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Teil 1: Spätmittelalterliche Herrschertreffen
Vikariatsvergabe dagegen auf die Gesetzesverkündung folgen, die Knighton
übergeht."*
Adam de Murimuth gibt jedoch den Kompetenzbereich des neuen Reichs-
vikars mit Coiom'a H cz'Ua falsch an, aufgrund der großen Verbreitung seiner
Continuatio Chronicarum fand jedoch seine falsche Version Eingang in die
Historiographie."' In der am 15. September 1338 ausgestellten Urkunde wird
Eduard das Vikariat per GcrmonUm H GtzEzazn ac zznzüersas caram pnwzhczas szüe
partes verliehen.'" Im Schreiben an die Reichsfürsten vom selben Tage zur Be-
kanntmachung des neuen Reichsvikars wird er allerdings nur als Vikar per Aie-
maziaz'azrz ef Gerzaarzz'am"^ aor^esfeEf. Eine Verwechslung kann nicht vorliegen,
denn das an den englischen König gesandte Schreiben, mit dem Ludwig das
Vikariat widerrief, nennt ebenfalls den erweiterten Kompetenzbereich per Gcz'-
mazzz'am H GaEz'aztz. Die Kanzlei arbeitete also selbst mit unklaren bzw. bewusst
verschiedenen Gebietskompetenzen. Dabei wurde der Ausdruck GaHz'a nicht
verwendet, um Gebiete westlich des Rheins zu bezeichnen, sondern um eine
Zuständigkeit Eduards für weite Teile, wenn nicht das gesamte Königreich
Frankreich festzustellen. Eduard sollte das Amt so lange innehaben, bis er ganz
Frankreich oder den größten Teil davon erobert hätte."" Die Stossrichtung in
der an den englischen König ausgefertigten Bestallungsurkunde bringt den an-
tifranzösischen und offensiven Charakter des Reichsvikariats zu Tage. Ludwig
vergab ein Vikariat über ein Gebiet, über das er nicht verfügen konnte und das
Eduard erst erobern musste, ohne die Unabhängigkeit des französischen Kö-
nigs in Frage zu stellen. Diesen Anschein vermittelte ein Schreiben des Kaisers
an die Stadt Ypern. Darin wandte er sich an die Stadtväter, um sie - obwohl
Ypern seit jeher zum französischen Einflussgebiet gehörte - zum bewaffneten
Widerstand gegen Philipp aufzurufen.'" Doch davon, dass Ludwig sich das
Recht herausnahm, bereits für von Eduard zu erobernde Gebiete das Vikariat
zu vergeben, erfuhren die deutschen Reichsfürsten nichts. Ihnen wurde ledig-
lich ZJemaHHz'am ef Gez'manzbzrz als Zuständigkeitsbereich genannt."" Die Verlei-
hung wurde hier nicht mit der letztgültigen und unanfechtbaren poUziczü regz's
mgrzm, also der Gewalt des Königs der Könige, wie Ludwig es im Schreiben
142 Unglaubwürdig scheint hingegen seine Auffassung, der Hoftag und die Vikariatsvergabe
habe noch in Rhense stattgefunden (Adamus Murimuthensis, Continuatio Chronicarum,
ed. Thompson, S. 84f., Anm. 16, Hs-Variante N): [...] ef jaxfa ZHum, ?'Ea Hce, rege Tbigüae se&nfe,
^uem wzpez'ator, coniMMTH assenst; arcTnepiscoporMm, espiscoporMm, &7CMH!, pn'ncipMTW, 7nar-
cHHun?;, ccwüfMm, twonMm, donnhorM??:, ef ah'orMW procerM77i ac popMfo7'M777 H-n!MmeraM;M77r ;'H&777
aSS7Sfenf7M 777, CCWSÜ'Ün'f HcanM77!SMM777 [...].
143 So z. B. PACKE, Edward III, S. 93.
144 Das deutsch-englische Bündnis, ed. Bock, Nr. 530, S. 120f.
145 Ebd., Nr. 531, S. 121.
146 Ebd., Nr. 531, S. 121: Qaa777 p?i777M777 ef 7*eg77M7M Fra77c;'e uel pofeMcio7'e777 siue 77ia:'o7'e777 parfe?77 e;'MS&777
reg77i'/He7i's assecMfus uef adepfus [...].
