1597, cit. nach Dolch) werden die „Sammete, Paret, Pluderhosen, Wammes
und Mentel mit Sammet und Seiden verbremet" gerügt; man klagt, daß die
Scholaren oft „zehen, etliche zwanzig, etliche dreißig, ja vierzig, fufszig und
mehr Taler schuldig sein".
Mit allen Mitteln und in Strenge gingen die Universitäten — wie die
weltlichen und kirchlichen Obrigkeiten ehrlich entrüstet über die „Ansittlichkeit"
und den Luxus der neuen Tracht — gegen die „widderlich weltliche" und
„heidnische" Modetorheit vor. Sie verboten den Neuerern den Besuch der
(Universitäts-Bibliothek Heidelberg Ar. Zbd. 2b2)
Vorlesungen, ähnlich wie heute die katholische Kirche der ärmellosen kurzen
Damenmode den Zutritt zum Gottesdienst verwehrt. Der Senat strafte mit
Karzer, Geldbußen und Ausweisungen, verweigerte die Immatrikulation, ja
er „retardierte" den Examenskandidaten (Wien 1451, Freiburg 1462), d. h.
er hielt ihn vom Examen zurück oder erkannte die wichtige OiZpurario nicht
an. wenn sie nicht in vorgeschriebener Kleidung abgehalten wurde, wie bei der
Magisterprüsung des Geiler v. Kaisersberg im Winter-Semester 1463/64.
Die Pedelle wurden eidlich verpflichtet, alle anzuzeigen, die sich der Kleider-
ordnung nicht fügten. Dies galt namentlich bei den Neuankommenden, bei
Ausländern und denen vom Adel. Cs ist ergötzlich zu lesen, wie die Vor-
geladenen sich dann entschuldigten: sie hätten für ander Gewand eben gerade
kein Geld oder Tuch, man solle es ihnen geben, oder „übrigens sei er an sieben
Aniversitäten vorher gewesen, und nirgends sei ihm diese seine Kleidung ver-
boten worden" (so Mayer für Freiburg 1546) oder die verlangten Kleider
seien noch beim Schneider oder im Koffer; ergötzlich ist auch die Nachsicht
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und Mentel mit Sammet und Seiden verbremet" gerügt; man klagt, daß die
Scholaren oft „zehen, etliche zwanzig, etliche dreißig, ja vierzig, fufszig und
mehr Taler schuldig sein".
Mit allen Mitteln und in Strenge gingen die Universitäten — wie die
weltlichen und kirchlichen Obrigkeiten ehrlich entrüstet über die „Ansittlichkeit"
und den Luxus der neuen Tracht — gegen die „widderlich weltliche" und
„heidnische" Modetorheit vor. Sie verboten den Neuerern den Besuch der
(Universitäts-Bibliothek Heidelberg Ar. Zbd. 2b2)
Vorlesungen, ähnlich wie heute die katholische Kirche der ärmellosen kurzen
Damenmode den Zutritt zum Gottesdienst verwehrt. Der Senat strafte mit
Karzer, Geldbußen und Ausweisungen, verweigerte die Immatrikulation, ja
er „retardierte" den Examenskandidaten (Wien 1451, Freiburg 1462), d. h.
er hielt ihn vom Examen zurück oder erkannte die wichtige OiZpurario nicht
an. wenn sie nicht in vorgeschriebener Kleidung abgehalten wurde, wie bei der
Magisterprüsung des Geiler v. Kaisersberg im Winter-Semester 1463/64.
Die Pedelle wurden eidlich verpflichtet, alle anzuzeigen, die sich der Kleider-
ordnung nicht fügten. Dies galt namentlich bei den Neuankommenden, bei
Ausländern und denen vom Adel. Cs ist ergötzlich zu lesen, wie die Vor-
geladenen sich dann entschuldigten: sie hätten für ander Gewand eben gerade
kein Geld oder Tuch, man solle es ihnen geben, oder „übrigens sei er an sieben
Aniversitäten vorher gewesen, und nirgends sei ihm diese seine Kleidung ver-
boten worden" (so Mayer für Freiburg 1546) oder die verlangten Kleider
seien noch beim Schneider oder im Koffer; ergötzlich ist auch die Nachsicht
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