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Abhandlung: Ein merkwürdiges Aktenstück aus dem Jahre 1848. (Forts.)
Korrcsvvndcnzcn: p Karlsruhe, den 15. Oktober. (Ausstellung in der
Kunsthalle.) — ir Wien, den 14. Oktober. (Ausstellung des österreichi-
Kunstkritik: Die akademische Kunst-Ausstellung in Berlin. 11. Genre. (Forts.)
Kunstinstitutc und Kunstvercinc: Bedingungen des Westlichen Kunstvereins-
Cyklus.
scheu Kunstvereins.)
Ausstcllungslalendcr.
Kunst-Chronik: Lokalnachrichten aus Berlin, Düsseldorf, Aberdeen, Columbia.
Bricskastcn.
Lin merkwürdiges Aktenstück aus dem Zaljre 1848,
betreffend die Reorganisation der Runst-Angelegenheiten in Preußen.
(Fortsetzung.)
u dem Inhalt des in der vorigen
Nummer mitgetheilten „Entwurfs
eines Gesetzes über die Errichtung
einer obersten Kunstbehörde und
von Kunst-Schiedsgerichten" haben
wir nur wenige Bemerkungen zu
machen.
Zunächst geht aus der ganzen Fassung das
Streben hervor, die Angelegenheiten der Kunst und
der Künstler gewissermaaßen zu demokratisiren, d. h. sie
von der starren Form der behördlichen Administration zu
befreien und nach dem Princip des Selfgovernements zu orga-
nisiren. Dahin zielen auch mehrere Bestimmungen dcö (unten
mitgetheilten) Abschnitts B., z. B. der auch von uns vorge-
schlagene Wechsel der Direktorstelle unter den Mitgliedern des
Senats oder (wie die Adresse sich ausdrückt) unter den Lehrern
der Akademie. — Sodann stimmen die von uns aufgestellten
Grundsätze einer Reorganisation der Akademie auch in der Idee
des Kunstraths mit der Adresse überein. Dieser „Kunstrath"
nimmt eben die Stellung ein, welche wir der von den Kunst-
Lehranstalten des Staats gesonderten Akademie der Künste
vindiciren wollten. Die Adresse nennt die als nothwendig er-
kannte oberste Kunstbehörde eben „Kunstrath", wir nennen sie
,,Akademie", während die von der Adresse noch mit dem Namen
„Akademien" bezeichneten Kunstlehranstalten nach unserem Vor-
schläge diesen Titel verlieren und einfach „Kunstschulen" heißen
sollen. Wenn mit der Akademie als Kunstbehörde noch eine
Kunstlehranstalt verbunden sein soll, so müßte es eben eine
Kunstuniversität sein, deren Disciplinen die ans den Kunst-
schulen gelehrten Fächer schon voraussetzen. — Im Grunde
ist also das Princip in beiden Plänen dasselbe, und nur die
Namen für dieselbe Sache verschieden. Die von der Adresse
vorgeschlagenen Kunst-Schiedsgerichte könnten dann in passen-
der Weise mit den Kunstschulen in Beziehung gesetzt werden.
Eine eigenthümliche Fassung hat §. 3 erhalten, welcher
von der Befugniß des Kunstraths handelt, zwei Kunstgelehrte
mit Sitz und Stimme zu seinen Berathungen zu ziehen. Wenn
in den Motiven dazu gesagt wird, „die Zulassung von
Kunstgelehrtcn scheine in Fällen, wo der allgemeine ästhetische
Gesichtspunkt vorwalte, statthaft", so klingt dies so, als ob
die „Kunstgelehrten" besondere Veranlassung hätten, sich zu
dieser Ehre zu drängen, und als ob es gewissermaaßen als eine
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Abhandlung: Ein merkwürdiges Aktenstück aus dem Jahre 1848. (Forts.)
Korrcsvvndcnzcn: p Karlsruhe, den 15. Oktober. (Ausstellung in der
Kunsthalle.) — ir Wien, den 14. Oktober. (Ausstellung des österreichi-
Kunstkritik: Die akademische Kunst-Ausstellung in Berlin. 11. Genre. (Forts.)
Kunstinstitutc und Kunstvercinc: Bedingungen des Westlichen Kunstvereins-
Cyklus.
scheu Kunstvereins.)
Ausstcllungslalendcr.
Kunst-Chronik: Lokalnachrichten aus Berlin, Düsseldorf, Aberdeen, Columbia.
Bricskastcn.
Lin merkwürdiges Aktenstück aus dem Zaljre 1848,
betreffend die Reorganisation der Runst-Angelegenheiten in Preußen.
(Fortsetzung.)
u dem Inhalt des in der vorigen
Nummer mitgetheilten „Entwurfs
eines Gesetzes über die Errichtung
einer obersten Kunstbehörde und
von Kunst-Schiedsgerichten" haben
wir nur wenige Bemerkungen zu
machen.
Zunächst geht aus der ganzen Fassung das
Streben hervor, die Angelegenheiten der Kunst und
der Künstler gewissermaaßen zu demokratisiren, d. h. sie
von der starren Form der behördlichen Administration zu
befreien und nach dem Princip des Selfgovernements zu orga-
nisiren. Dahin zielen auch mehrere Bestimmungen dcö (unten
mitgetheilten) Abschnitts B., z. B. der auch von uns vorge-
schlagene Wechsel der Direktorstelle unter den Mitgliedern des
Senats oder (wie die Adresse sich ausdrückt) unter den Lehrern
der Akademie. — Sodann stimmen die von uns aufgestellten
Grundsätze einer Reorganisation der Akademie auch in der Idee
des Kunstraths mit der Adresse überein. Dieser „Kunstrath"
nimmt eben die Stellung ein, welche wir der von den Kunst-
Lehranstalten des Staats gesonderten Akademie der Künste
vindiciren wollten. Die Adresse nennt die als nothwendig er-
kannte oberste Kunstbehörde eben „Kunstrath", wir nennen sie
,,Akademie", während die von der Adresse noch mit dem Namen
„Akademien" bezeichneten Kunstlehranstalten nach unserem Vor-
schläge diesen Titel verlieren und einfach „Kunstschulen" heißen
sollen. Wenn mit der Akademie als Kunstbehörde noch eine
Kunstlehranstalt verbunden sein soll, so müßte es eben eine
Kunstuniversität sein, deren Disciplinen die ans den Kunst-
schulen gelehrten Fächer schon voraussetzen. — Im Grunde
ist also das Princip in beiden Plänen dasselbe, und nur die
Namen für dieselbe Sache verschieden. Die von der Adresse
vorgeschlagenen Kunst-Schiedsgerichte könnten dann in passen-
der Weise mit den Kunstschulen in Beziehung gesetzt werden.
Eine eigenthümliche Fassung hat §. 3 erhalten, welcher
von der Befugniß des Kunstraths handelt, zwei Kunstgelehrte
mit Sitz und Stimme zu seinen Berathungen zu ziehen. Wenn
in den Motiven dazu gesagt wird, „die Zulassung von
Kunstgelehrtcn scheine in Fällen, wo der allgemeine ästhetische
Gesichtspunkt vorwalte, statthaft", so klingt dies so, als ob
die „Kunstgelehrten" besondere Veranlassung hätten, sich zu
dieser Ehre zu drängen, und als ob es gewissermaaßen als eine