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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 55.1904-1905

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Berlepsch-Valendas, Hans E. von: Internationale Gesellschaft zur Hebung des Zeichenunterrichts
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https://doi.org/10.11588/diglit.7198#0143

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Internationale Gesellschaft znr Hebung des Zeichenunterrichts.

zweckdienlichen Unterricht, daß sie selbst die elemen-
tarsten Dinge nicht in verwendbarer Weise in den
von ihnen erteilten Unterricht aufzunehmen imstande
sind. Manche besitzen kaum jenes bescheidene Maß
von fachlichen Aenntnissen, das für die Grundlegung
verständnisvollen Lehrens benötigt wird. Manchen-
orts ist diese Ginsicht bereits Grund zu weitgehenden
Reformen geworden — freilich nicht immer da, wo
nran es an: ersten erwarten dürfte. Von wesent-
lichem Belang sind in dieser pinsichl die praktisch-
arbeitenden Lehrervereinigungen, wie sie z. B. pam-
burg in vorbildlicher Weise besitzt.

Von weitgehendstem Belang kann unter Um-
ständen werden, daß die Vereinigung internationale
Abmachungen über die Organisation des Lehrlings-
wesens und der gewerblichen Fortbildungsschulen für
Lehrlinge und Lehrtöchter anstrebt. Ist so manches
andere, noch vor wenigen Dezennien kaunr Erträumte
heute durch internationale Vereinbarungen klar und
sichergestellt, so können auch auf diesem Gebiete,
obschon es vielfach direkt von örtlichen Zuständen
abhängig ist, allgemein gültige Normen grundlegen-

der Art gcschasien werden. Die nunmehr verössent
lichten ossiziellen Protokolle besagen über diese puufte:

Der Kongreß, tu Erwägung daß

j. die heutigen Zustände int Lehrlingswesen in den
sozialen Verhältnissen unserer Zeit wurzeln und in gleicher
Meise die Erwerbsfähigkeit der unteren Klassen, wie die gc>
sautte Volkswirtschaft schädigen,

2. die Reform des Lehrlingswesens und der gewerblichen
Berufsbildung daher als eine der wichtigsten sozialen Fragen
der Gegenwart zu betrachlen ist,
stellt folgende Forderungen auf:

,. Die Reforni des Lehrlingswesens und der gewerbliche:!
Berufsbildung ist dringlicher Natur und sollte nach folgenden
Gesichtspunkten vorgenommen werden:

a) Normierung des Verhältnisses zwischen Meister und
Lehrling. Förderung der Merkstattlchrc.

b) Förderung des beruflichen Unterrichts.

c) Fürsorge für die Lehrlinge und jugendlichen Arbeiter.

6) Bessere Erziehung zu tüchtigen Arbeitern und Bürgern.

2. Die Abfassung eines schriftlichen Lehrvertrages, der

regelmäßige Besuch der gewerblichen Fortbildungsschule und
die Teilnahme an einer Schlußprüfung zum Nachweis der Er-
gebnisse der Bcrufslehre sollte für Lehrlinge (Lehrtöchter) durch
Gesetz geregelt, obligatorisch erklärt und staatlich kontrolliert
werden.

z. Die Berufslehre vollzieht sich, wenn möglich, am
bestett bei einem berufstüchtigen Meister und stndet ihre not-
wendige Ergänzung in der gewerblichen Fortbildnngs- oder
Fachschule.

H. Den Gemeinden und Berufsverbänden wird als ge-
meinsam zu lösende Aufgabe empfohlen, mit ksilfe des Staates
Gewerbeschulen und Fachkurse einzurichten und zu unterhalten,
unter möglichster Berücksichtigung der lokalen und beruflichen
Bedürfnisse.

5. Als Fürsorge für das geistige, sittliche und körperliche
Gedeihen der Lehrlinge empfiehlt sich die Errichtung von Lehr-
lingspatronaten und Lehrlingsheimstätten.

S. Diese Förderung und Fürsorge gebührt beidett Ge-
schlechtern in gleicher Weise.

Gs erscheint vielleicht als nicht zunt Theina des
Kongresses gehörig, daß die soziale Gesetzgebung
mit in den Bereich der Beratungen einbezogen werde,
obschon sie direkt mit der „Hebung des Zeichen-
unterrichtes" nichts zu tun zu haben scheint. Der
Abschnitt über die Forderungen des Arbeiterstandes
hinsichtlich der Heranziehung eines tüchtigen Berufs-
nachwuchses indes erklärt den Zusammenhang. Gr
betitelt sich: „Der Zeichenunterricht in den Hand-
werker-, Gewerbe-, Fach-, Industrie- und Aunst-
gewerbeschulen; Pädagogik dieses Unterrichts." Da
die zur Verwirklichung anzustrebenden Bestimmungen
manches enthalten, was entschieden seiner praktischen
Anschauung wegen ebensoviel Beifall als Widerspruch
wachrufen wird, so seien die (7 Punkte hier auf-
geführt:

Der Stand der gewerblichen und in du-
striellen Arbeiter hat, wie der Gelehrten- und
Kauftnannsstand, ein natürliches Recht an die
finanzielle Unterstützung durch Gemeinde und
 
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