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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 55.1904-1905

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Schaefer, Karl: Ausstellungswesen: Verhältnis des Ausstellers zum Ausstellungsunternehmer
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https://doi.org/10.11588/diglit.7198#0026

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Ausstellungswesen.

{7. Fassadeiimalerei am Museum zu Bregenz; von Jos. ftuber-Feldkirch, München.

Ausstellungen in geographischer und gegenständlicher
Einsicht einzunehnren beginnst dafür aber öfter aus-
stellt oder Ausstellungen kleineren Umfanges in jJer-
manenz erklärst oder als neueste Errungenschaft sog.
wechselnde oder Wanderausstellungen veran-
staltet. Es steht außer allem Zweifel, daß mit
solchen Ausstellungsunternehmen den beteiligten In-
dustrien weit mehr gedient ist, daß solche Aus-
stellungen, wenn sie auch weniger Gebiete umfassen,
den Reiz der Neuheit für sich haben und im
voraus auf ganz bestimmte Areise sicher rechnen
können.

Trotzdem nun in Deutschland in den letzten
Jahren das Ausstellungswesen in der eben gekenn-
zeichneten Richtung iin Emporblühen begriffen ist
und wir uns an diese Art monumentaler Verkörpe-
rung von Kunst- oder Gewerbefleiß schon so gewöhnt
haben, daß wenn wir größere Run st- und Industrie-
städte besuchen, wir es als selbstverständlich be-
trachten, daß wir dort auch diese oder jene inter-
essante Ausstellung finden, besitzen wir in Deutsch-
land bis zur Etunde noch keine vollkommen entspre-

chende Rechtsbasis für derartige Unternehmungen.
Dieser Umstand ist für die Weiterentwicklung des
heimischen Ausstellungswesens eher ein Hemmnis
und es ist daher zu wundern, wenn bisher jenes
Hemmnis für die an Ausstellungen Beteiligten in
Achutzsragen noch verhältnismäßig wenig zum Vor-
schein getreten ist.

Der Rechtsstandpunkt.

Das in erster Linie maßgebende für die Be-
ziehungen zwischen Aussteller und Ausstellungsunter-
nehmer bildet heute der Ausstellungsvertrag. Es
ist dies die Urkunde, welche die näheren Bedingungen
enthält, unter welchen das Ausstellungsunternehmen
sich zur öffentlichen Ausstellung eines bestimmten
Gegenstandes in ihren Räumen auf bestimmte Zeit
(in der Regel gegen eine bestimmte jOlatzmiete) ver-
pflichtet. Dieser Vertrag ist in der Regel in doppelter
Ausfertigung vom Aussteller zu unterschreiben. Er
erhält damit ein klagbares Recht auf „Erfüllung"
gegenüber dem Ausstellungsunternehmer, muß aber
auch seinerseits genau die ihm nach dem Vertrage

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