nover berichtet über Erfah-
rungen, die er auf den Ausstellungen in Antwerpen
und Brüssel als Preisrichter gemacht. Auf ersterer
wurde es als zulässig anerkannt, daß man bei der
Abstimmung durch Erhöhung der Einzelqualifizierung
das Votum der Gesamtjury hinaufschraubte, während
in Brüssel ein ähnliches Vorgehen vollständig ab-
geschlagen wurde. Direktor Vr. Brinckmann-
pamburg spricht sich dahin aus, daß ähnliches auch
in Paris versucht worden sei und hält dafür, daß
gegen solche Mißbräuche das einzige peilmittel die
489 u. 490. Lampen; Entwürfe von
kj. L h r i st i a n s e n.
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