147 1339 März 13.: Acta imperii selecta, ed. Böhmer, S. 788. Vgl. OFFLER, England and Germany,
S. 613f.
148 Das deutsch-englische Bündnis, ed. Bock, Nr. 531, S. 121f.
Teil 1: Spätmittelalterliche Herrschertreffen
Vikariatsvergabe dagegen auf die Gesetzesverkündung folgen, die Knighton
übergeht."*
Adam de Murimuth gibt jedoch den Kompetenzbereich des neuen Reichs-
vikars mit Coiom'a H cz'Ua falsch an, aufgrund der großen Verbreitung seiner
Continuatio Chronicarum fand jedoch seine falsche Version Eingang in die
Historiographie."' In der am 15. September 1338 ausgestellten Urkunde wird
Eduard das Vikariat per GcrmonUm H GtzEzazn ac zznzüersas caram pnwzhczas szüe
partes verliehen.'" Im Schreiben an die Reichsfürsten vom selben Tage zur Be-
kanntmachung des neuen Reichsvikars wird er allerdings nur als Vikar per Aie-
maziaz'azrz ef Gerzaarzz'am"^ aor^esfeEf. Eine Verwechslung kann nicht vorliegen,
denn das an den englischen König gesandte Schreiben, mit dem Ludwig das
Vikariat widerrief, nennt ebenfalls den erweiterten Kompetenzbereich per Gcz'-
mazzz'am H GaEz'aztz. Die Kanzlei arbeitete also selbst mit unklaren bzw. bewusst
verschiedenen Gebietskompetenzen. Dabei wurde der Ausdruck GaHz'a nicht
verwendet, um Gebiete westlich des Rheins zu bezeichnen, sondern um eine
Zuständigkeit Eduards für weite Teile, wenn nicht das gesamte Königreich
Frankreich festzustellen. Eduard sollte das Amt so lange innehaben, bis er ganz
Frankreich oder den größten Teil davon erobert hätte."" Die Stossrichtung in
der an den englischen König ausgefertigten Bestallungsurkunde bringt den an-
tifranzösischen und offensiven Charakter des Reichsvikariats zu Tage. Ludwig
vergab ein Vikariat über ein Gebiet, über das er nicht verfügen konnte und das
Eduard erst erobern musste, ohne die Unabhängigkeit des französischen Kö-
nigs in Frage zu stellen. Diesen Anschein vermittelte ein Schreiben des Kaisers
an die Stadt Ypern. Darin wandte er sich an die Stadtväter, um sie - obwohl
Ypern seit jeher zum französischen Einflussgebiet gehörte - zum bewaffneten
Widerstand gegen Philipp aufzurufen.'" Doch davon, dass Ludwig sich das
Recht herausnahm, bereits für von Eduard zu erobernde Gebiete das Vikariat
zu vergeben, erfuhren die deutschen Reichsfürsten nichts. Ihnen wurde ledig-
lich ZJemaHHz'am ef Gez'manzbzrz als Zuständigkeitsbereich genannt."" Die Verlei-
hung wurde hier nicht mit der letztgültigen und unanfechtbaren poUziczü regz's
mgrzm, also der Gewalt des Königs der Könige, wie Ludwig es im Schreiben
142 Unglaubwürdig scheint hingegen seine Auffassung, der Hoftag und die Vikariatsvergabe
habe noch in Rhense stattgefunden (Adamus Murimuthensis, Continuatio Chronicarum,
ed. Thompson, S. 84f., Anm. 16, Hs-Variante N): [...] ef jaxfa ZHum, ?'Ea Hce, rege Tbigüae se&nfe,
^uem wzpez'ator, coniMMTH assenst; arcTnepiscoporMm, espiscoporMm, &7CMH!, pn'ncipMTW, 7nar-
cHHun?;, ccwüfMm, twonMm, donnhorM??:, ef ah'orMW procerM77i ac popMfo7'M777 H-n!MmeraM;M77r ;'H&777
aSS7Sfenf7M 777, CCWSÜ'Ün'f HcanM77!SMM777 [...].
143 So z. B. PACKE, Edward III, S. 93.
144 Das deutsch-englische Bündnis, ed. Bock, Nr. 530, S. 120f.
145 Ebd., Nr. 531, S. 121.
146 Ebd., Nr. 531, S. 121: Qaa777 p?i777M777 ef 7*eg77M7M Fra77c;'e uel pofeMcio7'e777 siue 77ia:'o7'e777 parfe?77 e;'MS&777
reg77i'/He7i's assecMfus uef adepfus [...].
147 1339 März 13.: Acta imperii selecta, ed. Böhmer, S. 788. Vgl. OFFLER, England and Germany,
S. 613f.
148 Das deutsch-englische Bündnis, ed. Bock, Nr. 531, S. 121f.