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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Editor]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 55.1904-1905

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Schaefer, Karl: Ausstellungswesen: Verhältnis des Ausstellers zum Ausstellungsunternehmer
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https://doi.org/10.11588/diglit.7198#0027

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Ansstellungswesen.

\8. Entwurf für die Bemalung einer Kirchenwand (Wettbewerb Kaiserslautern, iZoH;
von Iof. kfnber-Feldkirch, München.

obliegenden Verpflichtungen einhalten. Ergeben sich
später strittige Punkte oder Verhältnisse, die iin Ver-
trage keine Regelung gefunden haben, so ist dies ein
Mangel, der als eine empflndliche Lücke in: Vertrage
von dein einen oder anderen Teile nachträglich, wenn
es zu spät ist, mit in Rauf genommen werden muß.
Nicht daß der Aussteller dem Ausstellungsunter-
nehmer gegenüber und umgekehrt ganz schutzlos
wäre, wenn er iin Ausstellungsvertrage über einen
Punkt im voraus sich zu vereinbaren vergaß. Das
läßt sich schlechthin gerade nicht behaupteii. Aber
es trifft ihn in solchen Fällen der eingangs beklagte
Nbelstand. Weder das Bürgerliche Reichsgesetzbuch,
noch das Handelsgesetzbuch kennt das Spezifikum
„Ausstellungsvertrag", regelt daher in keiner Weise
das eigenartige rechtliche Verhältnis, das —
abgesehen von besonderen Vereinbarungen zwischen
Aussteller und Ausstellungsunternehmer —■ in die
Erscheinung tritt. Das Reichsgesetzbuch kennt zwar
ein „Mietverhältnis" und einen „Mietvertrag", es
kennt ein „Auftragsverhältnis", einen „Leihvertrag",
einen „Verwahrungsvertrag" und eine „Geschäfts-
führung ohne Auftrag", aber alle jene iin Reichs-
gefetzbuch näher geregelten Verhältnisse passen auf
das „Ausstellungsverhältnis" und den „Ausstellungs-
vertrag" nicht. Ein Mietverhältnis ist das Aus-
stellungsverhältnis nicht, wenigstens nicht allein, denn
wenn auch der Ausstellende eine platzmiete bezahlt,
so kann der Ausstellungsunternehmer doch nicht nur
als ein Vermieter von Plätzen angesehen werden
und der Ausstellende nicht lediglich als ein „Mieter",

der auf den „Gebrauch"
eines Teiles eines Raumes
für feine Person Anspruch
macht. Ein „Leihverhält-
nis im 5inne des § 5ß8
des BGB. liegt auch nicht
vor, denn danach wäre
der Ausstellende verpflich-
tet, dem Ausstellungsunter-
nehmen den Gebrauch
eines Ausstellungsgegen-
standes „unentgeltlich"
zu gestatten. Das trifft
wieder nicht zu. Ein
„Verwahrungsverhältnis"
im Zinne des § 688 des
BGB. liegt ebenfalls nicht
vor, denn danach wäre der
Ausstellungs-Unternehmer
lediglich verpflichtet, die
ihm vom Aussteller über-
gebene bewegliche Zache
„aufzubewahren" gegen oder ohne eine Vergütung.
Der Ausstellungsunternehmer soll aber ausstellen und
nicht bloß „verwahren". Ein „Auftragsverhältnis"
und in vielen Punkten auch eine „Geschäftsführung"
für den Aussteller ohne näher fixierten Auftrag liegt
beim Ausstellungsvertrag unstreitig vor. Aber auch
die im § 662 ff. des BGB. hierüber vorgesehenen
gesetzlichen Bestimmungen reichen beim Ausstellungs-
verhältnis nicht aus und außerdem ist im allgemeinen
das im BGB. geregelte Auftragsverhältnis, wenn
nicht ein Dienst- oder Werkvertrag sich hiermit ver-
bindet, ein Geschäft, das vollständig „unentgelt-
lich" zu besorgen ist. Der Ausstellungsunternehmer
leistet aber in der Regel seine Dienste nicht unent-
geltlich. Es bleibt nun noch der in H 6P ff. des
BGB. geregelte „Dienstvertrag", der anscheinend
auf das Ausstellungsverhältnis paffen würde, dem:
der Ausstellungsunternehmer leistet dem Aussteller
„Dienste", indem er den Gegenstand in seinem Aus-
stellungsraum aufstellt oder zur Besichtigung aus-
hängt oder an einen bestimmten Platz legt, ihn
systematisch einreiht mit anderen Gegenständen. Allein
nach § 6{3 hat der zur Dienstleistung Verpflichtete
die Dienste in Person zu leisten und er hat dafür
eine Vergütung zu beanspruchen. Der Dienstvertrag
ist daher ein persönliches Zchuldverhältnis und
das liegt beiin Ausstellungsvertrag, bei dem eine
Zache die Hauptrolle spielt, und eine Zache gegen
Platzmiete zur Ausstellung, Verwahrung und Obhut
übernommen wird, nicht strikte vor. Insofern läßt
sich vom Aussteller auch nicht als von einem „Dienst-

— \“
 
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