672 Traite des rentes fonci^res par Foeli^ et Henrion.
stellten Grundsätze des älteren Rechts auf.j Wobei nur noch
geFgentiich zu bemerken ist, dafs in Beziehung auf das Erb-
recht der Unterschied zwischen unbeweglichen und beweg-
lichen Gütern überhaupt bereits durch andere Gesetze drs
Zwischenrechts aufgehoben worden war.
Eben so kann man, was die Frage betrifft: Welche Rechte
Stehen dem Eigenthüfner eines Grundstückes und den Rechts-
nachfolgern eines Grundeigenthüfners zu, welcher von nun
an sein Grundstück mit dem Vorbehalte einer Rente yeräus-
sert ? — aus dem Gesetze vom Jahre VII. mit genügender Ge-
wiisheit die Antwort ahleiten: Ein solcher Rentengläubiger
hat zwar gegen seinen Schuldner, (gegen den, auf welchen er
das Eigenthunt an dem Grundstücke unter jenem Vorbehalte
übertragen hat,) so wie gegen dessen Erben und Rechts-
nachfolger, (z. B. gegen den Käufer des Grundstückes, wel-
cher in dem Kaufverträge die Zahlung der Rente übernommen
bat,) alle die Rechte und Klagen, welche ans den Stipula-
tionen eines Veräufserungsvertiages überhaupt entstehen; da-
gegen hat er gegen den dritten Besitzer und in Verhältnis zu
andern Gläubigern seines Schuldners oder des dritten Besitzers
nur ein hypothekarischesRecht d. i. nur ein Recht, wel-
ches schlechthin und allein unter den Vorschriften steht, die
das neue Gesetz von Vorzugs - oder Unterpfandsrechteu über-
haupt aufstellt. JVfit andern Worten: Die Renten, welche
von nun an bei der Veräufserung eines Grundstückes (per
conditionem alienationi adjectam) bestellt werden, sind in
keiner Beziehung mehr als Grunddienstbarkeiten, sondern nur
als mit einem Vorzugs- oder Unterpfandsrecbte versehene
Forderungen zu betrachten. Es kann ihnen daher der Name:
Grundrenten, wenigstens in dem Sinne, in welchem das
bisherige Recht dieses Wort gebrauchte, überall nicht weiter
beigelegt werden. Alles dieses ergieht sich hauptsächlich aus
dem Art. 14. n. 3. des Gesetzes vom Jahre VII. Vergl. auch
die Art, 17. und 40. §. ult. desselben Gesetzes.
(Die
stellten Grundsätze des älteren Rechts auf.j Wobei nur noch
geFgentiich zu bemerken ist, dafs in Beziehung auf das Erb-
recht der Unterschied zwischen unbeweglichen und beweg-
lichen Gütern überhaupt bereits durch andere Gesetze drs
Zwischenrechts aufgehoben worden war.
Eben so kann man, was die Frage betrifft: Welche Rechte
Stehen dem Eigenthüfner eines Grundstückes und den Rechts-
nachfolgern eines Grundeigenthüfners zu, welcher von nun
an sein Grundstück mit dem Vorbehalte einer Rente yeräus-
sert ? — aus dem Gesetze vom Jahre VII. mit genügender Ge-
wiisheit die Antwort ahleiten: Ein solcher Rentengläubiger
hat zwar gegen seinen Schuldner, (gegen den, auf welchen er
das Eigenthunt an dem Grundstücke unter jenem Vorbehalte
übertragen hat,) so wie gegen dessen Erben und Rechts-
nachfolger, (z. B. gegen den Käufer des Grundstückes, wel-
cher in dem Kaufverträge die Zahlung der Rente übernommen
bat,) alle die Rechte und Klagen, welche ans den Stipula-
tionen eines Veräufserungsvertiages überhaupt entstehen; da-
gegen hat er gegen den dritten Besitzer und in Verhältnis zu
andern Gläubigern seines Schuldners oder des dritten Besitzers
nur ein hypothekarischesRecht d. i. nur ein Recht, wel-
ches schlechthin und allein unter den Vorschriften steht, die
das neue Gesetz von Vorzugs - oder Unterpfandsrechteu über-
haupt aufstellt. JVfit andern Worten: Die Renten, welche
von nun an bei der Veräufserung eines Grundstückes (per
conditionem alienationi adjectam) bestellt werden, sind in
keiner Beziehung mehr als Grunddienstbarkeiten, sondern nur
als mit einem Vorzugs- oder Unterpfandsrecbte versehene
Forderungen zu betrachten. Es kann ihnen daher der Name:
Grundrenten, wenigstens in dem Sinne, in welchem das
bisherige Recht dieses Wort gebrauchte, überall nicht weiter
beigelegt werden. Alles dieses ergieht sich hauptsächlich aus
dem Art. 14. n. 3. des Gesetzes vom Jahre VII. Vergl. auch
die Art, 17. und 40. §. ult. desselben Gesetzes.
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