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Kurpfälzer Jahrbuch: ein Volksbuch über heimatliche Geschichtsforschung, das künstlerische, geistige und wirtschaftliche Leben des Gebietes der einstigen Kurpfalz — 6.1930

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Mitgau, Hermann: Das Studentenkleid Heidelbergs in ältester Zeit
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https://doi.org/10.11588/diglit.41983#0157

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Zeiten: sie bedeckten nicht das, „was die Natur bedeckt haben wolle" 2. Neben
der Kapuze (Gugel) kamen mannigfache Kopfbedeckungen auf, so: spitze
Hüte oder pelzverbrämte, mit Schwänzen und „Ohren" versehene Kappen
(Konrad), an die man gern lange Federn oder gar wehende Büsche von
Straußen- oder Reiherfedern „impositis pstimis ao cristis in pileos" steckt.
Auch das Barett („pirett"), das bis dahin den Graduierten nur zukam, wurde
studentische Kopfbekleidung, die man im 17. Jahrhundert dann sogar stellen-
weise für obligatorisch erklärte. Dazu liebte man langgelocktes Haar und
glattes Gesicht. Bis zum Ende des 15. Jahrhunderts wurden die seltsam
überspitzten „gehörnerten" Schnabelschuhe (auch „Schiffsschnäbel" und „En-



tenschnäbel" genannt) mit wertvollen Schnallen und Schnüren verziert ge-
tragenst später umgekehrt vorn breite Schuhe, die sogen. „Ochsenmäuler".
Mit dem 16. Jahrhundert, namentlich in der zweiten Hälfte des Jahr-
hunderts, kamen dann die „unstetigen und schendlichen Pluderhosen" auf, die
bis zu den Knien reichten. Man trug dazu als Winterkleid das übliche Wams,
später eine gefaltete Halskrause („Kröse"), die man wegen ihrer zunehmenden
Größe auch „Mühlsteinkragen" nannte, farbige Strümpfe, als Aeberrock:
kurzen (spanischen) oder langen, oft mit Pelz verbrämten Mantel, die
^blunc inceclunt 8chola8tici in tÜ8 curti8 penulis, guae non po88unt ea teuere, guae
natura voluit occultari (cit. nach Meiners)
^ Gegen die z. B. 1469 in Heidelberg (und Freiburg) eine besondere Verordnung
erlassen wurde: „contra äekerente8 calceo8 ro8trato8". Nachdem sie die Universität
Freiburg 8 Jahre zuvor überhaupt verboten hatte, wurden sie jetzt wenigstens bis
zur Länge des ersten Gliedes eines Zeigefingers zugelassen. „ .... lonxiora primo
articulo inäicü M3NU8" (Freiburg nach Mäher) oder „lonZtuäinem articuli äi§i-
tali8 non exceäent" (Heidelberg nach Winkelmann I, 186, Nr. 27). Dem Adel war
es sogar erlaubt, ihre Schuhe noch etwas länger zu tragen (Freiburg nach Mäher):
„ut 8i in moclico contra Matutem exceclerent in ro8tri8, ut in boc tolerantur".

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